Auszug aus der WG ohne Kündigungsschreiben

Vor etwas mehr als einem Jahr zog Person A in eine bestehende Wohngemeinschaft.Die HauptmieterIn ist Person B .Bis heute wurde allerdings kein Mietvertrag unterschrieben.Person A übernahm das Zimmer der ausziehenden Person C zur Untermiete.Aufgrund unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten teilte Person A der Hauptmieterin im Mai mit, ausziehen zu wollen.
Der Auszug würde spätestens zum ersten November diese Jahres stattfinden.Gleichzeitig verschaffte Person A eine mögliche Nachmieterin, die den Platz von Person A hätte einnehmen können.Diese wurde allerdings abgelehnt.

Folgende Frage:
Kann Person A ohne schriftliche Kündigung zum 01.11.??? ausziehen.

Danke

Hallo,

kein Vertrag, keine Kündigungsfristen. Dies gilt für beide Seiten!

VG, René

Das kann man auch anders sehen.
Aufgrund der Zustimmung zum Einzug des Untermieters durch den Hauptmieter sowie die Annahme der Konditionen (Mietgegenstand, Miethöhe usw.) durch den Untermieter kann man durchaus einen mindestens mündlich zustandegekommenen Mietvertrag annehmen.
Da in dem Zusammenhang offenbar nicht oder nicht nachweislich über die Dauer des Mietvertrags oder Kündigungsfristen gesprochen wurde, sollten allgemeingültige Fristen zugrundeliegen.

Kündigungsfristen regelt das BGB nach folgenden Prämissen:

  • Allgemein gilt für den Mieter eine Dreimonatsfrist , für den Vermieter eine längere je nach Mietdauer.

  • Das BGB sieht im Einzelfall auch kürzere Kündigungsfristen vor. So kann eine Mietwohnung, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, nach vertraglicher Vereinbarung ggf. auch mit einer kürzeren Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

  • Lebt ein Mieter möbliert in einer vom Vermieter mitbewohnten Wohnung kann mit einer maximal vierwöchigen Frist gekündigt werden (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei einer solchen Wohngemeinschaft ist Voraussetzung, dass der möbliert vermietete Wohnraum auch Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und überwiegend mit Einrichtungsgegenständen vom Vermieter ausgestattet ist.

  • Sowohl Mieter als auch Vermieter können den Mietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihnen eine Fortsetzung des Mietvertrages nicht zugemutet werden kann. So wenn zum Beispiel sich eine Mietvertragspartei nachhaltig vertragswidrig verhält. Gemäß § 543 Abs. 3 BGB ist in der Regel jedoch zunächst eine Abmahnung erforderlich, sofern nicht eine der im Gesetz genannten Ausnahmen greifen.

Vor etwas mehr als einem Jahr zog Person A in eine bestehende
Wohngemeinschaft.Die HauptmieterIn ist Person B .Bis heute
wurde allerdings kein Mietvertrag unterschrieben.

Für Mietverträge gibt es auch nicht die Erfordernis der Schriftform.

Person A
übernahm das Zimmer der ausziehenden Person C zur
Untermiete.Aufgrund unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten
teilte Person A der Hauptmieterin im Mai mit, ausziehen zu
wollen.

Das Ausziehenwollen und auch das tatsächliche Ausziehen sind rechtlich bedeutungslos. Entscheidend ist, ob Person A diese frohe Botschaft mit einer Kündigung verbindet, und zwar (diesmal) einer schriftlichen.

Der Auszug würde spätestens zum ersten November diese Jahres

Diese Jahres? Ist das die Variante, wenn man nicht weiß, ob es diese s oder diese n heißt? :smile: (Es heißt übrigens diese s Jahres)

stattfinden.Gleichzeitig verschaffte Person A eine mögliche
Nachmieterin, die den Platz von Person A hätte einnehmen
können.Diese wurde allerdings abgelehnt.
Folgende Frage:
Kann Person A ohne schriftliche Kündigung zum 01.11.???
ausziehen.

Freilich, auch vorher und nachher jederzeit! Das Mietvertragsverhältnis besteht ja wie gesagt vom Auszugstermin völlig unabhängig bis zur wirksam erklärten Kündigung. Und die hat schriftlich und unter Einhaltung von gesetzlichen Fristen zu erfolgen. Für diese Fristen ist von wesentlicher Bedeutung, ob ein möbliertes oder ein unmöbliertes Zimmer untervermietet wurde: Stellt der Hauptmieter ein überwiegend möbliertes Zimmer zur Verfügung, können beide Seiten das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende beenden. Anderenfalls gilt die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnraummietverträge von 3 Monaten. Einen Ersatzmieter muss die Vermieterin nicht akzeptieren.

Gruß
smalbop

Hallo,

kein Vertrag, keine Kündigungsfristen. Dies gilt für beide
Seiten!

Blödsinn.

Natürlich existiert nicht nur dann ein Vertrag, wenn man etwas unterschreibt. Man kann das auch mündlich machen (beim Bäcker: „2 Brötchen.“ „Bitte, 50Cent.“ Bezahlen - fertig - Vertrag abgeschlossen und vermutlich erfüllt). Man kann das sogar durch reines handeln machen (im Laden - Ware auf’s Band - bezahlen - fertig, Vertrag ohen Worte abgeschlossen und vermutlich erfüllt).
Hier hat der Mieter doch wohl abgesprochen, dass er beim genannten Mietpreis einzieht und dies auch getan. Selbstverständlich ist das ein Vertrag, was denn sonst? Und wenn nichts anderes abgesprochen ist, gelten die gesetzlichen Regelungen, was sonst? Und dann muss man sich an die dort vorgesehenen Regelungen zur Kündigung halten, was denn sonst?

Und wenn man so gar keine Ahnung hat, hält man sich an den Satz von Dieter Nuhr, was denn sonst?
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

dann werd ich es mal wie Nuhr halte…

…und wenn irgendwann der Kaufvertrag mit einem Mietvertrag gleichgestellt wird, wende ich mich vertauensvoll an Dich!

VG, René