Auszug bei GBR-Auflösung

Folgender Fall: Zwei Personen A und B erwerben mit GBR-Vertrag ein Haus zu gleichen Teilen. Die GbR wird vertraglich zum 31.12.20xx aufgelöst. Nur B bewohnt das Haus.

Mit Auflösung der GbR ist zu o.g. Termin „das Gesellschaftsvermögen aufzulösen“, d.h. das Haus zu verkaufen. A will das Haus verkaufen. B möchte so lang wie möglich in dem Haus wohnen bleiben, verfügt aber auch nicht über die Mittel, A seinen Anteil am Haus abzukaufen.

Muss B zum GbR-Auflösungstermin aus dem Haus ausziehen - egal, wann das Haus verkauft wird ?
Oder kann B so lang drin wohnen bleiben, bis das Haus an einen neuen Eigentümer übergeht ? Und kann er somit durch Boykott/Verzögerung in den Verkaufsbemühungen Zeit für sich gewinnen ?

Was muss getan werden, um den Vorgang zeitnah zum Auflösungstermin abschliessen zu können ? Auch Zwangsversteigerung dauert seine Zeit …

Alle Antworten hinsichtlich einer bilateralen Einigung zwischen den Parteien mal bitte weglassen.

Danke

der sachverhalt ist ziemlich lückenhaft…

Folgender Fall: Zwei Personen A und B erwerben mit GBR-Vertrag
ein Haus zu gleichen Teilen. Die GbR wird vertraglich zum
31.12.20xx aufgelöst. Nur B bewohnt das Haus.

gemeint ist wohl, dass die (außen-)gbr die immobilie erworben hat und im gb (unter bezeichnung ihrer gesellschafter) steht.
warum wohnt B im haus ? wohnte er dort vor der auflösungsvereinbarung ? welchen anteil halten A und B an der gbr ? ist B (alleiniger) geschäftsführer ?

Mit Auflösung der GbR ist zu o.g. Termin „das
Gesellschaftsvermögen aufzulösen“, d.h. das Haus zu verkaufen.
A will das Haus verkaufen. B möchte so lang wie möglich in dem
Haus wohnen bleiben, verfügt aber auch nicht über die Mittel,
A seinen Anteil am Haus abzukaufen.

Muss B zum GbR-Auflösungstermin aus dem Haus ausziehen - egal,
wann das Haus verkauft wird ?

mit auflösung der gbr ist diese noch nicht beendet, vgl. §§ 723ff. bgb. erst nachdem das gesellschaftsvermögen verteilt wurde bzw. schulden beglichen wurden, ist die gbr beendet. es stellt sich also die frage, ob b dort wohnen darf, da die gbr weiterhin existiert.

Oder kann B so lang drin wohnen bleiben, bis das Haus an einen
neuen Eigentümer übergeht ? Und kann er somit durch
Boykott/Verzögerung in den Verkaufsbemühungen Zeit für sich
gewinnen ?

wieso sollte er die verzögerung wollen, wenn er doch eine auflösungsvereinbarung geschlossen hat ?

Was muss getan werden, um den Vorgang zeitnah zum
Auflösungstermin abschliessen zu können ? Auch
Zwangsversteigerung dauert seine Zeit …

man hätte eine ausführliche auflösungsvereinbarung abschließen sollen, jetzt bleibt nur der rückgriff auf die (rudimentären) gesetzlichen vorschriften:
§§ 730ff. bgb; da die teilung in natur bei der immobilie nicht möglich bzw. gewollt ist (bzw. eine entsprechende ausgleichszahlung), ist das grundstück gem. § 753 bgb zu versilbern (mittels zwangversteigerung, vgl. §§ 180ff. zvg.) das verfahren geht relativ schnell, wenn B keine rechte vortragen kann. und hier schließt sich der kreis, ob B einen wirksamen mietvertrag (mit der gbr) abschließen konnte.

der sachverhalt ist ziemlich lückenhaft…

Folgender Fall: Zwei Personen A und B erwerben mit GBR-Vertrag
ein Haus zu gleichen Teilen. Die GbR wird vertraglich zum
31.12.20xx aufgelöst. Nur B bewohnt das Haus.

gemeint ist wohl, dass die (außen-)gbr die immobilie erworben
hat und im gb (unter bezeichnung ihrer gesellschafter) steht.
warum wohnt B im haus ? wohnte er dort vor der
auflösungsvereinbarung ? welchen anteil halten A und B an der
gbr ? ist B (alleiniger) geschäftsführer ?

— korrekt, aussen-gbr mit 2 gesellschaftern zu gleichen teilen im gb. beide „gf“.
— a und b wohnten zunächst zusammen. a zog aus. daraufhin kam es zur auflösungsvereinbarung.

Mit Auflösung der GbR ist zu o.g. Termin „das
Gesellschaftsvermögen aufzulösen“, d.h. das Haus zu verkaufen.
A will das Haus verkaufen. B möchte so lang wie möglich in dem
Haus wohnen bleiben, verfügt aber auch nicht über die Mittel,
A seinen Anteil am Haus abzukaufen.

Muss B zum GbR-Auflösungstermin aus dem Haus ausziehen - egal,
wann das Haus verkauft wird ?

mit auflösung der gbr ist diese noch nicht beendet, vgl. §§
723ff. bgb. erst nachdem das gesellschaftsvermögen verteilt
wurde bzw. schulden beglichen wurden, ist die gbr beendet. es
stellt sich also die frage, ob b dort wohnen darf, da die gbr
weiterhin existiert.

  • gegenfrage: wenn die fomulierung im beschluss lautet „gbr ist zum 31.12. aufzulösen“ und auflösung nicht gleich beendigung ist, können demzufolge bis zum 31.12. jegliche verkaufsbemühungen stattfinden, aber erst ab dem 01.01. die zwangsversteigerung angestossen werden ?

Oder kann B so lang drin wohnen bleiben, bis das Haus an einen
neuen Eigentümer übergeht ? Und kann er somit durch
Boykott/Verzögerung in den Verkaufsbemühungen Zeit für sich
gewinnen ?

wieso sollte er die verzögerung wollen, wenn er doch eine
auflösungsvereinbarung geschlossen hat ?

— b war damals zwar mit der regelung formal einverstanden. die frage ist, ob b auf zeit spielen kann, um so über den auflösungstermin hinaus noch länger im haus bleiben zu können. oder muss b auf alle fälle zum 31.12. raus und hätte nur dann dadurch ein eigeninteresse, das haus auch pünktlich zu verkaufen

Was muss getan werden, um den Vorgang zeitnah zum
Auflösungstermin abschliessen zu können ? Auch
Zwangsversteigerung dauert seine Zeit …

man hätte eine ausführliche auflösungsvereinbarung abschließen
sollen, jetzt bleibt nur der rückgriff auf die (rudimentären)
gesetzlichen vorschriften:
§§ 730ff. bgb; da die teilung in natur bei der immobilie nicht
möglich bzw. gewollt ist (bzw. eine entsprechende
ausgleichszahlung), ist das grundstück gem. § 753 bgb zu
versilbern (mittels zwangversteigerung, vgl. §§ 180ff. zvg.)
das verfahren geht relativ schnell, wenn B keine rechte
vortragen kann. und hier schließt sich der kreis, ob B einen
wirksamen mietvertrag (mit der gbr) abschließen konnte.