Auszug der rumänischen minderjährigen Tochter

Darf die 17 jährige Tochter meiner rumänischen Frau
ohne deren Erlaubnis von zu Hause ausziehen.
Das Jugendamt sagt ja, das Einwohnermeldeamt sagt
nein, da sie rumänische Staatsbürgerin ist.
Wir kennen uns gar nicht mehr aus, vielleicht weiß jemand Rat, Noch dazu würde jetzt die Einbürgerung
anstehen, und das ginge nur in Verbindung mit der Mutter und liegt im ermessen der Regierung von Oberbayern, da sie schon über 16 Jahre alt ist.
vielen Dank für die Hilfe Copilbani

Rumänien gehört zu EU. Es ist eine Rechtsfrage, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
mfg

Hallo,
mit 17 ist man ja noch minderjährig.Wenn das Jugendamt sagt,sie darf ausziehen,bestimmt nur in eine Wohngruppe.
Waren sie mit beim Jugendamt,oder hat es die Tochter nur erzählt,das sie ausziehen darf.
Bei uns in Sachsen Anhalt ist es,das diese Kinder dann in ein betreutes Wohnen kommen.
Eigene Wohnung mit 17 ist nicht und da sie die deutsche Staatsbürgerschaft noch nicht hat,erweist es sich noch schwieriger.
Das Gesetzt besagt,das Kinder bis 25 bei den Eltern wohnen können und sie kein Recht haben auf eine eigene Wohnung.
Falls sie in ein betreutes wohnen oder Wohngruppe geht,soll sie nicht denken,sie kann kommen und gehen wie sie will.
Dort herrschen Regeln,die unbedingt eingehalten werden müssen.Sollte sie es nicht tun,ist sie schneller wieder bei ihrer Mutter,als was sie denkt.
Ich hoffe es wendet sich alles zu ihrer Zufriedenheit.
ursula

Hallo,
also ich kann nicht genaue Antwort geben,aber ich denke das sie erst mit 18 ausziehen darf.
Wen sie früher ausziehen will dann nur mit Einverständnis der Eltern und des Jugendamtes (so zu sagen mit Unterschrift).Genau wie bei eine Eheschließung mit 16 Jahre.
Wie Sie unten lesen können,kann das Kind auch mehrere Wohnsitze haben.
Das Jugendamt kann die Entscheidung auch selbst übernehmen falls es Probleme in der Familie gibt,auf Wunsch des Kindes wahrscheinlich.
§ 1
Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§ 2
Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
§ 7
Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
§ 11
Wohnsitz des Kindes
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
MfG
BLsandra

Davon hab ich leider keine Ahnung, vielleicht kann ein anderer weiterhelfen.?

Hallo,

ich glaube, da ist der Rat eines Rechtsanwalts notwendig. Teil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nach dem die sorgeberechtigten Eltern bestimmen dürfen, wo eine Minderjährige sich aufhält.
Aber das Problem ist womöglich doch ein menschliches und weniger ein rechtliches, denn offenbar sind sich Mutter und Tochter uneins, sonst wäre eine amtliche Meinung gar nicht gefragt. Wenn das so ist, dann ist vielleicht eher eine Familienberatung die bessere Wahl. Es gibt in den meisten Gegenden solche Familienberatungsstellen -> Google.
Viel Glück

Hallo,
da bin ich wahrlich kein Experte, würde aber dringend dazu raten, einen Juristen zu befragen. Nur er kennt sich mit der Rechtslage aus und kann die notwendigen Schritte einleiten. Viel Glück

Leider kenne ich mich nicht aus und kann nicht weiter helfen.