Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Eine Wohnung wurde von vier Mietern/einer Wohngeminschaft zusammen gemietet. Mieter A,B,C und D stehen alle namentlich im Mietvertrag. Nun will Mieter D ausziehen, weil er von Mieter A „gemobbt“ wird.
Mieter D schreibt zum 3.12. eine Email an alle Mitbewohner, dass er zum 1.2. ausziehen wird und dass er sich auch um einen Nachmieter kümmert.
Mieter D inseriert und findet mehrere Nachmieter, Mieter A,B,C wollen sich den neuen Mitbewohner natürlich aussuchen aber a) kümmern sich selbst nicht darum(das macht alles D, da er ja schnell ausziehen möchte), b) geben nur einen kleinen Zeitrahmen an, in dem sie neue Mitbewohner kennenlernen können, c) lehnen bis jetzt alle Mitebewohner ab.
Meine Fragen: 1.) Gibt es eine Regelung wieviele Nachmieter vorgeschlagen werden müssen? Wenn ja, kann Mieter D dann nach dem x-ten abgelehnten Nachmieter einfach ausziehen? Welche Frist muss in diesem Fall gewahrt bleiben?
2.) Ist die Email an die Mitbewohner vom 3.12. rechtsgültig als Kündigung (gegenüber der WG) anzusehen? Könnte Mieter D also zum 1.3. ausziehen? Muss er sich dann überhaupt noch um einen Nachmieter kümmern?
Freue mich über aufklärende Antworten.
Ada
Hallo,
vorab gehe ich mal davon aus, dass der Vermieter der Wohnung ein Mitspracherecht hat und nicht die WG entscheidet, was da geschehen soll. Der WGler hat auch gegenüber dem Hauptvermieter zu kündigen und nicht gegenüber den WGlern. Und mit dem Vermieter hat er auch die Frage zu klären, ob er einen Nachmieter stellen darf.
Es gibt keinerlei Rechtsgrundlage, dass jemand gegen Stellung eines Nachmieters kündigen und ausziehen kann. Es bedarf der Zustimmung des Vermierters oder der eindeutigen Vereinbarung im Mietrvertrag, dass durch Nachmieterstellung das Mietverhältnis beendet werden kann. Auch da ist einzig und allein der Vermieter Ansprechspartner.
ich habe folgendes Problem:
Eine Wohnung wurde von vier Mietern/einer Wohngeminschaft
zusammen gemietet. Mieter A,B,C und D stehen alle namentlich
im Mietvertrag. Nun will Mieter D ausziehen, weil er von
Mieter A „gemobbt“ wird.
Mieter D schreibt zum 3.12. eine Email an alle Mitbewohner,
dass er zum 1.2. ausziehen wird und dass er sich auch um einen
Nachmieter kümmert.
Mieter D inseriert und findet mehrere Nachmieter, Mieter A,B,C
wollen sich den neuen Mitbewohner natürlich aussuchen aber a)
kümmern sich selbst nicht darum(das macht alles D, da er ja
schnell ausziehen möchte), b) geben nur einen kleinen
Zeitrahmen an, in dem sie neue Mitbewohner kennenlernen
können, c) lehnen bis jetzt alle Mitebewohner ab.
Meine Fragen: 1.) Gibt es eine Regelung wieviele Nachmieter
vorgeschlagen werden müssen? Wenn ja, kann Mieter D dann nach
dem x-ten abgelehnten Nachmieter einfach ausziehen? Welche
Frist muss in diesem Fall gewahrt bleiben?
2.) Ist die Email an die Mitbewohner vom 3.12. rechtsgültig
als Kündigung (gegenüber der WG) anzusehen? Könnte Mieter D
also zum 1.3. ausziehen? Muss er sich dann überhaupt noch um
einen Nachmieter kümmern?
Gruss Günter
Hallo,
vorab gehe ich mal davon aus, dass der Vermieter der Wohnung
ein Mitspracherecht hat und nicht die WG entscheidet, was da
geschehen soll. Der WGler hat auch gegenüber dem
Hauptvermieter zu kündigen und nicht gegenüber den WGlern. Und
mit dem Vermieter hat er auch die Frage zu klären, ob er einen
Nachmieter stellen darf.
Es gibt keinerlei Rechtsgrundlage, dass jemand gegen Stellung
eines Nachmieters kündigen und ausziehen kann. Es bedarf der
Zustimmung des Vermierters oder der eindeutigen Vereinbarung
im Mietrvertrag, dass durch Nachmieterstellung das
Mietverhältnis beendet werden kann. Auch da ist einzig und
allein der Vermieter Ansprechspartner.
Hallo Günter,
ist die kündigung nur des einen Wg.mitglieds für sich allein wirksam? Ich dachte, die anderen WG-Hauptmieter müssen zumindest der Kündigung zustimmen.
Gruß
Barbara
ist die kündigung nur des einen Wg.mitglieds für sich allein
wirksam? Ich dachte, die anderen WG-Hauptmieter müssen
zumindest der Kündigung zustimmen.
Das dachte ich auch und bin gespannt, was ihr dazu noch so rausfindet!
Levay
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Hallo Günther,
danke für die Antwort, jedoch gestaltet sich der Fall ja etwas anderes da wie schon erwähnt alle Mieter Hauptmieter(!) sind. Gegenüber dem Vermieter besteht nur die Zusatzvereinbarung (im Vertrag), dass die WG bei Auszug den neuen Nachmieter schriftlich mitteilt.
Innerhalb der WG gibt es keinen zusätzlichen Vertrag wie der Auszug eines Einzelnen geregel ist.
Wie kann Mieter D jetzt ausziehen?
LG, Ada
Hallo,
vorab gehe ich mal davon aus, dass der Vermieter der Wohnung
ein Mitspracherecht hat und nicht die WG entscheidet, was da
geschehen soll. Der WGler hat auch gegenüber dem
Hauptvermieter zu kündigen und nicht gegenüber den WGlern. Und
mit dem Vermieter hat er auch die Frage zu klären, ob er einen
Nachmieter stellen darf.
Es gibt keinerlei Rechtsgrundlage, dass jemand gegen Stellung
eines Nachmieters kündigen und ausziehen kann. Es bedarf der
Zustimmung des Vermierters oder der eindeutigen Vereinbarung
im Mietrvertrag, dass durch Nachmieterstellung das
Mietverhältnis beendet werden kann. Auch da ist einzig und
allein der Vermieter Ansprechspartner.
Ja, davon gehe ich aus, dass Mieter D den Vertrag nicht alleine kündigen kann. Wie kann er aber trotzdem aus dem Vertrag entlassen werden?
Welche Möglichkeiten hat er gegenüber den anderen WG-Mitbewohnern?
Ada
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Günther,
danke für die Antwort, jedoch gestaltet sich der Fall ja etwas
anderes da wie schon erwähnt alle Mieter Hauptmieter(!) sind.
Gegenüber dem Vermieter besteht nur die Zusatzvereinbarung (im
Vertrag), dass die WG bei Auszug den neuen Nachmieter
schriftlich mitteilt.
Innerhalb der WG gibt es keinen zusätzlichen Vertrag wie der
Auszug eines Einzelnen geregel ist.
Wie kann Mieter D jetzt ausziehen?
LG, Ada
Hi Ada,
dieser Hinweis ist natürlich derart wichtig, dass zuvor jede Antwort auf die Frage falsch sein musste. Wenn der Vermieter in einer Zusatzvereinbarung der WG erlaubt hat, dass sie selbst Nachmieter suchen darf und den Nachmieter nur mitteilen muss, liegt die Haftung bei den anderen Mitmietern. Dann reicht es aus, wenn der MitWgler der gemeinschaft kündigt, Nachmieter benennt und die WG kann dann nicht nach Gutdünken entshceidne. Die WG hat sich dann daran zu orientieren ob der Nachmieter wirtschafttlich und persönlich unantastbar ist. Die WG muss niemand aufnehmen, der wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt wurde. Die WG kann aber nicht alle Nachmieter einfach unbegründet ablehnen. Mit der Nachmieterstellung hat der ausziehende WGler seine Verpflichtung erledigt. Die WG muss notfalls beweisen welche Gründe in der Person des Nachmieters liegen, die abgewiesen sind. Wie jedoch hingewiesen wurde, wurden bereits mehrere Nachmieter einfach abgewiesen. Hier dürfte ein Verschulden in der rechtzeitigen Weitervermietung bei den WG-Bewohnern liegen. Ich sehe aus dieser Sicht keine Haftung mehr für den ausgezogenen WGler, sondern hier muss notfalls die Rest-WG den Schaden gesamtschuldnerisch tragen. Der Verdacht, dass auch nach dem Auszug Mobbing weiterhin „Herr der Entscheidungen ist“ ist leider naheliegend.
Gruss Günter
Hi Ada,
dieser Hinweis ist natürlich derart wichtig, dass zuvor jede
Antwort auf die Frage falsch sein musste. Wenn der Vermieter
in einer Zusatzvereinbarung der WG erlaubt hat, dass sie
selbst Nachmieter suchen darf und den Nachmieter nur mitteilen
muss, liegt die Haftung bei den anderen Mitmietern. Dann
reicht es aus, wenn der MitWgler der gemeinschaft kündigt,
Nachmieter benennt und die WG kann dann nicht nach Gutdünken
entshceidne. Die WG hat sich dann daran zu orientieren ob der
Nachmieter wirtschafttlich und persönlich unantastbar ist. Die
WG muss niemand aufnehmen, der wegen mehrfachen Diebstahls
verurteilt wurde. Die WG kann aber nicht alle Nachmieter
einfach unbegründet ablehnen. Mit der Nachmieterstellung hat
der ausziehende WGler seine Verpflichtung erledigt. Die WG
muss notfalls beweisen welche Gründe in der Person des
Nachmieters liegen, die abgewiesen sind. Wie jedoch
hingewiesen wurde, wurden bereits mehrere Nachmieter einfach
abgewiesen. Hier dürfte ein Verschulden in der rechtzeitigen
Weitervermietung bei den WG-Bewohnern liegen. Ich sehe aus
dieser Sicht keine Haftung mehr für den ausgezogenen WGler,
sondern hier muss notfalls die Rest-WG den Schaden
gesamtschuldnerisch tragen. Der Verdacht, dass auch nach dem
Auszug Mobbing weiterhin „Herr der Entscheidungen ist“ ist
leider naheliegend.
Gruss Günter
Hallo Günter,
vielen Dank für die aufklärende Antwort. Du bist der erst der hier Licht ins Dunkle bringen konnte. Weisst du auch wieviele Nachmieter gestellt werden müssen?
Zu befürchten wäre noch, dass nach Auszug des Mieters D dessen Kaution von 3 Monatsmieten zurückgehalten wird um eventuelle Mietschulden (die entstehen, wenn zu diesem Zeitpunkt kein Nachmieter da ist) zu begleichen. So wie ich dich jedoch verstanden habe, wäre dies nicht in Ordnung und könnte von Mieter D im schlimmsten Fall eingeklagt werden, oder?
Vielen Dank nochmals,
Grüße,
Ada
P.S.: gibt es darüber ein Rechtsurteil?
Hallo Ada,
dieser Hinweis ist natürlich derart wichtig, dass zuvor jede
Antwort auf die Frage falsch sein musste. Wenn der Vermieter
in einer Zusatzvereinbarung der WG erlaubt hat, dass sie
selbst Nachmieter suchen darf und den Nachmieter nur mitteilen
muss, liegt die Haftung bei den anderen Mitmietern. Dann
reicht es aus, wenn der MitWgler der gemeinschaft kündigt,
Nachmieter benennt und die WG kann dann nicht nach Gutdünken
entshceidne. Die WG hat sich dann daran zu orientieren ob der
Nachmieter wirtschafttlich und persönlich unantastbar ist. Die
WG muss niemand aufnehmen, der wegen mehrfachen Diebstahls
verurteilt wurde. Die WG kann aber nicht alle Nachmieter
einfach unbegründet ablehnen. Mit der Nachmieterstellung hat
der ausziehende WGler seine Verpflichtung erledigt. Die WG
muss notfalls beweisen welche Gründe in der Person des
Nachmieters liegen, die abgewiesen sind. Wie jedoch
hingewiesen wurde, wurden bereits mehrere Nachmieter einfach
abgewiesen. Hier dürfte ein Verschulden in der rechtzeitigen
Weitervermietung bei den WG-Bewohnern liegen. Ich sehe aus
dieser Sicht keine Haftung mehr für den ausgezogenen WGler,
sondern hier muss notfalls die Rest-WG den Schaden
gesamtschuldnerisch tragen. Der Verdacht, dass auch nach dem
Auszug Mobbing weiterhin „Herr der Entscheidungen ist“ ist
leider naheliegend.
Gruss Günter
Hallo Günter,
vielen Dank für die aufklärende Antwort. Du bist der erst der
hier Licht ins Dunkle bringen konnte. Weisst du auch wieviele
Nachmieter gestellt werden müssen?
nach der Vereinbarung reicht im Prinzip ein Nachmiete aus, wenn er die Bedingungen ( Eintritt in den bestehenden Mietvertrag ) erfüllt und wirtschaftlich in der Lage ist, die geforderte Miete zu bezahlen. Empfehlensdwert ist immer, mehr als einen Interessenten anchzuweisne. Es wird der Gegenseite nämlich fast unmöglich werden immer wieder Gründe für Ablehnungen zu finden.
Zu befürchten wäre noch, dass nach Auszug des Mieters D dessen
Kaution von 3 Monatsmieten zurückgehalten wird um eventuelle
Mietschulden (die entstehen, wenn zu diesem Zeitpunkt kein
Nachmieter da ist) zu begleichen.
Wenn der Mieter vertraglich Nachmieter stellen durfte und die WGler sind unbegründet gegen einen Nachmieter, kann niemand wegen Mietrückstanmd die Miete zurückhalten. Wichtig wäre für den bisherigen Mieter, dass er sich mit den Interessenten in Verbindung setzt und klärt, weshalb sie nicht angenommen wurden. Dabei reicht es nicht aus, wenn erklärt wird, man wolle den Nachmieter nicht. Dies muss begründet werden. War dies nicht der Fall, so ist das Mietverhältnis des ausgezogenen Mieters beendet und die WG trägt die Haftung für ihre rechtswidirges Verhalten.
So wie ich dich jedoch
verstanden habe, wäre dies nicht in Ordnung und könnte von
Mieter D im schlimmsten Fall eingeklagt werden, oder?
Ja,
Gruss Günter
Hallo Günter,
nochmals danke für deine Antwort.
Zur Absicherung: ist dir bekannt ob es darüber schon rechtskräftige Urteile gibt?
Danke dir,
Ada
Hallo Günter,
nochmals danke für deine Antwort.
Zur Absicherung: ist dir bekannt ob es darüber schon
rechtskräftige Urteile gibt?
Hallo Ada,
habe ich bei der Antwort vergessen. Lehnt der Vermieter/ hier die WG grundlos einen Ersatz- oder Nachmieter ab, verliert er seinen Mietanspruch ( OLG Oldenburg WuM 1982, 124). Der Mieter kann in diesem Fall verlangen, dass er so gestellt wird, als sei er zum Zeitpunkt ausgeschieden, zu dem die WG in zumutbarer Weise mit dem geeigneten Nachmieter den Anschlussvertrag geschlossen hätte ( OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 657; OLG München ZMR 1995, 257 ). Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich aus einer positiven Vertragsverletzung durch die WG. Ferner wird auch der Rechtsgedanke des § 162 BGB ( unzulässige Einwirkung auf eine Bedingung ) herangezogen.
Gruss Günter
Hallo Ada,
habe ich bei der Antwort vergessen. Lehnt der Vermieter/ hier
die WG grundlos einen Ersatz- oder Nachmieter ab, verliert er
seinen Mietanspruch ( OLG Oldenburg WuM 1982, 124). Der Mieter
kann in diesem Fall verlangen, dass er so gestellt wird, als
sei er zum Zeitpunkt ausgeschieden, zu dem die WG in
zumutbarer Weise mit dem geeigneten Nachmieter den
Anschlussvertrag geschlossen hätte ( OLG Düsseldorf NJW-RR
1992, 657; OLG München ZMR 1995, 257 ). Eine
Anspruchsgrundlage ergibt sich aus einer positiven
Vertragsverletzung durch die WG. Ferner wird auch der
Rechtsgedanke des § 162 BGB ( unzulässige Einwirkung auf eine
Bedingung ) herangezogen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
ich danke dir und wünsche dir schöne Feiertage.
Grüße, Ada
Ja, davon gehe ich aus, dass Mieter D den Vertrag nicht
alleine kündigen kann. Wie kann er aber trotzdem aus dem
Vertrag entlassen werden?
Welche Möglichkeiten hat er gegenüber den anderen
WG-Mitbewohnern?
Ada
Vorsicht - hier muss man die unterschiedlichen Vertragsverhältnisse wirklich fein unterscheiden!
Zum Verhältnis der Mieter A, B, C, D untereinander siehe Gesellschaftsrecht des BGB -> §§ 705 ff (z.B. unter www.dejure.org).
Wenn mehrere Personen gemeinsam (hier als Vertragspartei „MIETER“) ein Vertragsverhältnis eingehen - haben sie damit automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet … und jede einzelne Person (A,B,C,D) haftet gegenüber der anderen Vertragspartei (= Vermieter) gesamtschuldnerisch!
Kündigen kann
- die Vertragspartei Mieter gegenüber dem Vermieter nur einheitlich und insgesamt, JEDOCH
- ein Gesellschafter gegenüber seinen Mit-Gesellschaftern nach Maßgabe des § 723 BGB. Haben die Gesellschafter für diesen Fall keine besondere Vereinbarung getroffen, dann muss Gesellschafter D dabei die Frist einhalten, die sich aus dem Gesellschaftszweck (Anmietung einer Wohnung) bzw. dem gemeinsam eingegangen Mietvertrag mit dem Vermieter ergibt bzw. mit der die Mieter-Gesellschaft gegenüber dem Vermieter kündigen könnte. Einen Nachmieter muss D dabei nur benennen, wenn das so vereinbart worden war.
Dadurch ändert sich allerdings nicht automatisch etwas am Mietvertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter bzw. wie D aus seinen Vertragspflichten gegenüber der Vertragspartei VERMIETER 'rauskommt ist eine ganz andere Sache.
D müsste hierzu zusätzlich vom Vermieter eine Entlassung aus dem Mietvertrag auf Grundlage seiner ordentlichen Kündigung gegenüber seinen Mitgesellschaftern/Mitmietern verlangen.
— ein paar Links hierzu —
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietre…
verschiedene Formen der Vertragsgestaltung
http://www.plischke.de/pg/miete/t_miete_mehrere.htm
Gesamtschuldnerische Haftung, Kündigung nur gemeinsam, Austausch der Mieter, Vertragsgestaltung
http://www.lexsoft.de/immobilien/blumenauer/lexikon…
Wohngemeinschaft (auch eheähnliche Gemeinschaft, Untermiete)
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