Auszug eines volljährigen Kindes/Unterhalt

Hallo zusammen!

Gehen wir davon aus ein Kind (ca. 27 Jahre) wohnt noch im Haushalt mit seinen Eltern. Das Kind hat eine Ausbildung beendet und arbeitet jetzt. Des Weiteren wurden vorher einige schulische Ausbildungen nicht bestanden.
Das Kind benimmt sich nicht wie man es in einem Haushalt tun sollte. Es werden Sachen entwendet alles dreckig hinterlassen und noch viel mehr.
An Auszug wird von Seiten des Kindes nicht gedacht, ist schließlich bequem so.
Haben die Eltern eine Möglichkeit das Kind vor die Tür zu setzen und müssen sie dann evtl. noch Unterhalt zahlen?
Macht es sind dazu einen Familienanwalt o. ä. aufzusuchen?

Vielen Dank vorab schon mal für Eure Antworten.

VG Nadine

Hallo,mit Erreichen der Volljährigkeit,Abschluß allgemeiner Schule und Abschluß Berufsausbildung ist alles getan, wozu Eltern verpflichtet sind.Das "Kind "ist nun selber für sich zuständig,zumal es auch schon Arbeit aufgenommen hat.
MfG werp1

mit Erreichen der Volljährigkeit,Abschluß allgemeiner
Schule und Abschluß Berufsausbildung ist alles getan, wozu
Eltern verpflichtet sind.Das "Kind "ist nun selber für sich
zuständig,zumal es auch schon Arbeit aufgenommen hat.

unsinn.

@UP: es lohnt sich einen fachanwalt für famrecht aufzusuchen, da er genau bestimmen kann, ob und wie hoch letztendlich ein unterhaltsanspruch des kindes ausfallen würde, § 1601 bgb.

Wo bleibt die Ahnung???
Hallo Ahnung,
dann zeige mir doch mal bitte wo ich nachlesen kann das ein 27 Jahre altes Kind mit Berufsausbildung und eigenem Einkommen noch Unterhaltsberechtigt ist???

Und wo kann ich nachkesen das die Eltern nicht berechtigt sind ihren Spross vor die Tür zu setzen???

Auf die Antwort mit den passenden Links bin ich gespannt.
Gruß Sunny

dann zeige mir doch mal bitte wo ich nachlesen kann das ein 27
Jahre altes Kind mit Berufsausbildung und eigenem Einkommen
noch Unterhaltsberechtigt ist???

schau’ in das gesetz:
die bedürftigkeit kann nicht pauschal mit dem argument abgelehnt werden, dass eine berufsausbildung besteht, § 1602 bgb. auf das alter kommt es ebensowenig an.

denn für den anspruch auf unterhalt kommt es u.a. darauf an, ob der verwandte bedürftig ist.
das kann auch bei ausübung einer beschäftigung der fall sein…

Und wo kann ich nachkesen das die Eltern nicht berechtigt sind
ihren Spross vor die Tür zu setzen???

das habe ich auch nicht behauptet.

Re: Wo bleibt die Ahnung???

das frage ich mich auch…

Also doch alles recht kompliziert.
War der Meinung, dass man irgendwann doch auch auf eigenen Beinen zu stehen hat.

Mit bedürftigt ist das Finanzielle gemeint, oder?

Vielen Dank für Eure Mühe.

Mit bedürftigt ist das Finanzielle gemeint, oder?

http://dejure.org/gesetze/BGB/1602.html

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