Ein Mieter ist ausgezogen. Es fehlen 2 vom Handwerker gemachte Innentüren.
Ich hatte die Anzahl der Innentüren im Mietvertrag nicht aufgeführt, da jeder Raum üblicherweise eine Tür hat.
Frage muss der Mieter die Türen ersetzen und wenn ja zum Wert der Neuanfertigung der Türen oder zu einem abgeschriebenen Wert. Kosten pro Tür ca. 1.500,–.
Ich bedanke mich im Vorraus und verbleibe mit freundlichen Grüssen.
Kleriker
[Verschoben: ‚Kultur & Gesellschaft‘ → ‚Mietrecht‘ - Mod Kreszentia]
Ja. Schon mal gefragt, was er damit gemacht hat?
Die Beweislast liegt bei dir - der Anscheinsbeweis spricht aber dafür, dass die Räume bei Mietbeginn Türen hatte. Rechnung vom Tischler damals liegt vor?
Der Zeitwert muss ersetzt werden. Bei Innentüren fand ich folgende Werte im Netz:
aus Spanplatte: ca. 25 Jahre Nutzungsdauer
aus Massivholz: ca. 40 Jahre
Es wird linear „abgeschrieben“: Eine 1000€-Tür aus Massivholz, die 20 Jahre alt ist (in deinem Fall zählt das Alter, welches die Türen jetzt hätten, wenn sie noch vorhanden wären), hat nur noch einen Wert von 500€.
Eher nicht. Man müsste beweisen, dass es die Absicht gab, die sich die Sache zuzueignen. Wegwerfen, verlieren, einlagern und vergessen - zählt alles nicht.
Deiner Meinung nach darf man bei jedem Diebstahl die Diebesware wegwerfen, verlieren, einlagern und wird dann nicht bestraft.
Eigenartige Rechtsfindung!
Bin ja kein Jurist, aber ganz so scheint das nicht zu stimmen, was du sagst.
Es geht nach dem Wortlaut des Gesetzes um die Absicht, den Gegenstand sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen. Beim Einlagern sehe ich das durchaus gegeben. Die Tür ist dann im Gewahrsam des Besitzers des Lagers.
Beim Verlieren und wegwerfen stimme ich dir hingegen zu.
Nein, er entspricht der Rechtslage und ständigen Rechtsprechung.
Mal als Beispiele:
Das Diebesgut befindet sich noch im Besitz des Diebes.
Das Diebesgut wurde vom Dieb verkauft (er hat darüber wie ein Eigentümer verfügt).
Anscheinsbeweis: Wenn der Beschuldigte keine plausible Erklärung hat, wozu er die Waren dem rechtmäßigen Eigentümer entwendet hat, wird davon ausgegangen, dass das Ziel die Aneignung war.
Der Mieter (darum geht es hier ja immer noch) der Wohnung darf die mitgemiete Tür (das Türblatt) sicherlich aus der Wohnung entfernen und einlagern.
Es ist ja hier gar nicht bekannt, ob sich der Meiter irgendwie zu den fehlenden Türen geäußert hat. Eine strafbare Handlung im Sinne eines Diebstahls sehe ich noch nicht ansatzweise gegeben.
OK, falls der Mieter sich zur Sache äußert und sagt: „Die Türen habe ich verkauft / meinem Schwager geschenkt / in meiner neuen Wohnung eingebaut“ - dann sieht das schon ganz anders aus.
Viel wahrscheinlicher dürfte sein, dass man sie ausgebaut und z.B. im Keller eingelagert hat.
Dort könnten sie dann feucht geworden sein, oder sie wurden gestohlen, oder …
Alles Spekulation. Die Strafrecht-Keule herauszoholen ist in diesem Fall jedenfalls (noch) unangebracht.
Was strafbar ist und was nicht, darüber findet man oft erschreckende Beispiele.
Hier in der Gegend gab es einen Fall, bei dem ein Anwohner sich über Fußball spielende Kinder aufregte. Er lief auf die Straße und kickte den in seine Richtung rollenden Ball mit voller Wucht weg.
Er traf die Scheibe eines Wohnhauses, welche zerbrach. Dann lief er zurück ins Haus.
Nicht wenige würden hier denken: Diebstahl, Sachbeschädigung.
Beides war NICHT der Fall!