Auszug mieter fehlende türen

Guten Tag,

Ein Mieter ist ausgezogen. Es fehlen 2 vom Handwerker gemachte Innentüren.

Ich hatte die Anzahl der Innentüren im Mietvertrag nicht aufgeführt, da jeder Raum üblicherweise eine Tür hat.

Frage muss der Mieter die Türen ersetzen und wenn ja zum Wert der Neuanfertigung der Türen oder zu einem abgeschriebenen Wert. Kosten pro Tür ca. 1.500,–.

Ich bedanke mich im Vorraus und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Kleriker

[Verschoben: ‚Kultur & Gesellschaft‘ → ‚Mietrecht‘ - Mod Kreszentia]

Ja. Schon mal gefragt, was er damit gemacht hat?
Die Beweislast liegt bei dir - der Anscheinsbeweis spricht aber dafür, dass die Räume bei Mietbeginn Türen hatte. Rechnung vom Tischler damals liegt vor?

Der Zeitwert muss ersetzt werden. Bei Innentüren fand ich folgende Werte im Netz:

  • aus Spanplatte: ca. 25 Jahre Nutzungsdauer
  • aus Massivholz: ca. 40 Jahre

Es wird linear „abgeschrieben“: Eine 1000€-Tür aus Massivholz, die 20 Jahre alt ist (in deinem Fall zählt das Alter, welches die Türen jetzt hätten, wenn sie noch vorhanden wären), hat nur noch einen Wert von 500€.

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Auch darüber könnte man mal nachdenken!

§ 242 StGB Diebstahl - dejure.org

Eher nicht. Man müsste beweisen, dass es die Absicht gab, die sich die Sache zuzueignen. Wegwerfen, verlieren, einlagern und vergessen - zählt alles nicht.

Deiner Meinung nach darf man bei jedem Diebstahl die Diebesware wegwerfen, verlieren, einlagern und wird dann nicht bestraft.
Eigenartige Rechtsfindung!

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Wenn du meinst…

Du könntest Dich natürlich auch erkundigen und würdest dann sehr schnell herausfinden, dass zum Diebstahl stets die Zueignungsabsicht gehört.

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Bin ja kein Jurist, aber ganz so scheint das nicht zu stimmen, was du sagst.

Es geht nach dem Wortlaut des Gesetzes um die Absicht, den Gegenstand sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen. Beim Einlagern sehe ich das durchaus gegeben. Die Tür ist dann im Gewahrsam des Besitzers des Lagers.

Beim Verlieren und wegwerfen stimme ich dir hingegen zu.

Interessant finde ich in diesem Zusammenhang die Seite https://www.strafrechtsiegen.de/diebstahl-unterschlagung-strafrecht/, die ich gerade fand. Es geht bei Diebstahl darum

  • objektiv: das Objekt aus dem Gewahrsam des Eigentümers in einen anderen Gewahrsam zu bringen (was auch bei einem Verlieren der Fall wäre),
  • subjektiv: dieses rechtswidrig auch zu wollen

Und ich könnte mir vorstellen, dass, wenn nicht Diebstahl, so doch Unterschlagung hier zu erwähnen wäre.

Bombadil

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Dein Kommentar ist daneben.

Wäre es so, dürfte man keinen Dieb bestrafen, denn wie sollte man beweisen können, dass er sich die Diebesware aneignen wollte.

Nein, er entspricht der Rechtslage und ständigen Rechtsprechung.

Mal als Beispiele:

  1. Das Diebesgut befindet sich noch im Besitz des Diebes.
  2. Das Diebesgut wurde vom Dieb verkauft (er hat darüber wie ein Eigentümer verfügt).
  3. Anscheinsbeweis: Wenn der Beschuldigte keine plausible Erklärung hat, wozu er die Waren dem rechtmäßigen Eigentümer entwendet hat, wird davon ausgegangen, dass das Ziel die Aneignung war.

Der Mieter (darum geht es hier ja immer noch) der Wohnung darf die mitgemiete Tür (das Türblatt) sicherlich aus der Wohnung entfernen und einlagern.

Es ist ja hier gar nicht bekannt, ob sich der Meiter irgendwie zu den fehlenden Türen geäußert hat. Eine strafbare Handlung im Sinne eines Diebstahls sehe ich noch nicht ansatzweise gegeben.
OK, falls der Mieter sich zur Sache äußert und sagt: „Die Türen habe ich verkauft / meinem Schwager geschenkt / in meiner neuen Wohnung eingebaut“ - dann sieht das schon ganz anders aus.

Viel wahrscheinlicher dürfte sein, dass man sie ausgebaut und z.B. im Keller eingelagert hat.
Dort könnten sie dann feucht geworden sein, oder sie wurden gestohlen, oder …

Alles Spekulation. Die Strafrecht-Keule herauszoholen ist in diesem Fall jedenfalls (noch) unangebracht.

Was strafbar ist und was nicht, darüber findet man oft erschreckende Beispiele.
Hier in der Gegend gab es einen Fall, bei dem ein Anwohner sich über Fußball spielende Kinder aufregte. Er lief auf die Straße und kickte den in seine Richtung rollenden Ball mit voller Wucht weg.
Er traf die Scheibe eines Wohnhauses, welche zerbrach. Dann lief er zurück ins Haus.

Nicht wenige würden hier denken: Diebstahl, Sachbeschädigung.
Beides war NICHT der Fall!

Danke für die Erklärung. Ja, das leuchtet ein, dass ein Einlagern nicht unbedingt einen Diebstahl begründet. Wieder etwas gelernt!