Auszug nach 20 Jahren

Hallo, nur mal so würde mich interessieren, wie man so etwas handhabt.

Ich konstruiere mal eine Wohnung, ein Mietverhältnis. Das Mietverhältnis besteht seit 20 Jahren.

Bei einem Auszug gehts ja dann, egal wie lange die Mietdauer war, um die Renovierung, um die Kaution.

Man stelle sie also vor, der Mieter zieht nach 20 Jahren aus.
Der Vermieter velangt dann die Renovierung.
Ist zB ein Teppichboden, der als Grundbelag drin lag, zu ersetzen oder ist das nach 20 Jahren normale Abnutzung?
Oder der PVC Belag der ja immer in Wohnungen ist.
Türen weisen hier und da kleine Macken auf. Eine Badewanne hat Kratzer. Ein Waschbecken hat nen Riss.
Das WC ist nicht mehr strahlend weiss.

usw.

Für alles gibt es ja Regeln. Gibt es auch eine Regel, ab wann was verwohnt ist?
oder kommt es da immer nur drauf an, wer die besseren Nerven, den besseren Anwalt hat?

Da bei einer Wohnung alles klar ist, wann man renovieren muss, usw.
interessiert mich diese Frage einfach mal.

Gruß
Birgit

Als Grundregel gilt, dass der Mieter normale Abnutzungen bei Auszug nicht zahlen muss. Beschädigungen muss der Mieter allerdings ersetzen.

Ein Teppichboden dürfte nach 20 Jahren abgewohnt sein. Hier sehe ich keinen Ersatzanspruch. Ein Sprung im Waschbecken dürfte auf eine unsachgemässe Nutzung hindeuten und müsste evtl. ersetzt werden. Bei Beschädigungen muss der Vermieter allerdings einen Abzug Neu-für-Alt vornehmen. Bei sanitären Einrichtungen liegt die Nutzungsdauer bei ca. 30 Jahren, so dass sich der zu ersetzende Wert entsprechend reduziert.
Dass das WC nach 20 Jahren nicht mehr wie neu aussieht, ist klar. Hier dürfte der Anspruch des Vermieters darauf gehen, dass es in gereinigtem Zustand übergeben wird (also ohne Urin-Stein oder ähnliches). Bei Macken in der Tür kommt es sicher auf den Einzelfall an (Beschädigungen, Kratzerchen, tiefe Kratzer?).

Zu unterscheiden ist Schönheitsreparatur, Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch und Schadenersatz.
Schönheitsreparatur:
die aktuellen BGH-Urteile erklären starre Fristen für ungültig. Alte Verträge hatten üblicherweise derartige ‚starre‘ Fristen. Im fiktiven Fall könnte es sich durchaus lohnen den Vertrag einem Rechtskundigen zur Begutachten vorzulegen.
Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch:
Die vertragsgemäße Abnutzung ist mit der Miete abgegolten. Teppich, PVC, WC sind solche Dinge.
Schadenersatz:
Risse, Kratzer, Macken sind solche Vorfälle. Der Verursacher ist hier in der Pflicht. Er hat Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes zu leisten. Waschbecken: Lebenserwartung z.B. 30 Jahre, Kosten 100€, Schadenersatz 33,33€ (100/30x(30-20))
Lebensdauer Badewanne 25 Jahre
Innentür 40-80 Jahre

vnA