Liebe Experten,
ich bin am 31. März aus meiner alten Wohnung ausgezogen und habe die Wohnung gemäß dem allgemeingültigem Empfinden hergerichtet. Soll heißen: Dübellöcher verspachtelt, weiß drüber gestrichen, besenrein übergeben. Zusätzlich gab es hinter einem Schrank zwei dunkelgraue Streifen, die ich ebenfalls übermalt habe. Ich war Erstmieter dieser Wohnung und habe zwei Jahre und 2 Monate darin gewohnt.
In meinem Mietvertrag, der ein fertiges Exemplar der Firma Haus&Grund ist, steht zu Renovierungsarbeiten folgendes:
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Der Mieter ist verpflichtet, in den Mieträumen auf seine Kosten die regelmäßigen Schönheitsreparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, soweit sie durch seinen Mietgebrauch erforderlich sind. Sofern der Grad der Abnutzung durch den Mieter keiner anderen Zeitfolge bedingt, werden die SR im allgemeinen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, anderen Nebenräumen (z.B. Keller, Balkone, Loggien) alle 7 Jahre, Fußböden einschließlich Leisten, Treppenstufen, Heizkörpern und Heizrohren, Innentüren, Fenster und Außentüren von innen alle 7 Jahre. Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt ab.
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Die SR umfassen das Tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken sowie Holzwerk, Streichen der Fußböden - Leisten und Treppenstufen - der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie der Innenseiten der Balkone.
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Der Vermieter ist zur Durchführung regelmäßiger SR nicht verpflichtet.
In meinem Mietvertrag wurde ein separater Anhang beigefügt. Wortlaut:
Sind im Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages SR noch nciht fällig, so gilt folgendes: Der Mieter hat einen angemessenen Anteil an den Kosten für zukünftig fällig werdende SR entsprechend der Abnutzung, die während der Mietdauer entstanden ist, zu tragen. Die Mietdauer bezeichnet den Zeitraum seit Mietvertragsbeginn bzw. - wenn später SR durchgeführt worden sind - seit der letzten Renovierung. Im allgemeinen entspricht der vom Mieter zu tragende Kostenanteil den nachstehenden Prozentsätzen, denen eine normale, also den üblichen Gebrauch einer Wohnung entsprechende Abnutzung zugrunde liegt.
Außer den von mir geschilderten Stellen gab es nichts zu streichen. Die erste Frage, die sich mir bei diesen Paragraphen natürlich stellt, ist die der Rechtmäßigkeit. Viel hat man darüber gehört, was nun erlaubt sei bzw. gefordert werden könnte. Ein juristisch unbedarfter Mieter ist hier natürlich auf die Hilfe Externer angewiesen. Was könnt ihr mir über die diversen Absätze sagen?
Leider stellt sich meine ehemalige Wohnungsverwaltung etwas quer. Die dunkelgrauen Striche (und nur die!) sind bei der Abnahme aufgefallen und sollten nachgebessert werden. Dies habe ich getan und bin am Folgetag noch einmal in die Wohnung gefahren, um das Ergebnis in Augenschein zu nehmen. Die Striche waren definitiv weg. Damit war für mich der Fall erledigt.
Nun teilte mir die WV telefonisch mit, dass die Striche doch noch zu sehen seien und nun ein komischer Gelbton vorherrschen würde. Das fand ich seltsam, da ich bei den Strichen genau das Weiß genommen hatte, mit dem ich auch die Dübellöcher übermalert habe. Und bei diesen Stellen hieß es sinngemäß „Das sieht gut aus, die Farbe passt sogar“ Warum jetzt auf einmal die Farbe an der Streifenwand doch nicht mehr passen soll, erschließt sich mir nicht. In einem Brief teilte man mir mit, dass das Ergebnis weder von der WV noch vom Nachmieter akzeptiert werden könne. Ganz ehrlich, die Striche waren weg bzw. allerhöchstens so schwach sichtbar, dass es kaum stören würde.
Nun will die WV einen Maler engagieren, der sein fachkundiges Urteil abgeben und ggf. die Wand neu streichen soll. Wie das Urteil ausfällt, dürfte klar sein. die Wand muss natürlich neu gemacht werden. Schließlich will der Maler Geld verdienen. Die Kosten für den Maler würden mir dann letztlich von der Kaution abgezogen werden.
Hieraus ergeben sich folgende Fragen:
- Kann ich einen Kostenvoranschlag verlangen?
- Kann ich mir besagte Stellen noch einmal ansehen und ggf. selbst nachbessern?
- Schießt die WV hier mit Kanonen auf Spatzen, soll heißen ist das nicht alles sehr übertrieben?
- Kann mich die WV überhaupt auf Grund voriger Paragraphen dazu zwingen, diese Stellen fachgerecht zu beseitigen. Und was heißt hier fachgerecht? „Ordentlich“, wie von mehreren Gerichten in Urteilen bestätigt oder tatsächlich so wie beim Einzug? Letzteres dürfte aber praktisch fast auschlließbar sein.
Für Eure Tipps, Hinweise und Rückmeldungen bin ich sehr dankbar.