wir wohnen z.Z. im 4. OG ohne Fahrstuhl, und meine Frau ist schwanger mit Zwillingen. Eine (in ein paar Monaten) wahrlich unzumutbare Kombination, deretwegen wir umziehen möchten.
Allerdings haben wir einen beidseitigen Kündigungsverzicht mit dem Vermieter vereinbart, der noch einige Zeit, d.h. zu lange, andauert.
Nun meine Frage, ob die beschriebene Situation einen ausreichenden Härtefall darstellt, um diese Klausel ignorieren zu können?
kann ich dir nicht sagen. Ich würde sagen nein. Deine Frau ist ja nicht krank sondern nur schwanger. Wie lange dauert denn diese Klausel noch an?? Ich glaub ich bin der falsche ansprech partner hierfür . Sorry.
bei einer solchen Mietvertragsgestaltung hast Du schlechte Karten. Ob Eure künftige Situation als Härtefall gilt, kann ich nicht sagen.
Als einen gangbaren Weg sehe ich das Gespräch mit dem Vermieter und dessen Einsicht aus sozialen Gründen den Mietvertrag aufzuheben.
der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass in einem Wohnraummietvertrag ein formularmäßiger (zwischen den Parteien nicht im einzelnen ausgehandelter) Kündigungsverzicht, auch wenn er von beiden Parteien des Mietverhältnisses erklärt wird, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam ist, wenn die Dauer des Verzichts auf das Kündigungsrecht mehr als vier Jahre beträgt.
Der Mietvertrag ist aber für den Mieter vor Ablauf einer vereinbarten Dauer kündbar, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt (Vergrößerung der Familie oder Verkleinerung der Familie, Einzug in ein Pflegeheim etc.).
Von der Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt ist dabei auch ein beruflich bedingter Ortswechsel.
Allerdings muss in diesen Fällen der Mieter einen Nachmieter stellen.
Die Kündigung ist in derartigen Fällen frühestens zum ersten möglichen Termin nach Kenntnis der Umstände möglich, welche die Kündigung erforderlich machen.
Sobald Kenntnis von dem berufsbedingten Umzug erlangt ist, kann bis spätestens zum 3. Werktag des nachfolgenden Monats die Kündigung erklärt werden (gesetzliche Regelung), sofern nicht im Mietvertrag andere Fristen oder Termine vorgesehen sind.
Der Vermieter muss jeden Nachmieter akzeptieren, der zumutbar ist.
Wenn der Nachmieter also solvent (liquide) ist und dem Vermieter der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Nachmieter zugemutet werden kann, muss er den Nachmieter akzeptieren. Eine Zurückweisung ist nur aus sachlichen Gründen möglich.