Auszug - und dann?

Hall an alle,

angenommen man zieht nach 3 Jahren aus einer Mietwohung aus, macht eine Übergabe an den Vermieter mit 2 Zeugen (und über 200 Fotos, da es bereits viel Streit mit dem Vermieter gab) , ohne Protokoll (die Übernahme der Wohung war auch ohne Protokoll, der private Vermieter weigert sich irgend etwas zu unterschreiben).

Angenommen nun ist der Idealfall eine Wohnungsübergabe am 29.03.2009, da am 29.03.2009 der Heizungsableser kam. Es wurde Heizung, Warmwasser und Kaltwasser abgelesen, wie jedes Jahr zu Ende März. Die Nebenkostenabrechnungen kommen normalerweise gegen April jedes Jahr.

Nun schreibt man dem Vermieter einige Tage später per Einschreiben und teilt Bankkonto und neue Adresse mit. Der Vermnieter regagiert nicht. Man schreibt 2 Monate später, wieder per Einschreiben, fast den selben Text und bittet um Nebenkostenabrechung bzw. Kautionsrückzahlung. Es kommt weder eine Nebenkostenabrechung noch eine Kautionsrückzahlung vom Vermieter.

Mich interessiert Folgendes: Wie lange hat der Vermieter Zeit, Mängel an der Wohnung anzuzeigen. Das heisst, der Vermieter hat dem ehemaligen Mieter nie einen Mangel der Wohung mitgeteilt, demzuffolge kann er nachträglich keine Abzüge an der Kaution durchführen- oder doch?
Reicht es, wenn der VM z.B. Zeugen hat die irgend etwas gesehen haben, was nicht in Ordung war, oder ist der Vermieter verpflichtet, dies dem ehemaligen Mieter innerhalb eines gewissen Zeitraumes bekannt zu geben?

Wie wäre es, wenn der ehemalige Mieter 6 oder 12 Monate nach Übergabe der Wohung, mit Hilfe eines Anwaltes, die Kautionsrückzahlung (bzw. die Nebenkostenabrechnung) verlangt. Könnte der Vermieter nun 6 oder 12 Monate nach Übergabe plötzlich mit Gründen für einen Kautionsabzug kommen, wenn dies vorher nie vom Vermieter angesprochen bzw. mitgeteilt wurde?

Wer wäre in der Beweispflicht der „Mängel“ die u.U. zu einem Kautionsabzug führen würden wenn bereits so viel Zeit vergangen ist?

Vielen dank!

LG Jasmin

Moin,
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__548.html
Bedeutet, dass der VM nur 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache noch versteckte Mängel geltend machen kann. Einfach von der Kaution abziehen geht auch nicht, da der Mieter erstmal vom Mangel in Kenntnis gesetzt werden muss und ihm dann die eigene Möglichkeit der Mängelbeseitigung gegeben werden muss.
Nach diesen 6 Monaten ist der Teil der Kaution auszubezahlen, der nicht als Sicherheit für eine noch ausstehende NK-Abrechnung benötigt wird. Die Höhe der Sicherheit richtet sich dabei nach den Abrechnungen der vergangenen Jahre. Wenn in den vergangenen Jahren immer ein Überschuss blieb, dann tendiert die erforderliche Sicherheit gegen Null.
Nach 12 Monaten verliert der VM das Recht auf Nachforderung (so er es zu vertreten hat). Daher ist nach 12 Monaten die Kaution auf jeden Fall zurückzuzahlen, wenn nicht noch irgendwelche Prozesse laufen oder es sich um einen Gewerbemietvertrag handelt.
vnA