Hallo,
wir haben heute unser Mietverhältnis fristgerecht gekündigt. Bei genauerem durchlesen unseres Vertrags viel mir folgender Punkt auf:
„Der Mieter ist verpflichtet, mindestens 5 Tage vor dem Ende des Mietverhältnisses die Wohnung geräumt zur Verfügung zu stellen. Alle unnötigen Aufwendungen des Vermieters in diesem Zusammenhang sind ihm vom Mieter zu erstatten.“
Ist so eine Formulierung gültig?
Wenn ja, muss ich diese 5 Tage auch bezahlen?
Vielen Dank.
Gruß
Marco
leider kann ich dir da nicht helfen,
viel glück
kathrin
wenn es ein formularmietvertrag ist, kann man über die gültigkeit trefflich streiten. einen vertragspflicht dürfte es nicht sein, weil der besitz an der wohnung vor dem kündigungstermin nicht enden kann.
Hallo Marco,
ob diese Formulierung Gültigkeit besitzt kann ich leider nicht beantworten. Zur Zahlung bist du keinesfalls verpflichtet, da du die Wohnung praktisch nicht bewohnen kannst.
Dies gilt für die Bereitstellung der Wohnung von Vermieter und Mieterseite.
Eine Wohnungsabnahme in ordnungsgemäßem Zustand muss natürlich mit Ablauf des Mietverhältnisses gewährleistet werden…am Besten ist immer kurz mit dem Vermieter darüber zu sprechen:smile:
Gruß!
Hallo!
Weiß jetzt nicht ob ich die Frage richtig verstanden habe, aber die Wohnung wird zum Ende des Mietverhältnisses zur Verfügung (Schlüsselübergabe) gestellt. Event. anfallende reperaturen (Dübellöcher ect…) werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Heißt: Kündigung z.B. 30 Apr, dann wird auch hier der Schlüssel übergeben und die Kaution rückerstattet. (sofern abrechnungen usw bereits erfolgt sind) Einbehalten der Kaution ist gerechtfertigt, wenn dem Vermieter kosten durch reperaturen entstehen. Hoffe ich konnte weiterhelfen
Mfg
Hallo, habe solch eine Formulierung noch nicht gelesen. Kann also nur vermuten. Ich denke die Sache ist aber nicht rechtens.
Gruß Fred
Guten Tag,
und danke für die Anfrage.
Die Klausel in Ihrem Mietvertrag ist nicht gültig.
Sie haben doch einen Mietvertrag der Ihnen ein monatliches Wohnrecht vom 1. des Monats bis zum letzten Tag des Monats einräumt. Daher steht es Ihnen auch frei, da Sie Ihre Miete ja immer im Voraus für den Monat bezahlen, diesen auch bis zum letzten Tag um 24:00 Uhr zu nutzen.
Sie müssen nur sicherstellen, dass am letzten Tag des Mietverhältnisses die Wohnung sich in einem entsprechenden vereinbarten Zustand befindet. Alle anderen Absprachen sind schlichtweg ungültig.
Wir hoffen wir konnten helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Hi Marco definitiv ist solch eine Klausel unwirksam, den der Sinn eines Mietvertrags ist es das Objekt zu bewohnen und zwar so lange wie es eben im Vertrag grundsätzlich ausgehandelt wurde und das ist bis zum letzten eines Datums dessen was im Vertrag stecht.
Mit freundlichem gruß
Peter
Hallo Marco, unter Ausschluß jegl. Gewährleistung und Haftung antworte ich wie folgt: die vorgenannte Klausel im Mietvertrag ist von vornherein ungültig: der Vermieter verpflichtet sich ja von vornherein, gegen Entgelt, also die Miete, die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Die Miete wird vorab gezahlt, zu Monatsbeginn, und dann gewissermaßen „abgewohnt“. Da der Vermieter (Vm) die Monatsmiete bereits erhalten hat- wovon ich ausgehe- hat er durch die Annahme des Geldes sein Einverständnis für den ganzen Monat zum Ausdruck gebracht. Er kann nicht noch zusätzlich verlangen, daß der Mieter vorzeitig auszieht und gleichzeitig die Miete einstreichen (dies wäre eine sog. „ungerechtfertigte Bereicherung“). - Gleiches gilt ja auch z.B. bei einer Autovermietung, der Autovermieter kann nicht verlangen, daß ich den PKW nach 2 Tagen zurückgebe und für 3 Tage die PKW-Miete zahle.–
Der Vm hat jedoch das Recht, nach Voranmeldung mit Neuinteressenten durch die Wohnung zu gehen, damit er lückenlos weitervermieten kann. Hierbei ist nach Auffassung der OLGerichte jeweils ein Zeitrahmen von ca.15min im Einzelfall (2-3 mal) ausreichend für die kurze Wohnungsbesichtigung.-
Hoffe, daß ich habe helfen können- Gruß, Achim