Hallo, Ich habe einen Untermietvertrag zu einem möblierten Zimmer der mir eine zweiwöchige Kündigungsfrist einräumt. Weiter gibt es hierzu keine Angaben, also der Zusatz zum Monatsende fehlt. Kann ich wenn ich zur Monatsmitte ausziehen möchte ( oder zu einem bestimmten Termin) ausziehen und dann nur die jeweilige anteilige Monatsmiete zahlen oder komme ich nicht drum herum die ganze Miete tragen zu müssen obwohl ich evtl. nur ein paar Tage noch in der Wohnung sein würde bzw. sie brauche? Mein Vermieter will dass ich bis Ende des Monats bezahle. Andere Frage: Im Mietvertrag ist auch die Mitnutzung der Küche vorgesehen, die aber aufgrund Umbaus (die Küche bleibt dabei erhalten, es kommt keine Neue, es geht nur um Verbindung von Zimmern) nicht zur Verfügung stehen wird. Besteht hier ein Mietminderungsgrund? Vielen Dank für eure Antworten vorab.
Hallo
zur Kündigungsfrist siehe BGB § 573 c bei Untermiete/möbliert gilt
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
Generell stellt der Gesetzgeber bei der Kündigung auf Monatsende ab.
Wenn die vertraglich eingeräumte „Mitbenutzung der Küche“ nicht möglich ist, mindert sich die Miete angemessen BGB § 536 ff. Die angemessene Höhe der Minderung richtet sich nach dem Einzelfall und wird im Zweifel (kostenpflichtig) durch einen Richter bestimmt.
Hier wird z.B. bei „Küche unbenutzbar“ 50% als angemessene Minderungsquote erwähnt, wobei es da sicher um den Raum Küche und ein „normales“ Mietverhältnis ging oder >da „Fehlen einer vertraglich zugesicherten Einbauküche“ mal 20 % mal 100 %.
Gruß Rudi