Auszugsdatum, Untermiete ohne Vertrag

Liebes Forum,

wie wäre folgendes Aus- Einzugsproblem zu lösen? Eine Person A wohnt zur Untermiete in einem Zimmer (nicht möbliert) in einer Wohngemeinschaft. Es gibt nur einen mündlichen Vertrag und die Nachweise der Mietzahlung seit
1.12.08. Die Wohnung wurde beim Vermieter zum 30.6 gekündigt. Der Hauptmieter verlangt von A, dass sie zum 29.06 auszieht, A kann aber erst am 1.07 in die neue Wohnung einziehen. Welche Rechte hat hier A: muss sie tatsächlich am 29.06 ausziehen?

Ich habe zwei unterschiedliche Paragraphen gefunden und weiß außerdem nicht was auf den Fall zutreffen würde.

„Die Wohnung ist am letzten Tag des Mietverhältnis, also am letzten Tag des Monats, zu übergeben. Fällt
dieser Tag allerdings auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so muss die Übergabe erst am nächsten
Werktag erfolgen (§ 193 BGB). Ein Anspruch des Vermieters auf Miete bis zum nächsten Werktag besteht
nicht.“

und

„§ 25 Abs. 1 folgende Regelung: Gemietete Räume, für welche vierteljährliche oder längere
Kündigungsfristen bestehen, sind, soweit das Bürgerliche Gesetzbuch für das Mietverhältnis maßgebend
ist, bei Beendigung desselben bis 12 Uhr mittags des auf die Beendigung nächstfolgenden Werktages zu
räumen.“

Der Hauptmieter droht A die Kaution nicht zurückzuzahlen, falls A nicht am 29.06 auszieht.

Seit dem 6.04.09 hat A die Wohnung nicht mehr benutzt, da sie wegen aufgetretene Allergien durch den Rauch der andere Bewohner gesundheitlich gefährdet wäre. A hat die Mehrkosten auf sich genommen und für die drei Monate Kündigungsfrist eine andere Unterkunft bezogen. Die Möbel sind aber in dem von A gemieteten Zimmer in der Wohngemeinschaft geblieben. A hat weiterhin die komplette Miete, Nebenkosten, Stadtwerke und sogar anteilige Kabelfernsehen und Telefongrundgebühren gezahlt ohne etwas zu verbrauchen. Der Hauptmieter droht A außerdem von der Kaution andere Beträge abzuziehen um seine Mehrstunden Arbeit zu decken, die dadurch entstanden seien, dass A nicht in der WOhnung war um mit dem Auszugsvorbereitungen zu helfen, der Auszug von As eigene Sachen werden von A aber selbst organisiert, dafür wurde einen Umzugsunternehmen beauftragt.

Welche Möglichkeiten gibt es in solch einen Fall sich zu wehren ohne einen schriftlichen Vertrag?

Hi,

wie wäre folgendes Aus- Einzugsproblem zu lösen? Eine Person A
wohnt zur Untermiete in einem Zimmer (nicht möbliert) in einer
Wohngemeinschaft. Es gibt nur einen mündlichen Vertrag und die
Nachweise der Mietzahlung seit
1.12.08.

gut

Die Wohnung wurde beim Vermieter zum 30.6 gekündigt.

Vermutlich wurde die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten.
Das Datum wäre auch bindend.

Der Hauptmieter verlangt von A, dass sie zum 29.06 auszieht, A
kann aber erst am 1.07 in die neue Wohnung einziehen. Welche
Rechte hat hier A: muss sie tatsächlich am 29.06 ausziehen?

Das Zimmer wurde bis zum 30.6. gemietet. Ein vorzeitiger Auszug wäre nicht einforderbar. Geldabzüge nur mit dieser Begründung hätte keinen Erfolg bei Gericht.

WEnn der M länger im Mietobjekt verbleibt, könnte der M dies machen. Der VM kann dagengen vorgehen. Der M muß für die Verlängerung Miete und allen Personen Schadensersatz leisten, die zu Schaden gekommen sind. DAs kann auch teuer werden, wenn der neue M ins Hotel geht und Umzugaunternehmen umdisponieren müssen…

Ich habe zwei unterschiedliche Paragraphen gefunden und weiß
außerdem nicht was auf den Fall zutreffen würde.

"Die Wohnung ist am letzten Tag des Mietverhältnis, also am
letzten Tag des Monats, zu übergeben. Fällt
dieser Tag allerdings auf einen Samstag, Sonntag oder
Feiertag, so muss die Übergabe erst am nächsten
Werktag erfolgen (§ 193 BGB).

Gut, steht so da. Dann würde es von Vorteil sein, das auch so zu machen, s. o.
Zur Not kann der Umzugskram doch eine Nacht Im Lager oder im LKW verbringen.

Ein Anspruch des Vermieters auf
Miete bis zum nächsten Werktag besteht
nicht."

Das steht da nicht, mich würde aber die Quelle dieser Behauptung interessieren.
Der 1.7. wäre ein Werktag…in 2009.

und

"§ 25 Abs. 1

Von was? BGB ist es nicht.

folgende Regelung: Gemietete Räume, für welche
vierteljährliche oder längere
Kündigungsfristen bestehen, sind, soweit das Bürgerliche
Gesetzbuch für das Mietverhältnis maßgebend
ist, bei Beendigung desselben bis 12 Uhr mittags des auf die
Beendigung nächstfolgenden Werktages zu
räumen."

s. o.
WEnn dies zutreffen sollte, so wäre auch der Schadensersatz bis 12 Uhr imho nicht fällig.
Allerdings würde es mich sehr überraschen, weil dann die VM die Mietobjekte erst ab 12 Uhr des Monatsersten vermieten könnten.

Der Hauptmieter droht A die Kaution nicht zurückzuzahlen,
falls A nicht am 29.06 auszieht.

Drohen ist hier nicht verboten, eine Handhabe dafür wäre aber nicht vorhanden.

Seit dem 6.04.09 hat A die Wohnung nicht mehr benutzt, da sie
wegen aufgetretene Allergien durch den Rauch der andere
Bewohner gesundheitlich gefährdet wäre. A hat die Mehrkosten
auf sich genommen und für die drei Monate Kündigungsfrist eine
andere Unterkunft bezogen. Die Möbel sind aber in dem von A
gemieteten Zimmer in der Wohngemeinschaft geblieben. A hat
weiterhin die komplette Miete, Nebenkosten, Stadtwerke und
sogar anteilige Kabelfernsehen und Telefongrundgebühren
gezahlt ohne etwas zu verbrauchen.

Das alles ist für den MV nicht relevant.

Der Hauptmieter droht A
außerdem von der Kaution andere Beträge abzuziehen um seine
Mehrstunden Arbeit zu decken, die dadurch entstanden seien,
dass A nicht in der WOhnung war um mit dem
Auszugsvorbereitungen zu helfen,

Drohungen auch dieser Art werden imho nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Arbeit zu berechnen, die vor Vertragsende beim VM anfällt läßt sich hier nicht rechtfertigen.

der Auszug von As eigene
Sachen werden von A aber selbst organisiert, dafür wurde einen
Umzugsunternehmen beauftragt.

Das sollte der M hier dem VM zur Kenntnis bringen,
schon deswegen damit die Leute hineingelassen werden.

Welche Möglichkeiten gibt es in solch einen Fall sich zu
wehren ohne einen schriftlichen Vertrag?

Der mündliche MV reicht aus. Das Zimmer abschließen, möglichst mit einem eigenen Schloss. Den Schlüssel dem U-Unternehem geben. I. Ü. an die Gesetze halten.

vlg MC

btw: WEnn auf eine gütlichen Einigung mit dem VM Wert gelegt wird, dann würde eine mündliche Absprache mit Lösung ein Vorteil bedeuten.