Auszugsrenovierung

Liebe/-r Experte/-in,

mein Freund hat vor ca. 3 Jahren einen Mietvertrag unterzeichnet. Nunmehr steht ein Umzug an und des stellt sich die Frage, ob eine Auszugsrenovierung durchzuführen oder ob die Wohnung lediglich besenrein zu übergeben ist. Das Haus wurde in einem neu renovierten Zustand übergeben.

Die Klauses der Schönheitsreparaturen wurde mit dem handschriftlichen Satz „Es gelten die gesetzlichen Regelungen“ ergänzt.
Die ursprünglich vorgesehenen starren Zeiten für Schönheitsreparaturen sowie die Schönheitsreparaturen bei Auszug wurden nicht angekreuzt, so dass davon auszugehen ist, dass der handschriftlich eingefügte Satz gilt.
Im BGB kann ich jedoch keine Regelungen finden.

Ist eine Auszugsrenovierung zwingend erforderliche und wenn ja in welchem Umfang? Wo kann ich diese Regelung ggf. finden?

Vielen Dank

MFG Bruja79

Hallo, Frau „bruja79“
bitte setzen Sie sich mit Ihrem Vermieter wegen einen Vorabnahme-Termin in Verbindung. Grundsätzlich sollte die Wohnung nach 3 Jahren nicht total abgewohnt sein und falls das der Fall ist, kann der Vermieter schon auf einer Renovierung bestehen.
Meist sieht eine Wohnung beräumt schlechter aus, als wenn Möbel drin sind.
Mit „besenrein“-diesen Passus gab es nur in alten DDR-Mietverträgen. Schönheitsreparaturen haben nichts mit malerm.Instandsetzung bei Auszug zu tun, sie sind während der Mietzeit durchzuführen.
Vielleicht treffen Sie mit dem Vermieter eine positive Lösung für beide Seiten.
Das Gesetz besagt unter anderem: Vertragsgemäßen Zustand-heißt ordentlichenm Zustand, wie Sie die Wohnung übernommen haben…
MfG
Waldi64