Auszugsrenovierung

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall:

Ein Mieter bezieht eine unrenovierte Wohnung und renoviert (Wände streichen, Teppichboden reinigen) diese bei Einzug. Der unrenovierte Zustand ist im Wohnungsübergabeprotokoll dokumentiert.

Nach exakt drei Jahren endet das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung des Mieters.

Zu Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag folgendes festgehalten:

„Die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen sind im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen durchzuführen:
Küchen, Bäder, Duschen, Flure und Dielen alle drei Jahre
Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre
Sonstige Räume alle sieben Jahre“

Außerdem steht im Mietvertrag
„Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der Mieter die anteiligen Kosten gem. nachfolgender Regelung zu tragen:
Für Küche und Bad mit 33%, wenn die Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurückliegen und mit 66%, wenn sie länger als 2 Jahre zurückliegen.
Für die übrigen Räume mit 20%, wenn die Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurückliegen, mit 40%, wenn sie länger als 2 Jahre zurückliegen, mit 60%, wenn sie länger als 3 Jahre zurückliegen, mit 80%, wenn sie länger als 4 Jahre zurückliegen und in voller Höhe, wenn sie länger als 5 Jahre zurückliegen.“

Zudem gibt es eine Klausel zur Auszugsrenovierung:
„Hat der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses die Mieträume renoviert übernommen, so ist er zur Auszugsrenovierung verpflichtet.“

Jetzt meine Frage dazu: Bedeutet das nicht de facto, das einem die Einzugsrenovierung gar nichts gebracht hat? So hat der Mieter ja bei Einzug renoviert, die Kosten dafür selber getragen, und muss jetzt auch noch zumindest anteilig die Kosten für die Auszugsrenovierung übernehmen. Ist das rechtens, könnte man da was machen, bzw. wie könnte man da argumentieren?

Beste Grüße
Daniel

Hallo!

Wenn im Mietvertrag steht, dass man zur Auszugsrenovierung verpflichtet ist, wenn man eine renovierte Wohnung übernommen hat, aber die Wohnung laut Protokoll unrenoviert übernommen wurde, dann liegt doch auf der Hand, dass der Passus im Mietvertrag überhaupt nicht greift.

Und wenn man alle drei Jahre (und bei manchen Räumen noch seltener) zur Renovierung verpflichtet sein soll, dann ist man dieser Verpflichtung ja beim Einzug schon nachgekommen und während drei Jahren Mietdauer hat man genau einmal renoviert - nämlich am Anfang.

Die vertraglich „im allgemeinen“ noch seltener zu renovierenden Räume sind bei gewöhnlichem Gebrauch der Mietsache dann ja noch nicht mal „abgewohnt“. Der Vermieter bekommt die Wohnung in einem besseren Zustand zurück als er sie übergeben hat. Fazit: Garnix machen!

Gruß
smalbop

Hallo,

danke für die Antwort.

Ich persönlich sehe das genau so, es sagt einem ja irgendwie schon der gesunde Menschenverstand, dass man bei Einzugsrenovierung nicht auch beim Auszug renovieren muss, vor allem bei solch relativ kurzer Mietdauer. Aber gibt es da auch irgendeine rechtliche Handhabe?

Gruß
Daniel

Hallo Daniel,

Aber gibt es da auch
irgendeine rechtliche Handhabe?

Na, wenn es im Mietvertrag keine abweichende (und wirksame!) Vereinbarung gibt, gilt das allgemeine bürgerliche Recht und das verpflichtet dich beim Auszug zu überhaupt nichts.

Also müsste (wenn es überhaupt zum Thema werden sollte) doch der Vermieter nach einer „rechtlichen Handhabe“ suchen und nicht du!

Und dabei könnte er sich mangels anderer Regelungen ja nur auf den Mietvertrag und das Übergabeprotokoll berufen. Und wie die zu interpretieren wären, haben wir ja auch schon zu deinen Gunsten geklärt.

Gruß
smalbop

Die Klausel mit der Auszugsrenovierung dürfte, sofern sie nicht explizit zwischen den Parteien ausgehandelt wurde, unwirksam sein. Dies hätte wohl zur Folge, dass die gesamten Regelungen zu den Schönheitsreparaturen unwirksam sind, so dass das die Regelungen des BGB greifen. Danach sind Schönheitsreparaturen aber Sache des Vermieters.

Etwas anderes greift nur dann, wenn die Wände farbig gestrichen wurden.
Der VM kann generell verlangen die Wohnung in einem vermietbaren Zustand zurückzuerhalten. Dazu gehören Wände in hellen oder neutralen Farbtönen. Andere Farbtöne würden eine Sachbeschädigung darstellen, so dass dafür der Mieter haften würde, unabhängig von der Frage, ob die Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden oder nicht.

Gruß
Sebastian