Auto abgeschleppt und konfisziert

Guten Morgen!

Ich halte mich so kurz wie möglich, aber ich muss etwas ausholen um mich zu erklären.
Gestern Abend ist während der Abbiegens mein Vorderrad am Auto weggebrochen.
Es hielt jemand an und sagte, er sei gegen so etwas versichert und rief einen Abschleppdienst.
Er hinterließ mir für den Fall das es Probleme gibt, seine Adresse und Rufnummer.
Der Abschleppdienst kam und lud mein Auto auf.
Nachdem er mich in das Fahrzeug gebeten hatte, erklärte er mir, das das was er mache Betrug sei und er das nicht dürfte.
Ich habe ihm gesagt, dass das dann so auf keinen Fall geht!Ich habe nach einer Mitgliedschaft gefragt, bis dahin ging ich vom ADAC aus.Ich bekam zur Antwort, das es hier um den AVD geht, das wäre nicht möglich, ich müsste die Versicherung vorher abschliessen.
Bei mir zu Hause angekommen sagte er, das er mein Auto jetzt einbehält bis ich gezahlt habe.Er forderte die Herausgabe des Schlüssels.
Auf meineFrage, warum er mir das Alles erst gesagt hatte, nachdem er das Auto aufgeladen hatte, meinte er: Mal sehen wem die Polizei glaubt.
Da ich darauf bestand, mein Auto hier zu behalten, rief er die Polizei.
Der Herr, der geholfen hatte, kam auch dazu.
Die Polizei erklärte mir, er habe Pfandrecht.Mein Auto ist weg,und ich habe kein Geld es auszulösen.
Was soll ich nun tun?Ist das so rechtens?
Ich hoffe, hier kann mir jemand mit einer guten Idee helfen.
Danke und LG

Guten Morgen!

Moin!

Zuerst: Stell die Frage noch mal im Rechtsbrett - aber dann als „theoretischen“ Fall, also nicht in der „ich-Form“. Da wird einem dann besser geholfen.

Gestern Abend ist während der Abbiegens mein Vorderrad am Auto
weggebrochen.
Es hielt jemand an und sagte, er sei gegen so etwas versichert
und rief einen Abschleppdienst.

Er ist dagegen versichert, dass Dir das Rad wegbricht? Höh? Oder war er daran schuld?

Ansonsten: Versicherungen sind nicht übertragbar auf dritte - also wenn ich jemandem am Straßenrand stehen sehe, dann hilft dem meine Versicherung nicht.

Relevant ist (meines Erachtens) grundsätzlich einmal, ob dem "Abschleppdienst überhaupt ein offizieller Auftrag erteilt wurde (und wenn ja, von wem). Denn sollte kein solcher Auftrag (in schriftlicher oder sonstiger „rechtsverbindlicher“ Form vom Fahrzeugbesitzer oder einer anderen „weisungsberechtigten“ Person vorliegen, so kann es auch kein „Pfandrecht“ geben, da die erbrachte „Dienstleistung“ des Abschleppens ohne Auftrag, bzw. gegebenenfalls sogar widerrechtlich durchgeführt wurde. Es empfiehlt sich die Konsultation eines Fachjuristen.

Gruß
nicolai

Denn sollte kein solcher Auftrag
(in schriftlicher oder sonstiger „rechtsverbindlicher“ Form
vom Fahrzeugbesitzer oder einer anderen „weisungsberechtigten“
Person vorliegen, so kann es auch kein „Pfandrecht“ geben, da
die erbrachte „Dienstleistung“ des Abschleppens ohne Auftrag,
bzw. gegebenenfalls sogar widerrechtlich durchgeführt wurde.

Wer neben seinem defekten Fahrzeug steht und es von einem Unternehmer aufladen lässt, der hat dem Vertrag zugestimmt.

Unklarheit könnte über die Vergütung bestehen.
Aber konnte der Betroffene nun wirklich erwarten, dass eine wie auch immer geartete Versicherung eines unbekannten Unbeteiligten das Abschleppen bezahlen wird?

Wohl nicht ernshaft.

Also wird mangels Absprache und mangels Taxe die übliche Vergütung fällig.
Damit begründet sich dann auch das Pfandrecht.

Hallo,

Es hielt jemand an und sagte, er sei gegen so etwas versichert
und rief einen Abschleppdienst.

Der völlig Unbeteiligte ist gegen so etwas versichert und ruft einen Abschleppdienst an? Oder war der Unbeteiligte Schuld an diesem Radbruch?
Da drückst Du Dich sehr unklar aus.

Gruß:
Manni

Das seh´ ich anders, da die Auftragserteilung (fernmündlich) offenbar von einer dritten Person durchgeführt wurde, die zu dieser möglicherweise nicht berechtigt war, bzw. sich dadurch gewissermaßen (inwiefern sich dies im deutschen Vertragsrecht anders darstellt, entzieht sich meiner Kenntnis) zur Kostenübernahme verpflichtet hat, diese allerdings auf dem „Regressweg“ an den Fahrzeugeigner weiterleiten kann, sofern die „Auftragserteilung“ rechtlich gedeckt war.
Ebenso gilt als „stillschweigende Zustimmung“, wenn der Fahrzeugeigner anwesend war, vor Durchführung der Verbringung über die anfallenden Kosten (sowie Zahlungsmodalitäten und -bedingungen) informiert wurde und keinen Widerspruch eingelegt hat, insofern gebe ich Dir natürlich recht (ist aus der Beschreibung nicht ersichtlich). Die Forderung nach dem „Fahrzeugschlüssel“ ist unzuläßig und nicht durch das „Pfandrecht“ gedeckt, der Gläubiger (Abschleppdienst) für die sach- und ordnungsgemäße Verwahrung des Pfandgutes (Auto) verantwortlich.

Gruß
nicolai

…die ganze Geschichte erscheint mir ein wenig dubios abgelaufen zu sein, sowohl was die "Kostenübernahmszusicherung durch die Drittperson als auch was das Verhalten, bzw. die Vorgangsweise der Abschleppfirma und des Fragestellers anbelangt.