Liebe Experten!
Meine Recherche in der umfangreichen Linkliste sowie der FAQ hat leider nicht exakt die folgende Frage lösen können, daher im Forum:
Es handelt sich bei dem PKW um einen Opel Astra Caravan. Datum der Erstzulassung ist der 21. November 2000. Der Listenpreis betrug
43.970,00 DM. Die betriebliche Nutzung des PKW beträgt im Zeitraum der Tätigkeit mehr als 50 v. H…
Bei der Vorsteuer / Umsatzsteuer sind nur 50 v.H. sämtlicher Vorsteuerbeträge, die durch den PKW veranlaßt sind, berücksichtigt.
Der Privatanteil der PKW - Kosten wurde nach der 1 % Regelung gem. BMF - Schreiben vom 12. Mai 1997 ermittelt und beläuft sich auf (12 v.H. von 43.970,00 DM ) = 5.276,40 DM (=2.698,78 €)
Im November 2003 war die letzte Ratenzahlung in Höhe von ca. 5000 EUR fällig. Diese kann ich ja als Ausgabe geltend machen. Ich vermute allerdings, dass ich diese nicht wie eine normale Ausgabe
hi,
wenn ich das richtig verstehe, hast du nach leasingende dein andienungsrecht genutzt und den leasingwagen vom leasinggeber gekauft.
bisher hast du die leasingraten als kosten angesetzt. die kaufpreiszahlung erhöht aber nur dein anlagevermögen. den gewinn mindern die abschreibungen, also wie du richtig erkannt hast: 5.000 EUR / restnutzungsdauer des PKW (vermute mal 2-3 jahre?!).
also erscheint der PKW mit dem jeweiligen restbuchwert zum jahresende (also anschaffungskosten minus abschreibungen) im anlagenverzeichnis.
eine 1% methode ist weiterhin zwingend nach dem bruttolistenpreis vorzunehmen, wenn du kein fahrtenbuch führst. ggf. solltest du das in betracht ziehen!
der private nutzungsanteil ist daran gekoppelt ob ein kfz im betrieb vorhanden ist und gemischt genutzt wird, nicht mit welchem status das kfz belegt ist (gekauft, gemietet, geleast, geschenkt, privateinlage) …
mfg vom
showbee
Hallo Showbee
hi,
wenn ich das richtig verstehe, hast du nach leasingende dein
andienungsrecht genutzt und den leasingwagen vom leasinggeber
gekauft.
ein Leasingnehmer hat am Ende der Vertragslaufzeit kein Andienungsrecht sondern nur die Leasinggesellschaft. Je nach Vertragswerk kann die LG von ihrem Andienungsrecht gebrauch machen und zum Restwert verkaufen.
Tut sie das nicht, weil z. B. ein niedriger Restwert vereinbart wurde und hier ein hoher Nacherlöss erzielt werden kann, hat der Leasingnehmer keine Chance.
Wollte das nur klarstellen.
Gruß
Friedrich