Was ist notwendig?
Guten Tag,
Hallo.
eine ALG II-Empfängerin hat nach zweijährger Babypause keine
feste Stelle, aber verschiedene Honorarjobs gefunden.
Honorar klingt nach Freiberufler? Ist dann kein Gewerbe.
Das Einkommen belief sich im ersten halben Monat auf unter 100
Euro, soll sich aber natürlich so entwickeln, dass sie mit
Kind davon leben kann.
Das wäre erstmal reine Planung. Bei Selbständigen schwankt i.d.R. das Einkommen. Das könnte bedeuten, mal reicht es und mal muss sie aufstocken.
Da der Krippenplatz 40km entfernt ist, einer der Honorarjobs
aber in dem Ort ist, in dem die Frau lebt, braucht sie mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 1 1/2 Stunden für
einen Arbeitsweg, drei Stunden pro Tag für beide Wege.
Das ist zumutbar.
Zusätzlich werden Wege für die Jobs an sich anfallen, wobei
die Fahrtzeit keine bezahlte Arbeitszeit sein wird.
Für die Frau selbst, schon. Es ist keine Zeit, welche jemand bezahlt.
De facto ist die Tätigkeit also ohne Auto nur in Teilzeit machbar,
womit das Einkommen nicht zum Leben ausreichen würde, aber
aufgrund der Fahrtwege nahezu eine Vollzeittätigkeit vorliegt.
Leider. Und das ist auch der Knackpunkt drüber nachzudenken, ob sich das jemals lohnen wird.
Auch sind hier bitte einmal die Sozilaversicherungsbeiträge und weitere Kosten zu berücksichtigen.
Nun hat die Frau die Gelegenheit, ein Auto für weniger 1000
Euro anzuschaffen
Wie lange fährt ein Auto für 1000 EUR? Was ist mit dem Unterhalt des PKW?
und möchte dies als Betriebskosten absetzen.
In Anbetracht dessen, dass das Einkommen derzeit so gering ist
hält die Arge die Anschaffung des Autos aber nicht für
notwendig.
Wo ist jetzt das Problem? Was die ARGE dazu meint, wer sich einen PKW anzuschaffen hat oder nicht, ist hier völlig irrrelevant.
Wenn ein Leistungsempfänger sich einen PKW kauft, tut er das. Hierzu bedarf es keiner Genehmigung durch den Grundsicherungsträger. Das wär ja ein Ding.
Oder ist die Geltendmachung höherer Absetzungsbeträge von den Einnahmen gemeint, weil die ARGE klassich abrechnet, also die ersten 100 EUR frei und darüber die bekannten Prozente?
Ist das einklagbar?
Wenn nachgewiesener Maßen höhere Werbungskosten entstehen, so kann der Leistungsempfänger diese geltend machen.
Was wären die nächsten Schritte?
Widerspruch -> Widerspruchsverfahren -> Klageverfahren.
Leg mal dar, um was es hier eigentlich geht. Reden wir womöglich von irgendwelchen Zuschüssen, die die ARGE zahlen soll?
Die Frau hat fährt das Auto bereits geliehenerweise - die
Verkäufer sind Freunde - da sie die Arbeit sonst nicht
ausführen könnte. Wie ist das zu sehen?
Problemlos. Ist ein Leihvertrag.
Bitte nur antworten wenn Sie es ganz genau wissen
Und vor allem, der Fragesteller auch ganz genau weiß was er fragen will.
Wahrscheinlich sieht es so aus, dass die paar Euros monatliche Einnahmen unter 400 EUR liegen, durch die dann höheren Werbekosten (PKW) aufgefressen werden. Das lohnt weder für die Leistungsempfänger, noch für die ARGE, da dann weniger von der Leistung abgezogen werden kann.
SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,
1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,
2. für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.