letzte Woche besuchte ich eine Sportveranstaltung.Meine KFZ parkte ich ornungsgemäß auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz.Plötzlich kam ein Mann zu mir und fragte mich ob eines der Fahrzeuge mein Auto sei.Er sah wie sich 2 Jungs (5 + 7 Jahre alt) an den Fahrzeugen zu schaffen machte.Als ich zu meinem Fahrzeug kam, sah ich das die Jungs die komplette Fahrerseite meines Fahrzeug mit Steinen bearbeitet haben.Es entstand ein Schaden von ca.2700,- Euro.Wer kommt für den Schaden auf , kann mir hier jemand eine Info geben.Mein Fahrzeug ist nicht Vollkasko versichert, die Jungs allerdings sind über die Eltern Privathaftpflicht versichert.Kann man diesen Schaden auch über einen Kostenvoranschlag abrechnen.
mfg
Hallo,
wenn die kinder NICHT (Nicht betont für unsere Paragraphenreiter) beaufsichtigt waren kommt die private Haftpflicht der Eltern dafür auf.
Natürlich kannst du über Kostenvoranschlag abrechnen, bedenke das die MWST vorerst nicht bezahlt wird bis du es repariert hast.
Gruß Anno
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ein Schdenersatzanspruch gegen die Kinder besteht nicht. Er besteht gegen die Eltern wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Und dafür wäre maßgeblich warum und vor allem wie lange die Jungs ohne Aufsicht waren.
Es kann sein das Du leer ausgehst. Frag die Eltern ob Gefälligkeitsschäden mitversichert sind, dann könnte man den Schaden darüber abwickeln, falls eine Aufsichtspflichtsverletzung nicht vorliegt.
P.S.: Ich würde in diesem Fall auf Kostenvoranschlag nicht abrrechnen. Aber das klären zur Not die Gerichte!
mir habe vor ein paar Monaten nachts Kinder das Dach meines Autos
verdellt. Hatte sie auch erwischt und mit den Eltern per Kosten-
voranschlag abgerechnet. Argumentationshilfe war eine Frist, nach
der ich mit Anzeige gedroht hatte.
mir habe vor ein paar Monaten nachts Kinder das Dach meines
Autos
verdellt. Hatte sie auch erwischt und mit den Eltern per
Kosten-
voranschlag abgerechnet.
Hierbei handelt es sich dann aber u.U. um eine freiwillige Erstattung des Schadens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Aufsichtspflichtverletzung wäre nachzuweisen gewesen, wenn die Kinder unter 10 jahre alt waren. Bei älteren Kindern, und die Vermutung liegt ja nahe (wegen Nachts), wäre es anders gewesen.
Die Eltern haben auf jeden Fall Ihren Versicherungsschutz durch die Anerkennung der Schadenersatzpflicht verwirkt. Ob der Versicherer sich daruf beruft - ich hoffe es!
Argumentationshilfe war eine Frist, nach
der ich mit Anzeige gedroht hatte.
Das Beispiel ist nicht umbedingt zur Nachahmung zu empfehlen. Das könnte schlimmstenfalls als Nötigung gewertet werden.
Kein Problem mit gehabt.
Glück gehabt - ich hätte Sie aus meiner Wohnung rausgeschmissen. Schadenersatzansprüche werden schriftlich vorgetragen oder gar nicht!
Und wenn die Blagen Mist gebaut haben, dann sollen Sie auch zur Verantwortung gezogen werden!
Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler
P.S.: Ich würde sogar gegen meine eigene Tochter eine Strafanzeige erstatten, wenn mir strafrechtliche Sachverhalte bekannt werden würden.
Hallo,
du brauchst dich nicht zu entschuldigen für deine wahnsinnge tolle ausführung die du gebracht hast.
Es ist schön auf Leute wie dich vertrauen zu können.
Gruß Anno
und entschuldigt bitte die Korrektur:
Ein Schdenersatzanspruch gegen die Kinder besteht nicht. Er
besteht gegen die Eltern wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht
verletzt haben. Und dafür wäre maßgeblich warum und vor allem
wie lange die Jungs ohne Aufsicht waren.
Es kann sein das Du leer ausgehst. Frag die Eltern ob
Gefälligkeitsschäden mitversichert sind, dann könnte man den
Schaden darüber abwickeln, falls eine
Aufsichtspflichtsverletzung nicht vorliegt.
P.S.: Ich würde in diesem Fall auf Kostenvoranschlag nicht
abrrechnen. Aber das klären zur Not die Gerichte!
Hallo,
du brauchst dich nicht zu entschuldigen für deine wahnsinnge
tolle ausführung die du gebracht hast.
Es ist schön auf Leute wie dich vertrauen zu können.
Gruß Anno
Hallo Anno,
was die Welt nicht braucht sind solche Kommentare. Spar Dir doch Deine Energie für eine vollständige und korrekte Darstellung. Ich gehe davon aus, dass bei der o.g. Schilderung die Aufsichtspflicht nicht verletzt war. Kinder im Vorschulalter können und dürfen bis zu 20 Minuten unbeaufsichtigt spielen (vergl. Rechtssprechung)!
Insoweit sollte dem Fragenden schon genau gesagt werden, was ihn unter Umständen erwartet!
P.S.: Ich würde sogar gegen meine eigene Tochter eine
Strafanzeige erstatten, wenn mir strafrechtliche Sachverhalte
bekannt werden würden.
Schön. Das musst du mir jetzt mal erklären. Du plädierst hier in jedem Artikel für sachgemäße Antworten, Erklärungen, etc. Was hat das jetzt mit der ganzen Sache zu tun?
Ein Schdenersatzanspruch gegen die Kinder besteht nicht. Er
besteht gegen die Eltern wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht
verletzt haben. Und dafür wäre maßgeblich warum und vor allem
wie lange die Jungs ohne Aufsicht waren.
Es kann sein das Du leer ausgehst. Frag die Eltern ob
Gefälligkeitsschäden mitversichert sind, dann könnte man den
Schaden darüber abwickeln, falls eine
Aufsichtspflichtsverletzung nicht vorliegt.
Hallo,
und entschuldigt bitte die Korrektur:
Auf Gefälligkeitsschäden(Schäden die bei einer Gefälligkeit des VN entstehen. z.B. Hilfe beim Umzug)kann man sich hier überhaupt nicht berufen. Es müsste vereinbart sein, dass der Versicherer auf die Prüfung der Ausichtspflichtverletzung verzichtet. Ist diese Klausel nicht vereinbart, wird geprüft ob die Eltern Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Haben sie das nicht, hast Du leider Pech gehabt
MfG
Guido Kriesel
Versicherungsmakler
und entschuldigt bitte die Korrektur:
Auf Gefälligkeitsschäden(Schäden die bei einer Gefälligkeit
des VN entstehen. z.B. Hilfe beim Umzug)kann man sich hier
überhaupt nicht berufen. Es müsste vereinbart sein, dass der
Versicherer auf die Prüfung der Ausichtspflichtverletzung
verzichtet. Ist diese Klausel nicht vereinbart, wird geprüft
ob die Eltern Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Haben sie
das nicht, hast Du leider Pech gehabt
MfG
Guido Kriesel
Versicherungsmakler
Richtig und dennoch Haarspalterei. Die genaue Bezeichung wäre nicht der Verzicht auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung, sondern die Übernahme von Schäden durch nicht deliktfähige Kinder - das nennt jeder Vesicherer anders. Bei dem Konzept mit dem ich überwiegend arbeite, heißt es „Gefälligkeitsschäden“ und ist dort explizit aufgeführt.
Dennoch, danke für die Richtigsstellung! Es muss natürlich imn den Bedingungen explizit genannt sein!