Hallo Tanja,
damit Dein Fachmann bei deinem Besuch keine grauen Haare bekommt, erlaube ich mir hier die Antwort von MS ein wenig zu korrigieren und zu ergänzen:
bei größerer beruflicher als privater nutzung werden die :jahreskosten entsprechend hoch sein, aber du mußt auch daran :denken, dass monatlich 1 % des neuwertes (= jährlich 12 %) :deinen gewinn wieder erhöhen. wenn dein auto z.B. neu 50.000 DM :kostet bedeutet dieses: der jahresgewinn steigt um 6.000 DM.
Es gilt 1% vom inländischen Listenpreis am Tag der Erstzulassung für jeden Monat der möglichen Privatnutzung!
Barzahlungsrabatte, Hauspreise u.ä. sowie der Kaufpreis bei einem Gebrauchtwagen sind irrelevant.
Übst Du Deinen Beruf nicht „von zuhause aus“ aus, kommt dazu noch der „positive Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 v.H. des inländischen Listenpreises … je Kalendermonat und Entfernungskilometer und dem sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag“.
auf deutsch: 0,03% v. LP x Entfernungskilometer minus 0,70 DM x
Entfernungskilometer
(Punktrechnung geht vor Strichrechnung!)
Absatz 2 gilt für Körperbehinderte mit mind 70 oder mind. 50 + aG
(dann reale Kosten statt 0,70 x Ekm)
egal wieviel du damit privat oder beruflich gefahren bist.
nicht ganz (siehe unten)
dagegen stehen dann die jahresausgaben für dieses auto. du :solltest also vorher eine wahrscheinlichkeitsrechnung machen.
Die Pauschale wird bei 100% der Kosten gekappt, d.h. Du kannst keinen Gewinn aus der Privatnutzung erzielen.
Es wäre empfehlenswert am Anfang ein Fahrtenbuch zu führen (wie das aussehen sollte, sagt dir Dein StB), um dann sagen zu können was günstiger ist (Pauschale 1%-Regel oder Aufteilung nach gefahrenen km).
Wenn Du Deinen PKW fast ausschließlich für Deine freiberufliche Tätigkeit nutzt, ist ein Fahrtenbuch für die USt sehr sinnvoll.
(siehe unten)
die andere möglichkeit ist das auto nicht in die „firma“ :einzubeziehen, und statt dessen jede betriebliche fahrt :aufzuschreiben. am jahresende hast du dann eine liste mit allen :beruflich gefahrenen kilometern, und diese summe multiplizierst :du mit 52 pfennig. solange nicht 40.000 km im jahr :überschritten werden, wird dies vom finanzamt anerkannt.
Das funktioniert leider bei den meisten FA nur mit einem Fahrtenbuch.
Weiterhin kommt es auf die Gesamtfahrleistung im Jahr an.
Fährst Du mehr als 50% freiberuflich, wird der PKW zum notwendigen Betriebsvermögen und Du mußt nach den realen Kosten „abrechnen“.
Btw: Die Kosten:
- Abschreibung auf die Anschaffungskosten
- lfd. Kosten (Benzin, Öl etc.)
- Reparaturen, die nicht durch einen Unfall auf einer
Privatfahrt bedingt sind
- Steuer
- Versicherung (komplett)
Im Gegenzug: Fährst Du zuwenig beruflich, ist der PKW kein BV mehr.
Weiterhin ist die Thematik Umsatzsteuer nicht zu vergessen.
Sofern Du vorsteuerabzugsberechtigt bist (Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen z.B. Ärzte) und Du nicht von § 19 UStG gebrauch machen möchtest/kannst und Du nicht den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen wählen möchtest/kannst,
dann solltest Du folgendes mit bedenken:
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Für nach dem 31.03.1999 angeschaffte PKW, die nicht nur zu max. 5% zu außerbetrieblichen Zwecken genutzt werden, gilt, daß die Vorsteuer nur noch zu 50% abzugsfähig ist. (für alles: Anschaffung, tanken, …)
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Kannst Du Deine beruflich gefahrenen km mit der Pauschale von DM 0,52 ansetzen, ist garkein vorsteuerabzug mehr möglich.
Viel spaß beim Rechnen!
MfG
Undine