Auto für Freiberufler

Hallo zusammen!

Folgende Frage (ich weiß, sie könnte dumm sein- aber egal):
Ich bin seit kurzem Freiberuflerin und brauche demnächst ein Auto, das ich auch praktisch nur für meine freiberufliche Tätigkeit nutzen würde. Kann ich die Anschaffungs- und Folgekosten als Betriebskosten o.ä. steuerlich geltend machen?

(Werde in den nächsten Wochen natürlich zum Fachmann gehen [Steuerberater], wollte aber schon vorher ein bisschen was wissen.)

Danke für Eure Antwort!

Tanja

Hallo Tanja,

wenn du ein auto kaufen und für deinen beruf einsetzen willst, ist das natürlich steuerlich absetzbar. allerdings ist dabei auf folgendes zu achten:

bei größerer beruflicher als privater nutzung werden die jahreskosten entsprechend hoch sein, aber du mußt auch daran denken, dass monatlich 1 % des neuwertes (= jährlich 12 %) deinen gewinn wieder erhöhen. wenn dein auto z.B. neu 50.000 DM kostet bedeutet dieses: der jahresgewinn steigt um 6.000 DM. egal wieviel du damit privat oder beruflich gefahren bist. dagegen stehen dann die jahresausgaben für dieses auto. du solltest also vorher eine wahrscheinlichkeitsrechnung machen.

die andere möglichkeit ist das auto nicht in die „firma“ einzubeziehen, und statt dessen jede betriebliche fahrt aufzuschreiben. am jahresende hast du dann eine liste mit allen beruflich gefahrenen kilometern, und diese summe multiplizierst du mit 52 pfennig. solange nicht 40.000 km im jahr überschritten werden, wird dies vom finanzamt anerkannt.

gruß ms

Hallo Tanja,

damit Dein Fachmann bei deinem Besuch keine grauen Haare bekommt, erlaube ich mir hier die Antwort von MS ein wenig zu korrigieren und zu ergänzen:

bei größerer beruflicher als privater nutzung werden die :jahreskosten entsprechend hoch sein, aber du mußt auch daran :denken, dass monatlich 1 % des neuwertes (= jährlich 12 %) :deinen gewinn wieder erhöhen. wenn dein auto z.B. neu 50.000 DM :kostet bedeutet dieses: der jahresgewinn steigt um 6.000 DM.

Es gilt 1% vom inländischen Listenpreis am Tag der Erstzulassung für jeden Monat der möglichen Privatnutzung!
Barzahlungsrabatte, Hauspreise u.ä. sowie der Kaufpreis bei einem Gebrauchtwagen sind irrelevant.

Übst Du Deinen Beruf nicht „von zuhause aus“ aus, kommt dazu noch der „positive Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 v.H. des inländischen Listenpreises … je Kalendermonat und Entfernungskilometer und dem sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag“.
auf deutsch: 0,03% v. LP x Entfernungskilometer minus 0,70 DM x
Entfernungskilometer
(Punktrechnung geht vor Strichrechnung!)
Absatz 2 gilt für Körperbehinderte mit mind 70 oder mind. 50 + aG
(dann reale Kosten statt 0,70 x Ekm)

egal wieviel du damit privat oder beruflich gefahren bist.

nicht ganz (siehe unten)

dagegen stehen dann die jahresausgaben für dieses auto. du :solltest also vorher eine wahrscheinlichkeitsrechnung machen.

Die Pauschale wird bei 100% der Kosten gekappt, d.h. Du kannst keinen Gewinn aus der Privatnutzung erzielen.

Es wäre empfehlenswert am Anfang ein Fahrtenbuch zu führen (wie das aussehen sollte, sagt dir Dein StB), um dann sagen zu können was günstiger ist (Pauschale 1%-Regel oder Aufteilung nach gefahrenen km).
Wenn Du Deinen PKW fast ausschließlich für Deine freiberufliche Tätigkeit nutzt, ist ein Fahrtenbuch für die USt sehr sinnvoll.
(siehe unten)

die andere möglichkeit ist das auto nicht in die „firma“ :einzubeziehen, und statt dessen jede betriebliche fahrt :aufzuschreiben. am jahresende hast du dann eine liste mit allen :beruflich gefahrenen kilometern, und diese summe multiplizierst :du mit 52 pfennig. solange nicht 40.000 km im jahr :überschritten werden, wird dies vom finanzamt anerkannt.

Das funktioniert leider bei den meisten FA nur mit einem Fahrtenbuch.
Weiterhin kommt es auf die Gesamtfahrleistung im Jahr an.
Fährst Du mehr als 50% freiberuflich, wird der PKW zum notwendigen Betriebsvermögen und Du mußt nach den realen Kosten „abrechnen“.
Btw: Die Kosten:

  • Abschreibung auf die Anschaffungskosten
  • lfd. Kosten (Benzin, Öl etc.)
  • Reparaturen, die nicht durch einen Unfall auf einer
    Privatfahrt bedingt sind
  • Steuer
  • Versicherung (komplett)

Im Gegenzug: Fährst Du zuwenig beruflich, ist der PKW kein BV mehr.

Weiterhin ist die Thematik Umsatzsteuer nicht zu vergessen.
Sofern Du vorsteuerabzugsberechtigt bist (Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen z.B. Ärzte) und Du nicht von § 19 UStG gebrauch machen möchtest/kannst und Du nicht den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen wählen möchtest/kannst,
dann solltest Du folgendes mit bedenken:

  1. Für nach dem 31.03.1999 angeschaffte PKW, die nicht nur zu max. 5% zu außerbetrieblichen Zwecken genutzt werden, gilt, daß die Vorsteuer nur noch zu 50% abzugsfähig ist. (für alles: Anschaffung, tanken, …)

  2. Kannst Du Deine beruflich gefahrenen km mit der Pauschale von DM 0,52 ansetzen, ist garkein vorsteuerabzug mehr möglich.

Viel spaß beim Rechnen!

MfG
Undine

Im Gegenzug: Fährst Du zuwenig beruflich, ist der PKW kein BV
mehr.

Liebe Undine,
habe ich das richtig verstanden, daß ein PKW zunächst BV sein kann und später wegen mangelnder Nutzung aus dem BV rausfallen kann? Falls ja, bestimmt dieses das FA? Problematisch ist doch, das das FA üblicherweise keine Anhaltspunkte über die Größe der beruflichen/privaten Nutzung hat, oder?? Es könnte natürlich bei relativ geringen freiberuflichen Umsätzen auf die Idee kommen, daß dazu nicht unbedingt ein Firmenwagen erforderlich ist.

Peter

Hallo Peter,

Im Gegenzug: Fährst Du zuwenig beruflich, ist der PKW kein BV
mehr.

habe ich das richtig verstanden, daß ein PKW zunächst BV sein
kann und später wegen mangelnder Nutzung aus dem BV rausfallen
kann?

Der Satz ist jetzt ein wenig aus dem obigen Zusammenhang gerissen und galt eigentlich der Erstzuordnung des PKW.

Aber: Es ist möglich!
Wie bei jedem anderen WG ist es auch beim PKW möglich, daß sich die spätere Art der Nutzung (betrieblich/privat) ändert. Dafür haben wir ja umfangreiche Regelungen für die Bewertungen von Entnahmen.

Falls ja, bestimmt dieses das FA?

Naja… das Gesetz bestimmt das.

Exkurs:
Wir unterscheiden notwendiges BV, gewillkürtes BV und notwendiges PV.
notwendiges BV ist ein WG, wenn es zu mehr als 50 v.H. betrieblich genutzt wird.
gewillkürtes BV kann ein WG sein, wenn es mind. 10 v.H. (neue Rspr. 25 v.H.) betrieblich genutzt wird, wobei gewillkürtes BV bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 nicht möglich ist (herrschende Rspr.)

Anmerkung: Für Grundstücke gelten „besondere“ Regelungen.

Die Zuordnung wird a.H. der „absehbaren dauernden betriebl. Nutzung“ vorgenommen. Eine nachträgliche Erkenntnis darf dem gewillkürten BV nicht im Wege stehen, wohl aber dem notwendigen BV. (Beweislast für „nachträglich“!)

Problematisch ist
doch, das das FA üblicherweise keine Anhaltspunkte über die
Größe der beruflichen/privaten Nutzung hat, oder??

Die Beweislast liegt beim Stpfl.!
Deshalb ist ein Fahrtenbuch, auch wenn es lt. FA für die Berechnung des Anteils an Privatfahrten nicht ordnungsgemäß ist, im Zweifelsfall hier sinnvoll.

Zitat BMF (allerdings zu USt):
„In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10%ige unternehmerische Nut-zung glaubhaft machen, z.B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des be-tref-fenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Dritt-fahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden.“

Anmerkung: Diese 10% und die Art der Aufzeichnung der betriebl. Nutzung gelten nur für die Umsatzsteuer!

Es könnte
natürlich bei relativ geringen freiberuflichen Umsätzen auf
die Idee kommen, daß dazu nicht unbedingt ein Firmenwagen
erforderlich ist.

(siehe Zitat oben)

Es kommt also auf die „Umstände im Einzelfall“ an.
Da aber BA die Einkünfte mindern, liegen somit steuermindernde Tatsachen vor, für die der Stpfl. die Beweislast trägt.

MfG
Undine

OK, vielen Dank für die kompetente Antwort
Peter