Hallo Experten und Erfahrene!
Als Geschädigter bei einem Autounfall habe ich bei der gegnerischen Versicherung einen Kostenvoranschlag von 830 Eur. eingereicht. Die Versicherung hat mir 380 Eur. in Bar angeboten, bzw. die Übernahme der Reparaturrechnung. Kann ich nicht den vollen Betrag in Bar verlangen, auch wenn ich den Schaden nicht reparieren lasse? Ich würde das Geld lieber in andere Reparaturen investieren.
Gruß
Holger
Hallo Holger,
Wenn du aufgrund eines Kostenvoranschlags abrechnen willst, fällt schonmal die Märchensteuer weg. Es fallen auch noch andere Posten eines Kostenvoranschlages weg, welche das im einzelnen sind, weiß ich nicht.
380 erscheinen mir aber arg wenig.
Gruß
Sticky
Hi!
Danke für deine Antwort!
Weißt du auch, ob ich auf die Abrechnung über den Kostenvoranschlag bestehen kann, wie immer die dann auch ausfallen mag?
Hi!
Danke für deine Antwort!
Weißt du auch, ob ich auf die Abrechnung über den
Kostenvoranschlag bestehen kann, wie immer die dann auch
ausfallen mag?
Ein Geschädigter kann grundsätzlich nach einem Unfall wählen, ob er das Fahrzeug reparieren lässt, so dass dann die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten erstatten muss, oder ob er sich den kalkulierten Schadensbetrag auszahlen lässt und diesen Betrag nach Belieben verwendet.
Im Fall des „wirtschaftlichen Totalschadens“ (die Reparaturkosten übersteigen den Kaufpreis für ein vergleichbares Fahrzeug) kann er sich ebenfalls entscheiden, ob er ein vergleichbares Fahrzeug beim Händler oder von Privat kauft.
Er kann auch vollkommen auf den Erwerb eines Fahrzeug verzichten. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch weiterhin, allerdings wird die Mehrwertsteuer nur noch dann ausgezahlt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.
Für den Geschädigten bedeutet dies, dass er nicht immer den Brutto-Betrag, den der Gutachter für die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung angesetzt hat, erhalten wird.
Im Einzelnen muss wie folgt unterschieden werden:
* Reparatur des beschädigten Kfz
Lässt ein Geschädigter sein Fahrzeug in der Werkstatt im Umfang des Kostenvoranschlags oder Gutachtens reparieren, so bekommt er auch die ganze Mehrwertsteuer erstattet, wenn er die Rechnung der Werkstatt vorlegt.
Wenn er sein Fahrzeug weitaus billiger reparieren lässt, sollte er die Abrechnung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag vornehmen und auf die Mehrwertsteuer verzichten. Er riskiert ansonsten langwierige Diskussionen mit der gegnerischen Versicherung, wenn er die Rechnung der billigeren Werkstatt vorlegt, um die dort angefallene MWSt. ausbezahlt zu bekommen.
Lässt er seinen Wagen nicht im Umfang des Gutachtens reparieren, verzichtet er z. B. auf den Ersatz einer Türe durch eine neue und lässt er die alte lediglich ausbeulen, sollte er ebenfalls überlegen, ob er auf die Vorlage der Rechnung verzichtet. Der Versicherer könnte ansonsten an den Aussagen des Sachverständigen zweifeln und die vorgenommene Reparatur als geeignet ansehen, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Wer teilweise in der Werkstatt reparieren lässt und teilweise selbst repariert, bekommt nur die Mehrwertsteuer anteilig, die in der Werkstatt angefallen ist. Wenn ein Geschädigter sein Fahrzeug selbst repariert und hierfür nur Teile kauft, so bekommt er die Mehrwertsteuer für die gekauften Ersatzteile.
Wenn ein Geschädigter aber überhaupt nicht repariert, so muss die gegnerische Versicherung tatsächlich nur den Nettobetrag zahlen.
Kauft der Geschädigte seinen Ersatzwagen von Privat, kann er nach einem Urteil des BGH vom 1. März 2005 (Az. VI ZR 91/04, ADAJUR-Dok.Nr. 63616) ebenfalls den vom Gutachter ermittelten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert fordern, wenn der für den Ersatzkauf aufgewendete Betrag diesen erreicht oder übersteigt. Das gleiche gilt, wenn es für den verunfallten Wagen überhaupt keinen Händlermarkt gibt, weil er entweder zu alt ist oder eine zu hohe Fahrleistung aufweist, um für Händler noch interessant zu sein. Wird durch den Sachverständigen bestätigt, dass es für - mit dem Unfallwagen - vergleichbare Fahrzeuge keinen Händlermarkt gibt, muss ebenfalls der im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungswert bezahlt werden.
* Fiktive Abrechnung (Abrechnung ohne Ersatzbeschaffung) eines Totalschadens
Rechnet der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Basis eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens ab, so stellt sich ebenfalls die Frage der Höhe der Abzüge. Hier kommt es darauf an, ob für die betroffenen Kfz normalerweise die MWSt ausgewiesen wird, oder die Differenzbesteuerung heranzuziehen ist, oder ob es sich um Kfz handelt, die auf dem Privatmarkt zu erwerben sind.
Ich hoffe, dass Dir dies etwas weiter geholfen hat.
LG
Alfons