Auto in einem anderen Landkreis zulassen möglich?

Hallo zusammen,

weiß jemand wie die aktuelle Rechtslage bzgl. KFZ-Zulassungen ist? Ich habe mal irgendwas davon gehört oder gelesen, dass es inzwischen möglich sei ein Auto in einem anderen Landkreis anzumelden, ist das richtig? Es geht mir eigentlich primär nur um das Kennzeichen. Ich selber wohne in Hessen und möchte gerne das Kennzeichen aus einem Ort in der Oberpfalz haben. Aus dem einfachen Grund, dass das genau mein Name und Geburtsjahr ergeben würde :slight_smile: Online habe ich schon geprüft, dass dort das Kennzeichen noch frei wäre.

Ich würde also am liebsten direkt das Auto dort anmelden (falls möglich) und würde (falls nötig) auch persönlich dahin fahren, auch wenn das 3 Stunden Fahrt sind. Das wäre es mir wert.

Falls das nicht so einfach möglich ist, hatte ich mirberl üegt, könnte man sich doch dort bei jemandem anmelden als Erstwohnsitz, das Auto zulassen, Schilder holen und dann vielleicht zwei Tage später wieder am alten Wohnort anmelden. Gäbe das ein Problem? Darf man das überhaupt? Rein theoretisch natürlich :wink:

Würde mich über Infos sehr freuen.

Schönen Muttertag allerseits :slight_smile:

Ach so, es geht darum, dass ich mir gerade einen Gebrauchtwagen gekauft habe. Dieser ist aktuell noch abgemeldet und steht auf einem Standplatz. Ich würde den gerne irgendwie mit meinem Wunschkennzeichen aus besagter anderer Stadt in der Oberpfalz anmelden. Ich hoffe das klappt auf irgendeinem Wege.

Habe was gelesen von der Online Anmeldung i-KFZ… wie sieht es damit aus? Hat jemand Erfahrung damit?

Du musst an dem Ort, dessen Kennzeichen du haben willst, eine Wohnanschrit haben. Ob du da dann wirklich wohnst, oder bald wieder wegziehst, das prüft kein Mensch. Was du einmal hast, das hast du.

Du solltest vorsichtshalber aber dort auch ggf.postalisch erreichbar sein, falls das KLFZ-Amt oder derTüV dich einmal anschreibt. Auch die KFZ-Steuer muss an dem Ort entrichtet werden

Danke für die Antwort. Ja, das war ja früher immer so… dachte bzw. hatte gehofft, das hätte sich geändert… evtl. mit diesem i-KFZ Online Portal zur Anmeldung.

Guten Morgen,
leider ist das nicht möglich. Du must dein Fahrzeug dort anmelden, wo du gemeldet bist, am Hauptwohnsitz. Das kannst auch hier nachlesen: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/kfz-zulassung/auto-anmelden-abmelden/

Wenn du in diesem Kreis gewohnt und ein Fahrzeug angemeldet hättest, so ist es möglich das Kennzeichen bei Umzug zu behalten. Man braucht kein neues Kennzeichen.

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Man muss dort beim Einwohnermeldeamt gemeldet sein.

Ohne tatsächlichen Wohnsitz darf man sich nicht einfach anmelden. Ohne Wohnungsgeberbestätigung geht es nicht, wenn man keine Wohnimmobilie dort besitzt.
Du empfiehlst gerade gesetzwidriges Verhalten!

Nö. Beim Umzug einfach das Fahrzeug ummelden (Pflicht!) und das Kennzeichen behalten (Option seit 2015)

Die wird von der Bundeskasse eingezogen.
Was meinst du???

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Das macht seit 07/2014 das freundliche Hauptzollamt. Meins ist nebenbei in einem anderen Kreis als mein Wohnsitz.

Danke @all für die Antworten. Da hatte ich mir wohl zu viel Hoffnung gemacht…

OK, angenommen ich finde jemanden, der es mir gestattet mich kurzfristig bei ihm anzumelden. Muss es der Erstwohnsitz sein oder geht es auch als Zweitwohnsitz? Geht es darum wo ich wohne oder wo das Fahrzeug primär bewegt wird?

Und wenn ich dann wieder „umziehe“ und das Kennzeichen dann bei der Neuanmeldung in meinem Landkreis behalte… ist dieses dann an das Fahrzeug gebunden oder an mich? Ich meine was passiert wenn ich in ein paar Jahren ein neues Auto kaufe. Kann ich das Kennzeichen dann auch weiter nutzen? Habe da schon so und so gelesen online, deswegen bin ich etwas verunsichert.

Und letzte Frage: Kann dieses Vorgehen mit kurzfristig irgendwo anmelden wegen Kennzeichen und dann wieder abmelden irgendwie rechtliche (strafrechtliche) Konsequenzen haben? Für mich oder für denjenigen bei dem ich mich anmelde? Für den eventuellen Briefverkehr kann man bei der Post ja einen Nachsendeantrag stellen, oder?

§19, Abs. 6 BMG:
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

Das ist nur eine Ordnungswidrigkeit, die Geldbuße beträgt maximal 50.000€.

Abgesehen fragst du hier offen in einem Forum, wie sich denn eine illegale Handlung am besten umsetzen ließe.

Danke für die Info.

Das tue ich keinesfalls! Ich habe ja nicht geschrieben ich weiß, dass dies und jenes illegal ist, aber is mir egal… wie mache ich das.

Wenn du richtig liest, siehst du, dass ich um INFORMATIONEN gefragt habe ob und wie der Wunsch RECHTMÄßIG zu verwirklichen wäre UND um die Rechtslage! Diese ist damit jetzt vollends geklärt.