Auto in Reparaturwerkstatt gestohlen?

Der Pkw – Eigentümer A bringt sein Fahrzeug in die Werkstatt, um einen Schaden beheben zu lassen. Das Auto bleibt über Nacht in der Reparaturwerkstatt. Noch am selben Abend kommt die Frau B des Eigentümers zur Werkstätte und holt den Wagen ab. Als A am nächsten Tag sein Kfz abholen möchte, wird ihm gesagt, dass seine Frau das Auto abgeholt hat. Sie war aber nicht seine Frau.

ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand sagen könnte, wie es hier mit der privat-, strafrechtlichen und der versicherungsrechtlichen situation aussieht.

muss eine hausarbeit zu diesem thema schreiben, bitte helft mir!

Hallo!

Der Pkw – Eigentümer A bringt sein Fahrzeug in die Werkstatt,
um einen Schaden beheben zu lassen. Das Auto bleibt über Nacht
in der Reparaturwerkstatt. Noch am selben Abend kommt die Frau
B des Eigentümers zur Werkstätte und holt den Wagen ab. Als A
am nächsten Tag sein Kfz abholen möchte, wird ihm gesagt, dass
seine Frau das Auto abgeholt hat. Sie war aber nicht seine
Frau.

Werkstattbesitzer und Werkunternehmer ist W.

Mal das ganze ganz kurz vereinfacht ohne Paragraphen:

Zivilrechtliche Lage

  1. A gg. W Anspruch auf Herausgabe auf Grund Eigentumsrechts

kein Anspruch, da W nicht mehr Besitzer der Sache

  1. A gegen W Anspruch auf Herausgabe auf Grund Schadenersatz

Anspruch ja, da schuldhaftes rechtswidriges Verhalten des W. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich sowohl aus Vertragsverletzung des Werkvertrages (ex contractu) als wahrscheinlich auch direkt ex delicto aus dem Gesetz wegen Verstoßes gegen allgemeien Sorgfaltspflichten. Da W das Auto selbst nicht mehr herausgeben kann, hat A Anspruch auf den Zeitwert samt sonstiger Aufwendungen

  1. Anspruch A gegen W auf Herausgabe aus dem Werkvertrag:

Anspruch ja, da W als Werkunternehmer das Fahrzeug mit dem vereinbarten Werkerfolg wieder an A aushändigen muss.

  1. A gegen B Anspruch auf Herausgabe auf Grund Eigentumsrechts:

Anspruch ja, A ist Eigentümer der Sache und richtet die Eigentumsklage gegen B als Besitzer.

  1. A gegen B Anspruch auf Schadenersatz (aus Delikt):

Anspruch ja, da B schuldhaft das Eigentumsrecht des A verletzt hat. Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges (!Naturalrestitution) sowie Ersatz des sonstigen Schadens.

  1. A gegen B Anspruch auf Grund Bereicherung:

Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges, da zuweisungswidrige Verwendung sowie Anspruch auf Nutzungsentgelt für den Gebrauch

  1. Anspruch W gegen seine Haftpflichtversicherung: Soweit vom Versicherungsumfang gedeckt könnte sich W, soweit er schadenersatzrechtlich in Anspruch genommen wird, bei seiner Haftpflichtversicherung regressieren.

  2. Anspruch A gegen seine Diebstahlsversicherung:

Anspruch nein, da kein Diebstahl vorliegt.

Soweit mal die wichtigsten zivilrechtlichen Ansprüche, man könnte das noch verkomplizieren und in weitere Ansprüche zerpflücken und genau darstellen, das wäre aber wohl mehr ein Fall für eine Klausurarbeit.

Strafrechtlich ist das Verhalten der B als Betrug zu qualifizieren, nicht als Diebstahl, da das Fahrzeug freiwillig herausgegeben wird und daher kein Gewahrsamsbruch vorliegt. Es handelt sich um eine freiwillige Herausgabe (Selbstschädigungshandlung) in Folge einer Täuschung (B gibt sich als Bevollmächtigte des Eigentümers aus, was bei W zu einem Irrtum führt, was ihn in der Folge zu einer Selbstschädigungshandlung bewegt).

So das war jetzt kurz und bündig das wichtigste.

Gruß
Tom