Auto in Werkstatt wegen Mangel. Danach selbst zahlen weil kein Mangel entdeckt. Was tun ?

Hallo,

eine Person hat ein Neuwagen. Dieser hat, für die Person jedenfalls, einen Mangel ( starke Vibrationen des Motors. Kennt die Person von anderen vorigen Autos so nicht ).

Die Person gibt ihn einem zuständigen Händler ( vom Hersteller ) zur überprüfung und Mangelbeseitigung.

Nach abholen des Fahrzeugs wird eine Rechnung gestellt. 200 Euro Arbeitskosten. Die Person fragt was das soll.
Der Händler sagt das kein Mangel entdeckt wurde, das Auto vollkommen in Ordnung sei und man deshalb hier die Arbeitskosten zu tragen hat.

Die Person findet das ganz und gar nicht OK.

Muss sie zahlen ? Immerhin hat man den Wagen ja aufgrund eines Mangels und nicht aus purer Langeweile dort abgegeben.

Gruß

Ob der Händler versucht, da etwas abzuwälzen kann nur ein Fachmensch beurteilen.
Wende Dich an eine KFZ Schiedsstelle in Deiner Umgebung:
https://www.kfz-schiedsstellen.de/ ramses90

Muss man dann die Kosten vorher schon tragen ? Oder kann man die Zahlung bis zur Prüfung verweigern ?

Na ja, Rechnungen sind sofort fällig. Ein Aufschub geht nur einvernehmlich mit dem der die Rechnung stellt. ramses90

Du hast dich doch lediglich im Rahmen der Gewährleistung mit der Bitte um Nacherfüllung an ihn gewandt, oder? Hast du (grob) fahrlässig übersehen, dass du selbst verantwortlich bist für den Mangel? (nach deiner Beschreibung eine rhetorische Frage) Dann wüsste ich auch nicht, warum du etwas zahlen solltest.

Schwierig, so ganz ohne Mangel.

Also beinhaltet die gesetzliche Sachmangelhaftung Deiner Meinung nach, daß man den Verkäufer mit gefühlten Mängeln auf Trab halten kann, ohne für dessen Arbeitszeit etwas zahlen zu müssen?

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Also nicht in Werkstatt des Verkäufers des Neuwagens ?

Dann kann es sich ja nur um Nutzung der Herstellergarantie handeln und eben nicht um Sachmangelhaftung nach BGB.

Und da müsste man mal in die Garantiebedingen hineinschauen, was dort zu Kosten steht die anfallen, wenn man Garantiearbeiten verlangt, die keine sind .

Was anders wäre wiederum, ob der Mangel (Vibrationen) untypisch ( nicht zu erwarten) für einen Neuwagen ist . Das wäre dann schon ein Sachmangel, der letztlich auch zur Rückgabe des Wagen berechtigen könnte.
Das aber beim Verkäufer.

MfG
duck313

So wie ich schrieb: wenn man eben nicht (grob) fahrlässig übersieht, selbst für den Mangel verantwortlich zu sein.

Dasselbe dürfte für den Fall gelten, dass das Vorliegen eines Mangels überhaupt verneint wird. Hat man dies nicht (grob) fahrlässig verkannt, wüsste ich nicht, woraus sich Kosten ergeben sollten.

Mir ist nicht ganz klar, was das mit der Fahrlässigkeit soll. Sind wir noch beim Werkvertrag oder schon beim Schadensersatz?

Ein Mangel liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Auto ein anderes Geräusch macht als er sich das vorgestellt hat. Was ein Mangel ist, ist in $ 434 BGB nachzulesen und wenn kein Mangel vorliegt, kommt hier auch nicht § 439 Abs. 2 BGB ins Spiel.

Die Werkstatt hat also den folgenden Auftrag erhalten: Sie nach, ob es einen Mangel gibt und wenn ja, dann beseitige ihn mir im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Nacherfüllung.

Blöderweise hat sich hier herausgestellt, daß es keinen Mangel gibt; konsequenterweise hat die Werkstatt eine Rechnung geschrieben und das völlig zu recht.

Es gibt hier nur einen Satz, der den Fragesteller davor bewahren kann, die Rechnung bezahlen zu müssen und der steht in keinem Gesetz.

Die Forensoftware lässt mich deinen Kommentar irgendwoanders aufgehängt sehen; ich hoffe meine Antwort an dich kommt auch an :smiley: Vllt sortiert es sich ja auch noch zurecht^^

Jedenfalls triffst du bereits den Punkt: Nach meiner Argumentation wurde überhaupt kein Werkvertrag geschlossen. Daher auch das Erfordernis der Fahrlässigkeit; richtig.

Wenn kein Werkvertrag, was dann? Beseitige den Mangel? Keiner da, also keine (kostenlose) Nacherfüllung. Und der Händler wollte bestimmt auch keinen Nachmittag damit zubringen, kostenlos nach einem großen Nichts zu suchen.

Und mir ist immer noch nicht klar, was Du mit der Fahrlässigkeit willst. Die ist doch nur interessant, wenn es um Schadensersatz geht und der steht hier überhaupt nicht zur Debatte. Hier geht’s um die Rechnung für einen Auftrag und der kann (nun ohne Rechtschreibfehler) nur gelautet haben „Sieh nach, ob es einen Mangel gibt und wenn ja, dann beseitige ihn mir im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Nacherfüllung.“

Ja, genau, einfach eine Aufforderung zur Nacherfüllung.

Nicht „Sieh nach, ob es einen Mangel gibt, und wenn, beseitige ihn im Rahmen der Gewährleistung“ (hiervon wäre auch maximal das Nachsehen ein Werkvertrag, der Rest bereits nicht), sondern „Hier, das Fahrzeug hat einen Mangel, den ich für gewährleistungsrechtlich relevant halte, beseitige ihn“.

Du hast auch genau richtig erkannt, was ich mit der Fahrlässigkeit will; nach meiner Auffassung kommt eben allenfalls Schadensersatzanspruch in Frage und der erfordert bekanntlich (ggf sogar grobe) Fahrlässigkeit.

Deinen Rechtschreibfehler hatte ich bereits beflissentlich ignoriert, auch beim Zitieren :smiley: Keine Sorge^^

Und was sieht dieser Auftrag für den Fall vor, daß kein Mangel vorhanden ist? Daß die Werkstatt kostenlos arbeitet? Daß der Kunde die Fehlersuche, sofern sie unter Beachtung der üblichen Gepflogenheiten durchgeführt wird, bezahlen muß, ist ja nun mehrfach von Gerichten positiv entschieden worden.

Nur, weil hier kein Schaden vorliegt, heißt das nicht, daß es keine Anspruchsgrundlage gibt und die findet sich in § 631 BGB - und die Höhe der Entlohnung im nächsten Paragraphen.

Was sieht dieser „Auftrag“ vor? Es handelt sich, wie gesagt, nach meiner Auffassung nicht um einen Auftrag; aber vllt nimmst du den Begriff auch nicht so genau, dann vergiss den Teil^^

„Er“ sieht gar nichts vor. Er verlangt Nacherfüllung. Wird diese abgelehnt, kann sich der Fragende überlegen, ob er nicht zB viel lieber in eine andere Werkstatt will.

Man darf auch nicht vergessen, dass jeder Verkäufer seine verkauften Sachen nach einem Nacherfüllungsverlangen nicht zuletzt im ureigensten Interesse darauf hin untersucht, ob wirklich ein Mangel vorliegt.

Ich behaupte nicht, dass kein Schaden vorliegt. Wenn es keinen Vertrag gibt, bleibt kaum mehr als das Deliktsrecht, wenn man eine Anspruchsgrundlage haben möchte, und die erfordert nunmal grundsätzlich mindestens Fahrlässigkeit.

Dass du annimmst, es sei ein Werkvertrag geschlossen worden, nehme ich zur Kenntnis, gehe aber da nicht mit.

Allenfalls würde ich in bestimmten Konstellationen mich noch mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen anfreunden können; aber auch das wäre eben etwas anderes als ein Werkvertrag.

Hallo,

eigentlich ja, aber: warum fragt denn die Person nicht in der Werkstatt nach, warum die 200 Euro Arbeitskosten in eine Untersuchung gesteckt haben?

Entweder ist das Geräusch normal oder es ist nicht normal. Ersteres muß man aber als fachlich versierte Person - insbesondere als eine, die mit den Fahrzeugen der fraglichen Marke offensichtlich vertraut ist - erkennen können, bevor man drei Stunden Arbeitszeit zzgl. Umsatzsteuer investiert. Falls aber das Geräusch nicht normal ist, worauf der zeitliche Aufwand eigentlich schließen läßt, so wäre es doch nett, wenn man den Mangel beseitigen würde. Im übrigen würde sich die Person gerne mal in ein anderes Fahrzeug des gleichen Typs mit gleicher Motorisierung setzen, um den Klang zu vergleichen.

Gruß
C.

Das halte ich für einen absolut validen Punkt.