Auto mit brief gekauft, auto wird zurück gefordert

Hallo,
Person A hat von Person V ein Auto gekauft. Dabei waren Fahrzeugschlüssel und KFZ-Brief. Der Fahrzeugschein ist bei Person V verloren gegangen.
Jetzt fordert eine Dritte Person (im folgenden X genannt) von Person A den Wagen zurück, da er diesen vor 3 Jahren als Vorbesitzer an eine andere Person (im folgenden Y genannt) verkauft hat. Person Y ist im Fahrzeugbrief eingetragen und hat angeblich noch nicht den kompletten Kaufpreis an Person X beglichen.
Den Fahrzeugbrief hätte Person Y sich wohl durch mysteriöse Umstände erschlichen und konnte den Wagen dadurch an die Person V, veräußern.

Hat X Ansprüche gegen Person A oder ist dies nur eine Sache zwischen X und Y?
Es wurde zwischen X und Y angeblich ein ADAC-Kaufvertrag geschlossen, in dem vermerkt wurde, dass eine Restsumme zu zahlen ist.

Vielen Dank vorab.

X kann den Wagen von A herausverlangen, wenn er Eigentümer ist (§ 985 BGB). Ob er es ist, kann man hier und so nicht beurteilen.

A kann sich jedenfalls nicht sicher sein, dass er selbst Eigentümer geworden ist, als man ihm den Wagen gegeben hat. Es gibt grob gesagt zwei Möglichkeiten:

  1. V war Eigentümer des Wagens oder verfügungsbefugt. Dann hat er das Eigentum wirksam an A übertragen, und A ist nun selbst Eigentümer.

  2. V war nicht Eigentümer, sondern irgendjemand sonst. Dann konnte er das Eigentum nicht an A übertragen. Es gibt zwar die Möglichkeit des sog. gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten (§§ 929, 932 BGB). Hier war A aber nicht gutgläubig, denn der Fahrzeugbrief, in dem V nicht eingetragen war, hätte zumindest Anlass geben müssen, weitere Nachforschungen anzustellen.

Danke für die Antwort, nehmen wir an:

V konnte mit einem Schriftstück nachweisen, dass das Fahrzeug nur auf Y angemeldet war. Hätte A dann gutgläubig erworben? Würde X dann noch Ansprüche gegenüber A haben?

danke

V konnte mit einem Schriftstück nachweisen, dass das Fahrzeug
nur auf Y angemeldet war.

Was für ein Schriftstück?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

  1. V war Eigentümer des Wagens oder verfügungsbefugt. Dann hat
    er das Eigentum wirksam an A übertragen, und A ist nun selbst
    Eigentümer.

ich denke, dass das zutrifft, denn das

Jetzt fordert eine Dritte Person (im folgenden X genannt) von Person A den Wagen zurück, da er diesen vor 3 Jahren als Vorbesitzer an eine andere Person (im folgenden Y genannt) verkauft hat. Person Y ist im Fahrzeugbrief eingetragen und hat angeblich noch nicht den kompletten Kaufpreis an Person X beglichen.

lässt doch darauf schließen, dass X sein Eigentum bereits an den Y übertragen hatte. Wenn er sich darauf eingelassen hat, das Eigentum ohne vollen Kaufpreis zu übertragen ist das m.E. nach seine eigene Schuld und dürfte keine Rückforderung an den A begründen.

Gruss

Iru

Schwer zu sagen. Oft wird man einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

http://dejure.org/gesetze/BGB/449.html

Die Sache kann dann so kompliziert werden, dass sie sich als Aufgabe für eine Examensklausur eignet: eine Kette von Kausal- und Verfügungsgeschäften, zweifelhafte Gutgläubigkeit, Eigentumsvorbehalte, bedingte Übereignungen, Anwartschaften, …

Der Richter wird sich freuen. Ich jedenfalls wäre ganz begeistert, das ist so schön ausbildungsnah. Die guten, alten Uni-Zeiten!

Gehen wir davon aus, dass X und Y einen Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt vereinbart haben und V dem einen Vertrag vorgelegt hat, aus dem hervorging, dass der Wagen nur auf Y angemeldet war, aber sich im Eigentum von V befand. Das Schriftstück wurde sogar von dem Finanzamt akzeptiert, da das Fahrzeug von dem Finanzamt zwischendurch beschlagnahmt war, da das Finanzamt davon ausging, dass Y der Eigentümer sei.

Ist dann davon auszugehen, dass A gutgläubig erworben hat und somit an X das Fahrzeug nicht heruasgeben muss?

Kann sein, aber
wie Levay schon sagte, kann es derart kompliziert sein, dass esn Gericht entscheiden muss.

Gruss

Iru