Auto mit Motorschaden im Privatkauf!

Guten Tag,

ich habe mir neulich einen Ford Ka, BJ 67 für 1250€ gekauft. Das Auto hatte TÜV und ASU neu. Im Privatkauf wurde jegliche Garantie ausgeschlossen.

Nun habe ich aber nach kurzem Fahren festgestellt, dass etwas mit dem Motor nicht stimmt. Ein Ausbau desselben bestätigte, das die Nockenwelle hinüber war und bereits so geschweißt worden war, dass sie noch ungefähr 50km durchhält.
Dient das als Beweis genug, um vor Gericht sein Geld wieder zu bekommen? Der Schaden wurde nirgends im geringsten erwähnt!

Gruß

Hallo
Das ist ja schon dreist. Auf jeden Fall einen Anwalt nehmen das Geld kriegst Du bestimmt wieder. Das die Nockenwelle geschweißt wurde ist der Hammer. Daß das Auto überhaupt gelaufen ist ist schon ein Witz.
Allerdings wäre es auch gut das eine Kfz-Werkstatt dies bestätigen kann das die Nockenwelle geschweißt wurde. Auf jeden Fall auch Bilder machen. So sollte es möglich sein alle entstandenen Kosten gelten zu machen.
Der Vorbesitzer kann meiner Meinung nach nicht behaupten das er von dem Schaden nichts gewußt hat.

Gruß
eins-a

Hallo nochmal,

erstmal danke für die rasche Antwort.
Also die Sache wird jetzt vor Gericht gehen, da der
Verkäufer bestreitet etwas davon gewusst zu haben.
Seine einzige Antwort zu dem Vorfall war „c’est la
vie“.

Werde dann berichten, wie der Fall zu Ende gegangen
ist.

Gruß

Hallo,

rechtliche Fragen dürfen über diese Schiene eigentlich nicht gestellt werden.

Gehen wir daher einmal rein hypothetisch davon aus, dass es einen wie von Dir geschilderten Fall betrifft. Ich kann Dir keine rechtlich stichhaltigen Antworten geben, sondern nur meine persönliche Meinung.

Für mich würde eine solche Situation den Tatbestand des Betruges darstellen.
Dabei handelt es sich um eine Straftat, also ein sog. Offizialdelikt und damit würde sich, nach einer entsprechenden Anzeige, zunächst der Staats- anwalt mit dem Vertragspartner beschäftigen. Sobald dieses Betrugsverfahren dann abgeschlossen ist, bzw. bereits parallel in Form einer Nebenklage, können zivilrechtliche Schritte gegen den Vertragspartner folgen.

Diese Reihenfolge macht mehr Sinn als gleich zivilrechtlich vorzugehen.
Dann müsste der Kläger, falls er keine Rechtschutzversicherung hat, nämlich in Vorleistung gehen. Das ist mit Risiken verbunden. Wenn das Betrugs- verfahren nicht zum Erfolg führt, z.B. weil dem Vertragspartner die Kenntnis des Fehlers nicht nachgewiesen werden kann, bleibt immer noch die Möglichkeit, zivilrechtlich vorzugehen. Dies hat dann allerdings keine große Chance auf Erfolg.

Bleibt noch die Frage, wann so etwas zivilrechtlich verjährt, bzw. wie die Verjährung verhindert werden kann. Dies kann ich allerdings nicht sagen.
Diesbezüglich bitte anderweitig fragen.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim