Drei Erben gehört gemeinsam ein Auto,einer davon meldet es als Halter an und nutzt das Auto.
Nun bekommt jener der das Auto als Halter praktisch besitzt, Ärger mit dem Gerichtsvollzieher.
Darf der Gerichtsvollzieher das Auto pfänden ?
Meiner Ansicht nach ja: das Auto ist Eigentum des Halters, den der Gerichtsvollzieher pfänden will. Die restlichen Erben haben nicht zu interessieren…
auf dem Erbschein stehen aber drei Erben und einer kann ja nur das Auto anmelden.
Die Frage ist, wie das der Gerichtsvollzieher sieht? Kann ein Auto tatsächlich drei Besitzer haben? Falls ja, wäre es wohl vor seinem Zugriff geschützt… (Bin allerdings kein Jurist)
Hallo,
der Anschein des Eigentums (durch die Haltereigenschaft) wird dem Gerichtsvollzieher i.d.R. ausreichen, um den „Kuckuck“ anzukleben. Dies wäre allerdings nicht haltbar.
Haltereigenschaft und Eigentümereigenschaft können - wie im vorliegenden Konstrukt - voneinander abweichen. Dabei wird unterstellt, dass es sich bei den Erben um eine Erbengemeinschaft handelt. Dann würde folgendes gelten:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/a…
Die Umschreibung auf einen neuen Halter sagt nichts darüber aus, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist. Hat der Erblasser also eine Erbengemeinschaft hinterlassen, die beispielsweise aus drei gleichberechtigten Erben A, B und C besteht, dann gehört das im Nachlass befindliche Fahrzeug auch nach Ummeldung des KFZ und Eintragung nur des Erben A in der Zulassungsbescheinigung Teil II als neuem Halter nach wie vor der Erbengemeinschaft. Der A ist als neu eingetragener Halter zwar rechtlich in der Lage, das KFZ an einen Dritten zu veräußern und diesem Dritten auch das Eigentum an dem KFZ zu übertragen. Soweit die Erben B und C einem solchen Verkauf aber nicht zustimmen, ist der Erbe A und Halter aber (im Innenverhältnis) nicht zur Veräußerung des KFZ berechtigt.
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung…
_Nach Ihren Mitteilungen steht das Kfz. derzeit im Eigentum einer anderen Person bzw. Ihrer Freundin. Sofern nicht gegen diese Person vollstreckt werden kann, weil gegen sie kein Titel besteht, kann jedenfalls mit Titeln gegen Sie nicht die Zwangsversteigerung bzw. Pfändung des Kfz. betrieben werden. Er kann also ohne weiteres im Kfz-Brief als Halter eingetragen sein, das Kfz auf seinen Namen versichern und versteuern, ohne jedoch Eigentümer zu sein. In diesem Falle kann auch der Gläubiger bei Kenntnis der Umstände nicht in das Fahrzeug vollstrecken. Dies ginge eben nur mit einem Titel gegen den Eigentümer des Fahrzeugs.
Anders ausgedrückt: Gegen den Halter kann nicht die Zwangsversteigerung oder Pfändung eines Kfz. betrieben werden, solange er nicht (auch) Eigentümer desselben ist.
Wichtig ist dabei, dass der Eigentümer sein Eigentumsrecht notfalls beweisen kann, etwa durch Vorlage eines entsprechenden Kaufvertrages. Zwar kann ein Kaufvertrag über ein Kfz. mündlich geschlossen werden. Bei der vorstehenden Konstruktion empfiehlt sich jedoch der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages. Der Gerichtsvollzieher würde im Zweifel davon ausgehen, dass der Halter auch Eigentümer des Kfz. ist. Der Anschein (Brief und Kfz-Schein) würde ihm recht geben._
Hier würde ein Erbschein der Erbengemeinschaft hilfreich sein können. Oder aber eine schriftl. Vereinbarung der Erben untereinander. Inhalt: Zulassung auf einen Erben, Eigentumsverhältnisse sind davon nicht berührt. Diese verbleiben zu je 33% bei allen drei Erben.
Gruß
vdmaster
Die Frage ist, wie das der Gerichtsvollzieher sieht? Kann ein
Auto tatsächlich drei Besitzer haben?
wieso sollte es auf den Besitz ankommen? Das Auto kann 3 Eigentümer haben
Falls ja, wäre es wohl
vor seinem Zugriff geschützt… (Bin allerdings kein Jurist)
wieso schreibst du dann hier, wenn du keine ahnung hast?
Hi,
das ist wohl unausrottbar…
Der Halter ist nicht immer der Eigentümer.
so wie der Eigentümer nicht immer der Halter ist.
Eigentümer ist der, dem das Auto rechtlich gehört - das kann auch eine Eigentümergemeinschaft sein.
Gruß
HaWeThie