Auto schieben statt fahren

Hallo,

ich habe den Artikel von Kalle vom 18.7. gelesen, konnte aber darauf nicht mehr antworten. Ich hoffe, daß ich keine ungewollte Rechtsberatung gebe, sondern ich möchte nur etwas aus meiner Erfahrung darstellen . Und zwar als ich 1980 zur Fahrschule ging, mußte ich an einem Tabakladen anhalten, damit der Fahrlehrer sich dort eine Zeitung rausholen konnte. Während er im aden war lies ich den Motor an. Er kann raus und schimpfte: „Das ist fahren ohne Fahrerlaubnis“. Aber ich lies wirklich nur den Motor an. Ich bin keinen Zentimeter gefahren. Das leuchtet mir bis heute nicht ein. Aber bei einem bin ich mir im Klaren. Wenn jemand am Steuer sitzt der keinen Führerschein besitzt, darf er sich schieben lassen und der Zündschlüssel darf bzw. muß im Schloß bleiben wegen dem Lenkradschloß.
Meine Frau hat weder einen Führerschein noch kann sie nur ein bischen Autofahren. Ich schob unser liegengebliebenes Auto nach Hause (1 KM ca.) und sie bemühte sich zu lenken. Sie lenkte immer hin und her. Ich mußte immer wieder aufhören zu schieben, weil sie sonst gegen parkende Wagen gelenkt hätte. Hätte ich nur geschoben ohne nach vorne mitzugucken, hätte ich natürlich für den evtl. Sachschaden an einem anderen Fahrzeug auch auskommen möchte. Als ich sehe das so: Können und dürfen! Sie kann lenken wenn sie sich an das hält was ich ihr sage und darf den Verkehr nicht aus den Augen verlieren. Sie darf auch unser Auto in eine Parklücke lenken, wenn ich schiebe. Ich bin der Autofahrer und trage auch dafür die volle Verantwortung. Wird ein Kind, eine Oma oder ein anderer Wagen angefahren, dann trage ich zu 100% die Verantwortung. Meine Frau in keinster Weise!

Ich hoffe der Artikel verstößt gegen keine Richtlinie über Rechtsauskunft bei w.w.w. , daß wäre schade um die Zeit, die ich mir zum schreiben genommen habe. Ich habe mich bemüht, darauf zu achten, aber wüßte eigendlich nicht so genau , wo ich die Grenze zu ziehen habe zwischen normaler Information und unerlaubter Rechtsberatung.

Schöne Grüße von Heymann !

Hallo.
Nach meinem Rechtsverständnis ist fahren: Wenn Jemand auf dem Fahrersitz eines Fahrzeuges sitzt und sich das Fahrzeug fortbewegt, egal ob mit Motor- oder Muskelkraft oder ob es bergab rollt.
Nur allein das Sizen auf dem Fahrersitz, egal ob mit oder ohne laufendem Motor, ist kein fahren. Es bewegt sich ja nichts.
Gruss Peter

Hallo Heymann,

Meine Frau hat weder einen Führerschein noch kann sie nur ein
bischen Autofahren.

Als ich sehe das so: Können und dürfen!
Sie kann lenken wenn sie sich an das hält was ich ihr sage und
darf den Verkehr nicht aus den Augen verlieren. Sie darf auch
unser Auto in eine Parklücke lenken, wenn ich schiebe. Ich bin
der Autofahrer und trage auch dafür die volle Verantwortung.

Deiner Auffassung nach muss also derjenige, der ein Auto schiebt einen Führerschein haben???

Grüße,
Tinchen

Hallo.

Meines Wissens gilt hier der Vorsatz als gegeben.
Du kannst dich auch stockbesoffen hinters Lenkrad setzen. Erst wenn du den Motor anlässt, gilt das als Fahren unter Alkohol.

Zum Lenken eines Fahrzeugs, das durch eine fremde Person bewegt wird, braucht man aber keinen Führerschein, hier reicht es, wenn der „Beweger“ den entsprechenden Führerschein hat.

Beim Abschleppen, z. Bsp.

(Alles nur meine Meinung.)

mfg

Deiner Auffassung nach muss also derjenige, der ein Auto
schiebt einen Führerschein haben???

Hallo Tinchen.

Nur, wenn er es schneller als 6 km/h schiebt.

mfg

http://www.bernd-huppertz.de/Fachartikel%20Download/…

Hallo Peter,
also wie ich schon erwähnte. Mein Fahrlehrer hat gesagt, daß ist Fahren ohne Führerschein, wenn ich den Motor starte und der Fahrlehrer ist nicht im Wagen. Also nochmal konkret: Ich saß im Fahrschulwagen und hatte natürlich noch keinen Führerschein. Ich startete den Motor während er im Tabakladen war. Daß das Fahren ohne Führerschein sein soll, wenn ich nur den Motor laufen lasse ohne auch nur einen Zentimeter zu fahren konnte ich bis heute noch nicht nachvollziehen. Ein Polizist würde sich in diesem Punkt auch einer langen Diskusion mit mir aussetzen.

Gruß Heymann

Eine Fahrerlaubnispflicht besteht laut FeV für alle Kraftfahrzeuge nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den dort genannten Bedingungen.Fällt das betreffende Fahrzeug also unter
Kraftfahrzeuge
muss eine hinter dem Lenkrad sitzende Person über die entsprechende
Fahrerlaubnis verfügen,wenn der Antrieb des Fahrzeuges in Funktion ist oder funktionsbereit.
Nur bei einem defekten Antrieb braucht man keine Fahrerlaubnis,da das
Kraftfahrzeug als nicht betriebsbereit gilt.Aber hierbei ist
§ 15a StVO zu beachten…abschleppen nur zur

  • Behebung der Betriebsunfähigkeit
  • Verwertung des Fahrzeuges
  • Vernichtung des Fahrzeuges

Eine Fahrerlaubnispflicht besteht laut FeV für alle
Kraftfahrzeuge nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den
dort genannten Bedingungen.

dann zitier die doch einfach mal. denn das:

Fällt das betreffende Fahrzeug also unter
Kraftfahrzeuge
muss eine hinter dem Lenkrad sitzende Person über die
entsprechende
Fahrerlaubnis verfügen,wenn der Antrieb des Fahrzeuges in
Funktion ist oder funktionsbereit.

ist schlicht unsinn.
§4 fev fängt an mit den worten „Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt…“

wenn man keine ahnung hat…

Dein Fahrlehrer hat Recht.Er gilt als „Fahrzeugführer“ obwohl er nicht am Steuer sitzt und der Fahrschüler darf den Motor in Abwesenheit des Fahrlehrers nicht starten.Er hätte aber den Zündschlüssel mitnehmen müssen.
Auch 6 km/h ist nicht relevant da das nur für Fahrzeuge gilt,die bauartbedingt nicht schneller fahren können.

Grüße

Dein Fahrlehrer hat Recht.Er gilt als „Fahrzeugführer“ obwohl
er nicht am Steuer sitzt und der Fahrschüler darf den Motor in
Abwesenheit des Fahrlehrers nicht starten.

steht wo genau?

Auch 6 km/h ist nicht relevant da das nur für Fahrzeuge
gilt,die bauartbedingt nicht schneller fahren können.

das stimmt.

weiterlesen bis zum § 6…:smile:
Hallo,

vielelicht hättest du einmal weiterlesen sollen…*grinz*.

*snip*
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt)
Klasse C: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse C1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse D: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse D1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse E in
Verbindung
mit Klasse
B, C, C1,
D oder D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden
Klasse M: Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
Klasse S: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen
Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
(3) Außerdem berechtigen
1.Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M,
2.Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M,
3.Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L,
4.Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
5.Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
6.Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
7.Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
8.Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
9.Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
10.Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L.
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1.Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.Winterdienst.
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.
(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.
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Hallo Maxxus121 ,

ich glaube Dir und meinem Fahrlehrer . Aber wie ist es verkehrsrechtlich zu begründen, daß ein Auto das steht und wo lediglich der Motor läuft als fahrend gilt bzw. für den Fahrschüler als fahren ohne Führerschein? Kannst Du das erklären? Da steht doch der Fahrschüler unter Generalverdacht, daß er fahren will. Der Fahrlehrer steht unter Generalverdacht, er würde es billigen. Was sagst Du dazu ?

Gruß Heymann !

Hallo,

anstelle hier in Rätseln zu reden…für

Fahrlehrer gilt:
§ 2 Abs. 15 Satz 2 StVG

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur :Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf :öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer im Sinne :des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 :sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer :Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer :des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende :Fahrerlaubnis besitzt.

lern lesen. ‚hinter dem steuer sitzen‘ ist nicht ‚führen‘.

aber toll copy-and-paste machen kannst du.

(15) Wer zur Ausbildung,

und die kaffeepause zählt zur ausbildung?

lern selber lesen…:smile:

vor allem einmal Urteile des BGH…

Führen setzt Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs in eigener Verantwortung voraus (BGH VerkMitt. 77 74). Ein Kraftfahrzeug führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten (BGH NJW 62 2089; BGHSt NJW 90 1245; OLG Oldenburg MDR 75 421; OLG Düsseldorf VRS 62 193).

Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kfz. :smile:)

Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kfz.

-))

wieder das thema nicht verstanden, wieder nur unsinn.

aber das kennen wir ja von dir.

lern selber lesen…:smile:

fang mal du damit an. vielleicht als erstes mit deinen eigenen texten? oder, noch früher, mit den fragen, auf die du offensichtlich versuchst zu antworten?

vor allem einmal Urteile des BGH…

wo genau ist die stelle, die deine behauptung tangiert? wo ist die stelle, die meine behauptung widerlegt?

ich bin gespannt, was du als nächstes hier kopierst. vielleicht den tüvbericht deiner letzten fahrzeugprüfung, in dem auch irgendwas über die sitze steht? oder den kassenbon von mister-minute über den ersatz eines abgebrochenen zündschlüssels?

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