Auto steht unter kaputten Dach wer trägt Kosten wenn ein Ziegel darauf fällt?

Es ist Sturmwarnung.
Mieter stellt wie immer das Auto auf dem dazu gehörigen, verschließbaren Grundstück ab, ein Ziegel liegt bereits unten, dies sieht der Mieter, wer trägt die Kosten wenn ein Ziegel durch den Sturm erneut runter fällt und das Auto beschädigt?
Der Vermieter weiß dass, das Dach schon mehrmals Ziegel verloren hat, bisher wurde das Dach wegen Kaputter runterfallender Ziegel schon mehrmals selbst repriert, nicht durch eine Firma bzw.einen Dachdecker.
Jetzt passiert es ein Ziegel Fällt durch den Strum runter und trifft das Auto, wer kommt für die Schäden auf?

Hi,

bei Sturm zahlt die Kaskoversicherung des Autohalters. Auch ein Dachdecker kann nicht verhindern, das bei einem Sturm Ziegel heruntergeweht werden können.

Sturmklammern sind meines Wissens nicht vorgeschrieben. Und um heruntergefallene Ziegel austauschen zu können, muß man nicht zwingend Dachdecker sein.

Gruß
Tina

Hallo,

haftbar ist der Hauseigentümer, wenn von seinem Dach Ziegel fremdes Eigentum beschädigen.

Wenn man allerdings als PKW-Besitzer schon vorher wusste, dass aufgrund auf dem Boden liegende Ziegel hier eine Gefahr für das Auto bestehen könnte, hat man eine Mithaftung, wenn man dennoch hier das Auto parkt.

Voraussetzung ist natürlich, dass der PKW da auch parken darf.

Dummheit ist in Deutschland nicht strafbar, aber auch nicht versicherbar:wink:

lG

haftbar ist der Hauseigentümer, wenn von seinem Dach Ziegel
fremdes Eigentum beschädigen.

und Du willst Versicherungsvertreter sein? Und gibst dann so falsche Antworten?

Bei STURM zahlt die Kaskoversicherung des KFZ-Halters, das solltest Du als Versicherungsvertreter eigentlich wissen:

http://www.focus.de/auto/ratgeber/kosten/mit-haftpfl…

Dummheit ist in Deutschland nicht strafbar:

Da kannst Du aber froh sein…

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Hallo,

haftbar ist der Hauseigentümer, wenn von seinem Dach Ziegel
fremdes Eigentum beschädigen.

Unbeachtlich der einfacheren Regulierung über die Teilkaskoversicherung, haftet der Hauseigentümer gem. § 836 BGB. Aber: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

Somit ist bei außergewöhnlichen Wetterereignissen die Haftung u.U. ausgehebelt.

https://openjur.de/u/147706.html vgl. ab Rdnr.16.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein außergewöhnliches Wetterereignis vorliegt, mit dem erfahrungsgemäß nicht zu rechnen ist und dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit hinreichender Sorgfalt unterhaltenes Gebäude nicht standzuhalten vermag. Weil ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in die Betrachtung einbeziehen und entsprechend Vorsorge treffen muss, wird der vorgenannte Anscheinsbeweis in der Regel nicht dadurch erschüttert, dass das Schadensereignis durch eine besonders starke Sturmböe verursacht worden ist.

Gruß
vdmaster

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