Ich habe einen 9 Jahre alten Mercedes SLK 350 den ich gerne verkaufen würde.Dieser hat einen leichten Hagelschaden der von der Versicherung bezahlt wurde (Gutachten Dekra) mit gut 1200,- Euro. Diesen habe ich nicht reparieren lassen bis dato. Das Auto hat auch sonst ein paar kleine Kratzer ist aber sonst in sehr gutem Zustand.
Meine Frage, ist es besser für den Verkauf alle Mängel beseiten zu lassen vorab? oder lohnt sich das eher nicht finanziell in den meisten Fällen?
Und muss ich von privat zu privat den Hagelschaden zwingend erwähnen? Mit dem blosen Auge ist er eigentlich nicht sichtbar. ich weiß das ist nicht die feine Art und ich glaube ich werde das auch nicht mit meinem Gewissen vereinbaren können das vorzuenthalten… frage aber dennoch mal rein aus interesse wie das ist rein rechtlich.
Ein „Betrug“ ist meiner Meinung nach ziemlich weit hergeholt.
Die Frage bezieht sich eher darauf ob ich verpflichtet bin den „offensichtlichen“ (liegt im Auge des Betrachters) Hagelschaden auch ungefragt anzugeben, wenn ich den Wagen von Privat zu Privat verkaufe? (Insbesondere wenn er bereits über die Versicherung abgewickelt und Ausbezahlt wurde…) Oder ich diese Angabe nicht machen muss sofern ich nicht danach gefragt werde…
Ein „Betrug“ ist meiner Meinung nach ziemlich weit hergeholt.
das kann schon sein das du anderer Meinung bist. Aber du hattest ja nicht gefragt was das deiner Meinung nach wäre, sondern wie das „rein rechtlich“ ist.
Der von mir genannte §263 Abs.1 StGB (und das dürfte „rein rechtlich“ maßgebend sein) sagt doch eindeutig:
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Dies bedeutet doch übersetzt auf den von dir geschilderten Fall:
Wer einen vorhandenen Schaden (Hagelschaden) verschweigt um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil (besserer Preis) zu verschaffen, der beschädigt das Vermögen des Käufers dadurch dass er die wahren Tatsachen (den Schaden) unterdrückt, oder den Irrtum erregt es sei kein Schaden vorhanden.
Wo siehst du denn da den „Betrug“ weit hergeholt? Ich kann mir kaum vorstellen dass bei einem eventuellen Prozess der Richter (oder die Richterin) dies genauso „weit hergeholt“ sieht wie du.
Die Frage bezieht sich eher darauf ob ich verpflichtet bin den „offensichtlichen“ (liegt im Auge des Betrachters) Hagelschaden auch ungefragt anzugeben
Deine vorherige Aussage lautete aber:
Mit dem blosen Auge ist er eigentlich nicht sichtbar
Du solltest bei der Schilderung also schon bei den Tatsachen bleiben, und deine Aussagen nicht solange anpassen bis man deiner Meinung zustimmen kann.
Hagelschaden auch ungefragt anzugeben, wenn ich den Wagen von
Privat zu Privat verkaufe? (Insbesondere wenn er bereits über
die Versicherung abgewickelt und Ausbezahlt wurde…)
Was hat das denn damit zu tun? Gerade wenn die Versicherung gezahlt hat, ist es doch ein offizieller (größerer) Schaden. Oder bekommt der Käufer das Geld?