ok, es handelt sich (aus jetziger sicht) um ein problem der darlegungs- und beweislast.
hat der käufer die sache noch nicht als erfüllung abgenommen, hat also noch keine übergabe stattgefunden, hat der schuldner (= verkäufer) darzulegen und im bestreitensfalle zu beweisen, dass die sache nicht mangelhaft ist, § 363 bgb. dies wird ihm nur gelingen, wenn er beweismittel (zeuge/urkunden = fotos/ sachverständigen-gutachten o.ä.) aufbieten kann.
grundsätzlich stellen kratzer im lack bei einem gebrauchten kfz einen sachmangel dar, wenn diese nicht unerheblich, also mit einfachen und günstigen mitteln beseitigt werden können.
der verkäufer könnte argumentieren:
der käufer ist in annahmeverzug geraten, weil überhaupt kein sachmangel vorliegt, da
a) die kratzer unerheblich sind (kann ich nicht beurteilen)
b) das kfz samt kratzer gegenstand des kaufvertrags wurde.
hinsichtlich b) müsste der verkäufer darlegen und beweisen, dass die kratzer tatsächlich vertragsinhalt wurden, (kann ich nicht beurteilen).
weiter könnte/müsste der verkäufer argumentieren (darlegen/beweisen), dass der käufer von den kratzern kenntnis hatte bzw diese hätte erkennen können, § 442 bgb analog. auch hier ist die beweislast entscheidend über den inhalt des vertrages bzw. den zustand des kfz.
da dem verkäufer die darlegungs- und beweislast obliegt (solange keine übergabe erfolgt), kommt es entscheidend darauf an, ob er einen zeugen (oder etwa fotos mit datum) benennen kann, die bestätigen, dass die kratzer bereits bei der besichtigung bzw. dem zeitpunkt des kauvertragsabschlusses vorhanden waren.
sollte ihm (dem verkäufer) dies gelingen, sind die vertraglichen pflichten zu erfüllen.
sollte ihm dies nicht gelingen, kann der käufer die einrede der mangelhaftigkeit der kaufpreisschuld entgegenhalten.
für den käufer eröffnen sich dann weitere möglichkeiten, etwa rücktritt (ggf. minderung), wenn dem verkäufer zur mängelbeseitigung (keine fristsetzung, fallls kratzer aus unfall herrühren und kfz nicht als unfallfahrzeug verkauft wurde) eine angemessener frist gesetzt wurde, ggf. auch schadensersatz (z.b. mehrkosten deckungskauf oder aufwendungsersatz für z.b. anreise/korrespondenz, § 284 bgb)
(sehr hilfreich wäre es für den käufer, wenn der fotos des kfz und der betroffenen stellen hätte, um dem verkäufer „den wind aus den segeln zu nehmen“…)