Auto verkauft, neuer Halter hat nicht umgemeldet

Hallo,

wenn man ein Auto verkauft und im Vertrag gereglt wird, dass der neue Halter den Wagen innerhalb einer Frist von 10 Tg um- oder abmelden muss, dies aber nicht tut und man das erst erfährt, wenn die Versicherung einen Anschreibt und die fälligen Abschläge verlangt…muss man dann den Betrag zahlen, bzw was kann man machen umd dies nicht tun zu müssen?

Gruß

Hallo,

in solchen Fällen würde ich mich an § 95 VVG halten (müssen). Danach ist der neue Eigentümer der Sache auch der neue Versicherungsnehmer. Also ein kurzes Anschreiben an die Versicherung mit der Mitteilung des Eigentümerwechsels, am besten noch mit einer Kopie des Kaufvertrages.

Gruss

Iru

oT Für die Zukunft und alle anderen
Hallo,

wenn man ein Auto verkauft und im Vertrag gereglt wird, dass
der neue Halter den Wagen innerhalb einer Frist von 10 Tg um-
oder abmelden muss, …

Das ist etwas was man niemals nicht tut, wenn der Käufer nicht gerade das alteingesessene und seriöse Autohaus ist, an das man den Wagen in Zahlung gegeben hat. Vielleicht auch noch bei den eigenen wohlgeratenen Kindern, aber ansonsten ist dies ein unüberschaubares Risiko.

Bei Verkauf an „Freunde“/Fremde wird nur abgemeldet verkauft, und keine weitere Diskussion. Der Käufer soll gefälligst mit roter oder gelber Nummer kommen, oder gleich eigene Kennzeichen mitbringen. Sonst findet sich ggf. eines Tages böse Post von Staatsanwaltschaft oder Gericht im Briefkasten, die längerfristigen und teuren Ärger bedeutet.

Gruß vom Wiz

Hi,

wie ist denn das, wenn man selbst sofort nach dem Verkauf der Zulassungsstelle mitteilt, daß man den Wagen verkauft hat, inkl. der Adressdaten des Erwerbers?

Ändert das was an der Sach- und Rechtslage?

Gruß S

Ändert das was an der Sach- und Rechtslage?

Nein, warum sollte es? Man ist immernoch der eingetragene Halter des Fahrzeugs.

in solchen Fällen würde ich mich an § 95 VVG halten (müssen).

Hallo,

gut gebrüllt, Löwe, aber eine Vorschrift für die Sachversicherung findet auf die Kfz-Haftüflichtversicherung keine Anwendung…

Es gelten die Regelungen der AKB, d. h. der Vertrag geht auf den Erwerber über, für den Beitrag haften Verkäufer und Erwerber gesamtschuldnerisch.

Grüße, M

Ergänzung/Korrektur

gut gebrüllt, Löwe, aber eine Vorschrift für die
Sachversicherung findet auf die Kfz-Haftüflichtversicherung
keine Anwendung…

Sorry, den Quatsch nehme ich zurück, denn § 122 VVG verweist ausdrücklich auf § 95 für die KH (= Pflichtversicherung).

Grüße, M

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Also

du gehst einfach zur Zulassungsstelle, und meldest das ding ab,
Geht glaub ich mit den Nummernschilder und dem Fahrzeugbrief/schein o.ä.

Des Weiteren, denkt ihr immer so Kompliziert :smile:
im BGB steht sinngemäß, wer anderen einen schaden zufügt, muss diesen ersetzen.
Es ist in Ähnlicher Form bereits einer mir nahestehenden Person passiert, dort hat der Vater, Rechtsanwalt von Beruf, ein netten schreiben aufgesetzt und Schadensersatz sowie die Abmeldung bis zu einer Frist gefordert…

Aber Grundsätzlich:
Wenn man ein Auto verkauft, kann man es gerne noch zum „Kunden“ fahren, jedoch dann, nicht auf Öffentliche Parkplätzen wenn es Abgemeldet ist, oder keine Nummernschilder hat…
Ebenso, Nummernschilder runter, und dann zur Zulassungsstelle

lg dome

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Frage nicht gelesen? (owt)
-nix-