Auto verliehen... Schrott

Liebe Experten,

Mal angenommen, Person A leiht Person B ihr Auto, weil Person B mit Person C auf eine Party will. In der Nacht vor der Party knallt Person B das Auto an einen Baum (Totalschaden)
Da Person A der Person B das Auto nur zwecks des Besuches der Party geliehen hat, welche Handhabe hat Person A gegen Person B?
Wenn zudem rauskommt, nachdem der Unfall passiert ist, dass Person B zwar ienen Führerschein hat, diesen aber schon hätte in der Woche vor dem Unfall abgeben müssen, wie tief steckt Person A mit der A…Karte in der Schei…, davon ausgehend, dass Person B bei Schlüsselübergabe den Führerschein im Portemonnaie hatte, und für NIEMANDEN, auch nicht die anwesenden Zeugen, ersichtlich war, dass Person B keinen FS hätte haben dürfen?
Da Person A auf den Wagen angewiesen ist, kann sie Person B zwecks Schadenersatz zur Verantwortung ziehen? Würde sowas die Haftpflichtversicherung von Person B übernehmen (davon ausgehend, dass die Nicht-Abgabe des FS auf einem Missverständnis beruht) ?

Interessierte Grüsse
Sticky

Mal angenommen, Person A leiht Person B ihr Auto, weil Person
B mit Person C auf eine Party will. In der Nacht vor der Party
knallt Person B das Auto an einen Baum (Totalschaden)
Da Person A der Person B das Auto nur zwecks des Besuches der
Party geliehen hat, welche Handhabe hat Person A gegen Person
B?

wenn man unterstellt, dass zwischen A und B ein leihvertrag iSd §§ 598ff. bgb vorlag, dann besteht grds. ein schadensersatzanspruch gegen den entleiher in höhe des zeitwerts des kfz, §§ 280,283 bgb. auch die kosten für ein vorübergehendes leihfahrzeug fallen darunter. ein mitverschulden des A, also die anspruchskürzung ist nicht abwegig.

allerdings geht die rspr. davon aus, dass der entleiher nur für grobe fahrlässigkeit haftet, da er darauf vertrauen darf, dass der verleiher vollkasko versichert ist.
dass der entleiher keinen führerschein mehr hat, führt mE noch nicht per se zu einer grob fahrlässigen unfallverursachung.

welche anforderungen die versicherung an den verleiher stellt, sollte man direkt erfragen.

Wenn zudem rauskommt, nachdem der Unfall passiert ist, dass
Person B zwar ienen Führerschein hat, diesen aber schon hätte
in der Woche vor dem Unfall abgeben müssen, wie tief steckt
Person A mit der A…Karte in der Schei…, davon ausgehend,
dass Person B bei Schlüsselübergabe den Führerschein im
Portemonnaie hatte, und für NIEMANDEN, auch nicht die
anwesenden Zeugen, ersichtlich war, dass Person B keinen FS
hätte haben dürfen?

naja, strafrechtlich sieht die sache anders aus: (insbes.)§ 21 I nr.2, II nr.1 stvg(fahrlässigkeitsdelikt)
der halter muss sich grds. den führerschein zeigen lassen. dies entfällt nur dann, wenn er vorher sichere kenntnis davon hatte, dass der fahrzeugführer einen führerschein hat (vgl. KG, Beschluß vom 16. 9. 2005 - (3) 1 Ss 340/05 (86/05)). es genügt also nicht, wenn A dachte, dass B einen führerschein hatte. A musste sichere kenntnis davon haben, dass B (einst) einen führerschein hatte. ob A dieser fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, lässt sich hier nicht näher bestimmen…