Eine ganz kurze Frage:
Einen Autoanhänger bzw. Beiwagen (ähnlich denen, die man braucht um mittelgroße Gegenstände zu transportieren, die man oft mit einer Planne zudeckt) darf eigentlich monatelang auf die Straße (also öffentlich) geparkt bleiben?
Falls von Bedeutung: Es hat einen gültigen ämtliches Kennzeichen.
Hier ein Bild von einem sehr ähnlichen: (Ca. in der Seitenmitte - 14. Antwort, die mit „SÉ perfectamente a qué me expongo“):
Selbstverständlich! Wenn der Anhänger ein amtliches Kennzeichen hat ist er auch versichert. Kritisch wird es nur wenn es die StVO verletzt, z.B. nicht genügend Abstand zu eine Zebrastreifen, Kreuzung, etc…
Nein, er darf max. 2 Wochen **Ohne Zugmaschine geparkt werden.
§ 12 StVO:
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.**
Die Definition in der Straßenverkehrsordung ist glaube ich das der Anhänger bewegt werden muss.
Es ist jedoch nicht festgehalten ob 2 cm oder 10 km erforderlich sind.
Da Du nicht beweisen kannst das der Halter es bewegt hat kann das Teil auch da dafür KFZ Steuern entrichtet werden bis zur nächsten HU dort stehen. Dafür Zahlt der Halter schließlich (Für die Straßennutzung) 40 Euro im Jahr KFZ Steuer auch wenn der Anhänger keinen Motor hat.
Du zahlst für deinen PKW pro angefangene 100 ccm.
Tip von einem auch Anhänger Besitzer Gewöhne dich daran und schiebe den Schnee im Winter von Bürgersteig einfach darunter. Das Teil wird im Winter vermutlich nicht bewegt.
Einen Autoanhänger bzw. Beiwagen (ähnlich denen, die man
braucht um mittelgroße Gegenstände zu transportieren, die man
oft mit einer Planne zudeckt) darf eigentlich monatelang auf
die Straße (also öffentlich) geparkt bleiben?
Das kommt darauf an. Es ist aber weniger ein straßenverkerhsrechtliches, als mehr ein straßenrechtliches Problem.
Jedes im öffentlichen Straßenraum benutzte Fahrzeug inkl. Anhänger muss grundsätzlich zur Fortbewegung im Verkehr bestimmt sein (straßenrechtlicher Gemeingebrauch). Wird der öffentliche Raum nur noch zum Abstellen benutzt, liegt eine unzulässige Sondernutzung vor.
Ob und wann das so ist, ist immer eine Frage des Einzelfalles und wird meist auch unter Berücksichtigung der Dauer des Abstellens festgestellt.
Da Du nicht beweisen kannst das der Halter es bewegt hat
Das ist mit einem Kreidstrich und einem Foto recht einfach zu machen.
kann
das Teil auch da dafür KFZ Steuern entrichtet werden bis zur
nächsten HU dort stehen. Dafür Zahlt der Halter schließlich
(Für die Straßennutzung) 40 Euro im Jahr KFZ Steuer auch wenn
der Anhänger keinen Motor hat.
Aha, und die KFZ-Steuer geht dafür dann an die Wohngemeinde, die den Parkplatz angelegt hat und die innerörtlichen Straßen unterhält?
Du zahlst für deinen PKW pro angefangene 100 ccm.
Und das hat was genau mit dem Fall zu tun?
Tip von einem auch Anhänger Besitzer Gewöhne dich daran und
schiebe den Schnee im Winter von Bürgersteig einfach darunter.