Autobahn - nicht vorbeifahren lassen

Hallo,

man stelle sich folgendes Szenario vor:
Eine kleine, wenig befahrene, zweispurige Autobahn ohne Tempolimit.
Auf dieser fährt der A mit etwa 130-140 km/h. (A hat einen 70 PS „starken“ Kleinwagen.)

Schließlich schließt der A auf den B auf, welcher mit etwa 110 km/h dahin tuckert.
A scherrt also zum Überholen aus; sobald er auf Höhe des B ist, fängt dieser aber zu beschleunigen an, so dass A nicht an ihm vorbei ziehen kann.
A gibt sich damit zufrieden, da B jetzt ja auch zügig fährt, lässt sich zurück fallen und scherrt wieder hinter B ein.
Daraufhin fährt B jedoch nicht mit ~140 km/h weiter, sondern bremst abrupt wieder auf 110 km/h runter.
A ärgert sich, scherrt wieder zum Überholen aus - und B steigt wieder aufs Gaspedal, um A nicht vorbei zu lassen.
Wie gesagt, das Auto von A hat nur 70 PS, damit kann man nicht wirklich schnell beschleunigen. Während A also nun versucht, den B zu überholen, kommen immer mal wieder von hinten Autos mit deutlich höherer Geschwindigkeit angeschossen (die Autobahn hat ja kein Tempolimit), welche der A auch vorbei lässt, indem er wieder hinter B einscherrt.

Das Spiel geht ein ganzes Weilchen so weiter:
A versucht zu überholen, B beschleunigt, so dass A nicht vorbei kommt, A scherrt wieder hinter ihm ein, B bremst wieder auf 110 km/h ab etc.
Schließlich beschleunigt der mittlerweile völlig genervte A auf ca. 180 kmh/h (er wusste zuvor gar nicht, dass sein Auto überhaupt so schnell kann!), als B endlich aufgibt (sein Auto dürfte auch nicht allzu PS-stark sein) und nicht weiter mitbeschleunigt, so dass A endlich überholen kann.

Frage: war das Verhalten des B einfach nur asozial oder hat er damit auch gegen irgendwelche Vorschriften/Normen verstoßen?

Liebe Grüße

§ 5 Abs. VI, Satz 1 StVO

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__5.html

Guten Abend!

Frage: war das Verhalten des B einfach nur asozial

Na aber hallo!

oder hat er
damit auch gegen irgendwelche Vorschriften/Normen verstoßen?

Die Vorschrift, gegen die er verstoßen hat, kannst Du ja bereits der ausführlichen Antwort von Mikesch entnehmen. Hinzuzufügen wäre noch, dass das Verhalten nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ich könnte mir sogar vorstellen, dass man hier das Vorliegen einer strafbaren Nötigung nach § 240 StGB ganz gut begründen könnte.

Eine Nötigung oder Behinderung sehe ich ebenfall als u.U gegeben an.

Hallo,

Schließlich beschleunigt der mittlerweile völlig genervte A
auf ca. 180 kmh/h (er wusste zuvor gar nicht, dass sein Auto
überhaupt so schnell kann!), als B endlich aufgibt (sein Auto
dürfte auch nicht allzu PS-stark sein) und nicht weiter
mitbeschleunigt, so dass A endlich überholen kann.

Frage wurde ja unten schon beantwortet, aber dieser Teil brachte mich wirklich zum Schmunzeln :smiley:

Vielen Dank für die Antworten! :smile: (owT)
owT