Hai
§ 42 II besagt: Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch
Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu
befolgen.
ist soweit klar, dazu bedarf es aber eines Gebot- bzw
Verbotszeichen.
Nein, § 42 behandelt ausdrücklich Richt zeichen.
In der von dir Verlinkten seite ist kein Ge- oder Verbot zu
dem Zeichem, um welches es hier geht, aufgelistet.
Das Richtzeichen „Einengungstafel“ ordnet die Anwendung des Reißverschlussverfahrens nach § 7 IV StVO an. Dies ist sehr wohl ein Gebot.
Sollte der Gedanke in die Richtung gehen, alle Zeichen sind
Ge- oder Verbote müsste man dann an jeder Autobahnausfahrt
abfahren, weil es so dran steht?
Es steht in der Tabelle doch bei jedem einzelnen Zeichen, was es besagt. Im Fall Ze 333: „Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.“
Die Textpassage, dass das Rechtsfahrgebot vom Zeichen 531
aufgehoben wird, wäre dazu hilfreich.
Das Rechtsfahrgebot wird von Zeichen 531 nicht aufgehoben, von daher gibt es keine Textpassage dazu.
§ 7 IV besagt: Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für
eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens
nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am
Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den
benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß
sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung
jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden
Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können
(Reißverschlußverfahren).
genau: unmittelbar vor Beginn der Verengung
genau
Damit (und in Verbindung mit eben jener Anlage 3) dürfte
hinreichend klargestellt sein, dass 1. die Einengungstafel vor
einer Einengung die Anwendung des Reißverschlussverfahrens
vorschreibt, und zwar 2. in der Weise, dass erst bei der
(ggfls. letzten) Einengungstafel OHNE Zusatzzeichen der
Spurwechsel durchzuführen ist.
nicht im geringsten, da die Fahrspur weiterhin befahrbar,
nicht gesperrt ist und das vorzeitige einordnen nicht
angeordnet wurde.
Du verstehst mich miss. Wir meinen exakt dasselbe, jedenfalls nach dem was du hier schreibst.
Zeichen 541 hebt demzufolge das Rechtsfahrgebot auch auf?
Wie kommst du darauf? Es gilt vor wie hinter der Einengungstafel (und folglich dem Reißverschluss) das Rechtsfahrgebot.
Zum Vergleich wäre hier Zeichen 223.3 angebracht. Dieses ist
die Aufforderung den Seitenstreifen zu Räumen und ist auch so
in Anlage 2 festgehalten.
Es folgt aber immer auf Ze 223.1, das zunächst mal den normalerweise für das befahren gesperrten Seitenstreifen freigegeben hat. Und wir reden hier nicht von dem Spurwechsel aus einem Seitenstreifen heraus auf die Fahrbahn, oder?
VerkehrBlenkungstafeln können Ge- und Verbotszeichen
enthalten, aber wenn sie dies nicht zun?!
Gutes Beispiel wäre auch Zeichen 501. Das Schild alleine kann
unmöglich den Straßenverlauf vorschreiben.
Ohne die örtlichen Gegebenheiten ist dieses Schild völlig
nutzlos, ebenso wie das Reißverschlussverfahren ohne
Fahrbahnverengung.
Das Schild kündigt an, dass über den Mittelstreifen der Kraftfahrstraße hinweg auf die Gegenfahrbahn gefahren wird. Das ist etwas, was unter normalen Umständen nicht so gern gesehen wird und den Verkehrsteilnehmer als Verkehrsführung daher normalerweise überraschen bis verwirren würde. Insofern ist die Ankündigung nicht ganz irrelevant.
Diese interpretierten Gebote/Verbote aller
Verkehrslenkungstafeln wären absurd.
Du kannst ja mal schreiben, was du hier eigentlich gerne für eine Interpretation der Einengungstafel und des Rechtsfahrgebots und des Reißverschlussverfahrens lesen möchtest, ich schreibe es dann, damit du zufrieden bist.
smalbop