Autodiebstahl in Polen

Wird ein Auto in Polen gestohlen, so bekommt man nur den reinen Autowert ersetzt, für den Rest ( Reisegepäck und andere Sachen) kommt in Deutschland keine Versicherung auf.
Kann man die Wiederbeschaffung der gestohlenen Sachen und die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs irgendwie steuerlich geltend machen?

MfG

bei unterstelltem Privatvergnügen dieser Fahrt ist da steuerlich leider nichts möglich, dass sind Aufwendungen der privaten Lebensführung.

bei unterstelltem Privatvergnügen dieser Fahrt ist da
steuerlich leider nichts möglich, dass sind Aufwendungen der
privaten Lebensführung.

… wenn dieses neue Auto aber für den Weg zur Arbeit gebraucht wird ?

… Interessiert das das FA leider auch nicht. Möglichkeiten bestünden hier nur, wenn die Fahrt nach Polen dienstlich war.

Gruß

HariBo

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hallo,

Brand, Unwetter, Hochwasser oder Diebstahl

Verliert man wegen Brand, Unwetter, Hochwasser oder Diebstahl Hausrat und Kleidung, akzeptiert das Finanzamt auch hier die Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung (BFH, Az: III 8/95). Hier sollte man jedoch auf dem Teppich bleiben. Übertreibt man, kann es sein, dass das Finanzamt die notwendigen Kosten selbst schätzt - die dann meist deutlich niedriger ausfallen. Wichtig: Erhaltene Versicherungsleistungen und Spenden sind von den Wiederbeschaffungskosten abzuziehen.

…klingt doch gut…

gruß vom inder

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Es ist richtig, dass die Fahrt dienstlich begründet sein müsste.
Angenommen das ist so, so gibt es trotzdem bestimmte Grenzen die überschritten werden müssten, damit eine Steuerminderung erfolgt.
Abhängig vom Familienstand (ledig,verheiratet,Kinderzahl) muss ein bestimmter Prozentsatz vom zu versteuerndem Einkommen überschritten werden, sonst werden diese Aufwendungen als zumutbar klassifiziert und wirken sich nicht aus.

Es ist richtig, dass die Fahrt dienstlich begründet sein
müsste.
Angenommen das ist so, so gibt es trotzdem bestimmte Grenzen
die überschritten werden müssten, damit eine Steuerminderung
erfolgt.

  • zur anerkennung der aufwendungen als aussergewöhnliche belastung ist keine berufliche veranlassung notwendig - sollte eine berufliche veranlassung vorgelegen haben, wären werbungskosten oder betriebsausgaben zu prüfen…dabei gibt es keine grenze…

Abhängig vom Familienstand (ledig,verheiratet,Kinderzahl) muss
ein bestimmter Prozentsatz vom zu versteuerndem Einkommen
überschritten werden, sonst werden diese Aufwendungen als
zumutbar klassifiziert und wirken sich nicht aus.

…richtig