ich habe starke Schmerzen im linken Oberarm/Schulter. Vermutlich handelt es sich dabei um eine Rotatorenmanschettenruptur. Diese Erkrankung bereitet mir seit einigen Tagen große Probleme beim Auto fahren.
Nach wenigen Kilometern werden die Schmerzen immer stärker und die linke Hand schläft ein, so daß ich die linke Hand vom Lenkrad nehmen muß und nur noch mit der Rechten das FAhrzeug lenken kann. Da ich im Außendienst tätig bin und täglich 300-500km fahre, frage ich mich ob dies laut Straßenverkehrsordnung überhaupt zulässig ist ?
Unter umständen wäre es wichtig zu wissen auf welche Paragraphen ich mich berufen kann.
Sie dürfen nicht fahren. Schlimmer noch als der Strassenverkehr ist die Versicherung die die Regulierung versagen kann. Sie sollten den Arzt um Stellungnahme bitten.
Hallo Matze 47,
so wie du jetzt fährst ist es sehr riskant. Du darfst das Fahrzeug nur fahren wenn du das Fahrzeug sicher führen kannst. Was mit dem Arm, so wie du es beschrieben hast ja nicht möglich ist. Sollte es zu einem Unfall kommen, wirst du eine Teilschuld mitbekommen, da du ja das Fahrzeug nicht sicher führen konntest. Und da es dann ja zu einem Unfall gekommen ist hat man Probleme das zu wiederlegen. Du müsstest ein Ärztliches Gutachten machen lassen, in wie weit du weitere Auflagen erfüllen müsstest um das Auto führen zu dürfen. Wie zum Beispiel einen Lenkradknauf und oder ein Automatikfahrzeug. Oder andere Hilfsmittel, diese werden dann aber in dem Ärztlichen Gutachten festgestellt. Ein vorhandenes Fahrzeug lässt sich in vielen Fällen umbauen, so das du das Fahrzeug wieder sicher fahren kannst.
Ich hoffe das ich dir geholfen habe.
Viel Glück
Georg
Wer ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führen will, muß u.a. körperlich und geistig geeeignet sein (§ 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Die Verwaltungsbehörde kann, wenn die körperlichen Mängel nicht nur vorübergehender Natur sind, das Gutachten eines Amts- oder Facharztes beibringen lassen oder und möglicher Weise Auflagen erteilen.
In vorliegendem Fall scheint es mir eine vorübergehende Erkrankung zu sein, die aber unbedingt von einem Facharzt behandelt werden sollte. Die Fahrerlaubnisrechtliche Betrachtung scheint hier noch nicht bedeutsam zu sein, viel eher sollte man Wert auf die Betrachtung möglicher haftungsrechtlicher Folgen legen. Die Kfz-Versicherung könnte sich in einem Schadensfall darauf berufen, dass aufgrund dieser u.U. länger bekannten und nicht behandelten Erkrankung eine Gefahrenerhöhung vorliegt, die zu einer Einschränkung der Haftungsverpflichtung führen könnte.
Mein Rat: unmittelbar zum Arzt gehen und Auto erst wieder anfassen, wenn es verantwortbar erscheint.
Wer ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führen will, muß u.a. körperlich und geistig geeeignet sein (§ 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Die Verwaltungsbehörde kann, wenn die körperlichen Mängel nicht nur vorübergehender Natur sind, das Gutachten eines Amts- oder Facharztes beibringen lassen oder und möglicher Weise Auflagen erteilen.
In vorliegendem Fall scheint es mir eine vorübergehende Erkrankung zu sein, die aber unbedingt von einem Facharzt behandelt werden sollte. Die Fahrerlaubnisrechtliche Betrachtung scheint hier noch nicht bedeutsam zu sein, viel eher sollte man Wert auf die Betrachtung möglicher haftungsrechtlicher Folgen legen. Die Kfz-Versicherung könnte sich in einem Schadensfall darauf berufen, dass aufgrund dieser u.U. länger bekannten und nicht behandelten Erkrankung eine Gefahrenerhöhung vorliegt, die zu einer Einschränkung der Haftungsverpflichtung führen könnte.
Mein Rat: unmittelbar zum Arzt gehen und Auto erst wieder anfassen, wenn es verantwortbar erscheint.
Gruß Catto
Wer ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führen will, muß u.a. körperlich und geistig geeeignet sein (§ 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Die Verwaltungsbehörde kann, wenn die körperlichen Mängel nicht nur vorübergehender Natur sind, das Gutachten eines Amts- oder Facharztes beibringen lassen oder und möglicher Weise Auflagen erteilen.
In vorliegendem Fall scheint es mir eine vorübergehende Erkrankung zu sein, die aber unbedingt von einem Facharzt behandelt werden sollte. Die Fahrerlaubnisrechtliche Betrachtung scheint hier noch nicht bedeutsam zu sein, viel eher sollte man Wert auf die Betrachtung möglicher haftungsrechtlicher Folgen legen. Die Kfz-Versicherung könnte sich in einem Schadensfall darauf berufen, dass aufgrund dieser u.U. länger bekannten und nicht behandelten Erkrankung eine Gefahrenerhöhung vorliegt, die zu einer Einschränkung der Haftungsverpflichtung führen könnte.
Mein Rat: unmittelbar zum Arzt gehen und Auto erst wieder anfassen, wenn es verantwortbar erscheint.
Gruß Catto.
Wer ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führen will, muß u.a. körperlich und geistig geeeignet sein (§ 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Die Verwaltungsbehörde kann, wenn die körperlichen Mängel nicht nur vorübergehender Natur sind, das Gutachten eines Amts- oder Facharztes beibringen lassen oder und möglicher Weise Auflagen erteilen.
In vorliegendem Fall scheint es mir eine vorübergehende Erkrankung zu sein, die aber unbedingt von einem Facharzt behandelt werden sollte. Die Fahrerlaubnisrechtliche Betrachtung scheint hier noch nicht bedeutsam zu sein, viel eher sollte man Wert auf die Betrachtung möglicher haftungsrechtlicher Folgen legen. Die Kfz-Versicherung könnte sich in einem Schadensfall darauf berufen, dass aufgrund dieser u.U. länger bekannten und nicht behandelten Erkrankung eine Gefahrenerhöhung vorliegt, die zu einer Einschränkung der Haftungsverpflichtung führen könnte.
Mein Rat: unmittelbar zum Arzt gehen und Auto erst wieder anfassen, wenn es verantwortbar erscheint.
Gruß Catto…
Wer ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führen will, muß u.a. körperlich und geistig geeeignet sein (§ 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Die Verwaltungsbehörde kann, wenn die körperlichen Mängel nicht nur vorübergehender Natur sind, das Gutachten eines Amts- oder Facharztes beibringen lassen oder und möglicher Weise Auflagen erteilen.
In vorliegendem Fall scheint es mir eine vorübergehende Erkrankung zu sein, die aber unbedingt von einem Facharzt behandelt werden sollte. Die Fahrerlaubnisrechtliche Betrachtung scheint hier noch nicht bedeutsam zu sein, viel eher sollte man Wert auf die Betrachtung möglicher haftungsrechtlicher Folgen legen. Die Kfz-Versicherung könnte sich in einem Schadensfall darauf berufen, dass aufgrund dieser u.U. länger bekannten und nicht behandelten Erkrankung eine Gefahrenerhöhung vorliegt, die zu einer Einschränkung der Haftungsverpflichtung führen könnte.
Mein Rat: unmittelbar zum Arzt gehen und Auto erst wieder anfassen, wenn es verantwortbar erscheint.
Gruß Catto…
zunächst an dieser Stelle wie immer der Hinweis, dass ich hier keine Rechtsberatung geben darf.
Aber zu Deinem Fall kann ich aber allgemein folgendes sagen :
Grundsätzlich ist jeder Fahrer selbst darüber verantwortlich ob er sich zutraut ein Fahrzeug zu fahren.
Falls es sich um ein vorübergehendes Problem handelt, dass behandelt werden kann und man danach wieder normal fahren kann ist meiner Meinung nach einfach nur eine Pause einzulegen. Das muß allerdings der Arzt entscheiden.
Für den Fall, dass es eine dauerhafte Behinderung eines oder mehrerer Körperteile vorliegt gibt es hierfür auch eine Vielzahl von Hilfen. Angefangen über Automatikfahrzeugen bis hin zu Lenk und Blinkhilfen. Das Problem ist hierbei nur, dass die Lenkhilfen nur über Ausnahmegenehmigungen zu fahren sind und dass es sein kann, dass die Behörde dann eine Fahrprobe anordnet.
zunächst an dieser Stelle wie immer der Hinweis, dass ich hier keine Rechtsberatung geben darf.
Aber zu Deinem Fall kann ich aber allgemein folgendes sagen :
Grundsätzlich ist jeder Fahrer selbst darüber verantwortlich ob er sich zutraut ein Fahrzeug zu fahren.
Falls es sich um ein vorübergehendes Problem handelt, dass behandelt werden kann und man danach wieder normal fahren kann ist meiner Meinung nach einfach nur eine Pause einzulegen. Das muß allerdings der Arzt entscheiden.
Für den Fall, dass es eine dauerhafte Behinderung eines oder mehrerer Körperteile vorliegt gibt es hierfür auch eine Vielzahl von Hilfen. Angefangen über Automatikfahrzeugen bis hin zu Lenk und Blinkhilfen. Das Problem ist hierbei nur, dass die Lenkhilfen nur über Ausnahmegenehmigungen zu fahren sind und dass es sein kann, dass die Behörde dann eine Fahrprobe anordnet.
vielen Dank für die Hinweise. Ich denke auch daß es das Sicherste sein wird eine Pause zu machen. Ich habe am 10.05.10 einen Arzttermin beim Orthopäden und werde die ganze Sache mal mit ihm besprechen.
vielen Dank für die Hinweise. Ich denke auch daß es das Sicherste sein wird eine Pause zu machen. Ich habe am 10.05.10 einen Arzttermin beim Orthopäden und werde die ganze Sache mal mit ihm besprechen.
Hallo Matze47,
in meinen Augen ist es nicht zulässig unter diesen Voraussetzungen zu fahren.Kommt es zu einen Unfall, wird Ihre Versicherung meines Erachtens nicht bezahlen und das mit Recht.
MfG
C.Bensmann
Liebe/-r Experte/-in,
ich habe starke Schmerzen im linken Oberarm/Schulter.
Vermutlich handelt es sich dabei um eine
Rotatorenmanschettenruptur. Diese Erkrankung bereitet mir seit
einigen Tagen große Probleme beim Auto fahren.
Nach wenigen Kilometern werden die Schmerzen immer stärker und
die linke Hand schläft ein, so daß ich die linke Hand vom
Lenkrad nehmen muß und nur noch mit der Rechten das FAhrzeug
lenken kann. Da ich im Außendienst tätig bin und täglich
300-500km fahre, frage ich mich ob dies laut
Straßenverkehrsordnung überhaupt zulässig ist ?
Unter umständen wäre es wichtig zu wissen auf welche
Paragraphen ich mich berufen kann.
Es gibt keine Rechtsvorschriften, aus denen exakt hervorgeht, wann man mit welchen vorübergehenden körperlichen Einschränkungen ein Fahrzeug führen darf und wann nicht. In Anlage 4 zur FeV sind zwar verschiedene Krankheitsbilder aufgeführt, darunter auch Bewegungsbehinderungen, die Regelung gilt aber nur für solche Krankheiten, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Ob das auf eine „Rotatorenmanschettenruptur“ zutrifft, kann ich nicht sagen.
In jedem Fall gilt § 2 Abs. 1 FeV: „Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.“
Die Schilderung der Symptome, wonach der linke Arm nach einiger Zeit einschläft und praktisch überhaupt nicht mehr benutzt werden kann, kommt nach meiner Lesart derzeit einer Einarmigkeit fast gleich. Damit ist nach meiner Einschätzung derzeit keine Eignung gegeben, d.h. dass das Führen eines Kfz. derzeit nicht zulässig ist.
Hallo,
grundsätzlich müssen sie jederzeit in der Lage sein, ein Fzg. sicher zu führen. Das bezweifle ich nach Ihren Schilderungen ganz erheblich und halte es auch für unverantwortlich, dass Sie sich mit diesen Symptomen noch hinter das Steuer setzen.
Ich möchte Ihnen keine Tips geben, wie Sie sich im Fall des Falles rechtlich unangreifbar machen.
Ich denke eher an die Beteiligten, die u.U. durch Ihr Handicap zu Schaden kommen könnten.
Hallo,
es gibt ja die Generalklausel, dass man ein Fahrzeug
nur fahren darf, so lange man das Fahrzeug sicher
führen kann. Wenn man dagegen verstößt obwohl man weiß,
dass man gesundheitlich nicht in der Lage sein wird,
dieser Forderung gerecht zu bleiben im Laufe einer
Fahrt, nimmt man einen Verkehrsunfall deswegen
billigend in Kauf, was mindestens grob fahrlässig ist.
Man kann dann in so einem Fall jeden Unfall- und
Haftpflicht-Versicherungsschutz verlieren, was sogar
existenzbedrohend sein kann.
Ich rate daher dringend, Ihren Fall von einem
Neurologen untersuchen zu lassen, mit dem Ziel, zu
beurteilen, in wieweit Ihre Fahrtüchtigkeit eingeschränkt
sein kann.
Ggf. müsste er Sie so lange krank schreiben, bis Ihre
Gesundheit wieder hergestellt ist. Wenn Sie in einem
Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt sind, haben Sie ggf.
Anspruch auf eine Umschulung in einen anderen Beruf,
was durch die Berufsgenossenschaft oder die ARGE
geprüft werden müsste.
MfG
webcruiser
Liebe/-r Experte/-in,
ich habe starke Schmerzen im linken Oberarm/Schulter.
Vermutlich handelt es sich dabei um eine
Rotatorenmanschettenruptur. Diese Erkrankung bereitet
mir seit
einigen Tagen große Probleme beim Auto fahren.
Nach wenigen Kilometern werden die Schmerzen immer
stärker und
die linke Hand schläft ein, so daß ich die linke Hand
vom
Lenkrad nehmen muß und nur noch mit der Rechten das
FAhrzeug
lenken kann. Da ich im Außendienst tätig bin und
täglich
300-500km fahre, frage ich mich ob dies laut
Straßenverkehrsordnung überhaupt zulässig ist ?
Unter umständen wäre es wichtig zu wissen auf welche
Paragraphen ich mich berufen kann.
Sorry für die späte Antwort. Man darf nur fahren, wenn man das Fahrzeug jederzeit sicher unter Kontrolle hat. Ob das der Fall ist, müssen Sie selbst beurteilen. Hängt auch davon ab, ob Automatik oder Schaltwagen.
Gruß
Chris