Autofahrer Radfahrer. Tatbestand?

Nehmen wir an, ein Radfahrer fährt verbotswidrig entgegen einer Einbahnstrasse. Er sieht aus weiterer Ferne bereits einen PKW. Der Radfahrer steigt ab, steht mit beiden Beinen auf den Bürgersteig und hält sein Rad weiterhin entgegen der Fahrtrichtung im Rinnstein. Der PKW zieht zum Radfahrer rüber, hält auf das Rad zu, reisst es dem Radfahrer aus den Händen und überfährt es. Weiter angenommen: Der Radfahrer ist unverletzt.

Weiter angenommen: Die Einbahnstrasse ist völlig einsehbar (gerade) und sehr breit (nur eine Reihe parkender Autos, zwischen fahrendem PKW und Fahrbahnrand mind. 2 Meter in Richtung zum Rad am Rinnstein).

Mich interessiert weniger der zivilrechtliche Aspekt.

Wenn sich der PKW-Fahrer strafrechtlich verhalten hat und man ihm in seinem Verhalten Absicht bzw. zumindest billigend in Kauf nehmenden Schadensverursachung unterstellen würde, welcher Tatbestand wäre evtl. zutreffend?

Danke

Hallo!

Jemand verhält sich rechtswidrig, und jemand anders glaubt, deshalb das Recht zu haben, sich zur Strafe ebenfalls rechtswidrig verhalten zu dürfen. Fast ein Fall fürs Witzebrett.

Der Tatbestand ist, vermute ich, Sachbeschädigung.

Grüße

Andreas

Hallo

Wenn sich der PKW-Fahrer strafrechtlich verhalten hat und man
ihm in seinem Verhalten Absicht bzw. zumindest billigend in
Kauf nehmenden Schadensverursachung unterstellen würde,
welcher Tatbestand wäre evtl. zutreffend?

Sofern sich der Sachverhalt wie geschildert zugetragen hat und keine Volltrunkenheit im Spiel war, würde ich wohl auf vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung (mit bedingtem Tötungsvorsatz) und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (mit Schädigungsvorsatz) erkennen. Nur eine Bewährungsstrafe gäbe das wohl auch bei einem Ersttäter nicht mehr. Das Kfz wird als Tatwaffe evtl. eingezogen. Und ein paar Jahre ohne Führerschein dürften es auf jeden Fall auch sein.

§§ 315 b und c StGB

Gruß
smalbop

das hört sich für mich erst mal komisch an. ist er weitergefahren, dann ist es unfallflucht.
hat er angehalten und sich dazu geäußert. vor allen wie geäußert?
ist das aus maßregelung passiert, würde ich der person eine nichteignung zum führen eines kfz im öffentlichen verkehrsraum unterstellen, und das könnte auch der führerscheinstelle interessieren. das ist eine form von vergältungsaggression. aggressionen egal welche sind im straßenverkehr nicht zu dulden.
hauptmann

Nein, es ist angenommen kein Alkohol des PKW-Fahrers und auch keine Unfallflucht im Spiel. Es ist angenommen eine über 80jährige Dame, die auch keine Unfallflucht begeht, sondern den Unfall mit „selbst schuld, Einbahnstrasse, meine Strasse“ quittieren würde.

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Moin!

Nehmen wir an, ein Radfahrer fährt verbotswidrig entgegen
einer Einbahnstrasse. Er sieht aus weiterer Ferne bereits
einen PKW. Der Radfahrer steigt ab, steht mit beiden Beinen
auf den Bürgersteig und hält sein Rad weiterhin entgegen der
Fahrtrichtung im Rinnstein. Der PKW zieht zum Radfahrer rüber,
hält auf das Rad zu, reisst es dem Radfahrer aus den Händen
und überfährt es. Weiter angenommen: Der Radfahrer ist
unverletzt.

Das ist schon hart.
Was war vorher passiert?

Es wäre kaum zu glauben, dass die betreffende Fahrerin so etwas vollkommen unmotiviert tut.

Üblicherweise geht bei solchen Rambo-Delikten die eine oder andere Provokation voran…

Weiter angenommen: Die Einbahnstrasse ist völlig einsehbar
(gerade) und sehr breit (nur eine Reihe parkender Autos,
zwischen fahrendem PKW und Fahrbahnrand mind. 2 Meter in
Richtung zum Rad am Rinnstein).

Mich interessiert weniger der zivilrechtliche Aspekt.

Wenn sich der PKW-Fahrer strafrechtlich verhalten hat und man
ihm in seinem Verhalten Absicht bzw. zumindest billigend in
Kauf nehmenden Schadensverursachung unterstellen würde,
welcher Tatbestand wäre evtl. zutreffend?

Einen „Tötungsversuch“ sehe ich hier nicht.
Allerdings mit Sicherheit einen Straßenverkehrsgefährdung und schwere Nötigung (da der Radler sicherlich zur Seite springen musste).

Wenn so etwas im „wahren Leben“ wirklich passieren würde, so wäre es empfehlenswert, die Autofahrerin bei der Polizei anzuzeigen.
Natürlich nur, wenn man sich sicher ist, nicht vorher selbst massiv provoziert zu haben…

M.