Hallo Fachleute,
man nehme an Frau X. schließt einen Darlehensvertrag mit der Bank eines Autohauses. Ihr wird empfohlen die Ratenschutzversicherung abzuschließen damit sie den günstigeren ZIns in Anspruch nehmen kann. Wenn sie diese nicht in Anspruch nimmt, dann wäre auch der Zins höher. Frau X. schließt also eine Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit /Schwere Krankheiten.
Frau X. möchte die Ratenschutzversicherung nun doch nicht in Anspruch nehmen und möchte innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen (30 Tage).
Im Vertrag steht folgendes:
„Der Darlehensvertrag ist mit dem Kaufvertrag über das Fahrzeug und mit einem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag für die freiwillige Ratenschutzversicherung Tod u. Arbeitsunfähigkeit sowie mit einem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag für die freiwillige Ratenschutzversicherung Arbeitslosigkeit/Schwere Krankheiten verbunden.“
Heisst das jetzt auf deutsch, dass wenn man die Ratenschutzversicherung kündigt bzw. widerruft , dass man auch gleichzeitig den Darlehensvertrag widerruft bzw. kündigt?
Dann steht da noch:
„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag (was Frau X. ja nicht möchte) so sind Sie auch an den Kaufvertrag über das Fahrzeug und den Verzug über den Beitritt zur freiwilligen Ratenschutzvers. Tod/AU/Schwere Krankheit/AL nicht mehr gebunden. Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so sind Sie mit wirksamen Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelegung maßgeblich.“
Der Mitarbeiter der Bank meinte man könne die Ratenschutzversicherung unabhängig vom Darlehen kündigen bzw. widerrufen und sie erstatten den Betrag.
Gruss, Melli