Guten Tag, folgender Sachverhalt:
Herr A will ein Auto kaufen. Da es schon Winter ist, möchte die Person auch Winterreifen dabei haben. Herr A wird fündig im Internet. Dort steht geschrieben, dass der Wagen 8-fach bereift ist. Vor Ort bestätigen die Verkäufer, dass zu dem Wagen Winterreifen gehören, der Herr der im Lager arbeitet jedoch nicht Anwesend ist und die Reifen an einem anderen Tag abgeholt werden müssten.
Herr A glaubt den Verkäufern und unterzeichnet den Kaufvertrag für das Auto. Im Kaufvertrag ist nicht festgehalten, dass Winterreifen dazugehören.
4 Wochen später erfährt Herr A von einem der Verkäufer, nach mehrfacher Anfrage, dass gar keine Winterreifen für diesen Wagen existiert haben. Es war während des Verkaufsgespräch ein Zeuge anwesend, der Herr A in seiner Aussage bestätigen könnte. Das Angebot im Internet haben mehrere Leute gesehen und könnten ebenfalls bestätigen, dass zum Wagen Winterreifen gehören.
Herr A fühlt sich nun über den Tisch gezogen und möchte rechtliche Schritte prüfen.
Was denkt ihr? Liegt Herr A im Recht und hat Anspruch auf den Satz Winterreifen oder nicht und wie macht er von seinem Recht bestmöglichst Gebraucht?
Also meiner Meinung nach hat Herr A ein Recht auf 4 Winterreifen, doch in der Realität sieht das ja manchmal anders aus. Bin mal gespannt… 
Hallo,
Herr A glaubt den Verkäufern und unterzeichnet den Kaufvertrag
für das Auto. Im Kaufvertrag ist nicht festgehalten, dass
Winterreifen dazugehören.
das ist schlecht.
Zeuge anwesend, der Herr A in seiner Aussage bestätigen
könnte. Das Angebot im Internet haben mehrere Leute gesehen
und könnten ebenfalls bestätigen, dass zum Wagen Winterreifen
gehören.
Man könnte klagen und hoffen, dass der Richter dem Zeugen Glauben schenkt. Was in der Anzeige stand, ist im Prinzip irrelevant. Rein rechtlich sind diese Angaben nicht bindend und man kann sich ja durchaus individuell auf etwas anderes geeinigt haben.
Grundsätzlich liegt die Beweislast, dass die Lieferung von Winterreifen vereinbart wurde, beim Käufer.
Gruß
S.J.
Hallo !
8-fach bereift bedeutet zumindest es gibt 2 Sätze Räder dazu.
Ob alles Sommer oder gemischt ist unklar.
Auf Nachfrage wurde Winterreifen bejaht,also gilt das auch.
Warum steht das dann nicht im Vertrag ?
Wieder mal nicht getraut,den Verkäufer darauf anzusprechen,es im Text per Hand nachzutragen ?
Wieso muss man 4 Wochen warten,bis der fehlende Satz rausgekramt wird ?
Wie immer bei mündlichen Angaben,man muss es beweisen. Wenn Zeugen gehört haben,„ja,es ist ein Satz Winterräder dabei“,dann ist es doch klar.
Nachfordern oder Preisnachlass auf den Kaufpreis verlangen und sich selbst einen Satz Wi-Reifen kaufen.
MfG
duck313
Zeuge anwesend, der Herr A in seiner Aussage bestätigen
könnte. Das Angebot im Internet haben mehrere Leute gesehen
und könnten ebenfalls bestätigen, dass zum Wagen Winterreifen
gehören.
Man könnte klagen und hoffen, dass der Richter dem Zeugen
Glauben schenkt. Was in der Anzeige stand, ist im Prinzip
irrelevant. Rein rechtlich sind diese Angaben nicht bindend
und man kann sich ja durchaus individuell auf etwas anderes
geeinigt haben.
Grundsätzlich liegt die Beweislast, dass die Lieferung von
Winterreifen vereinbart wurde, beim Käufer.
Gruß
S.J.
Gesetzt der Fall, das Inserat wurde bei mobile.de erstellt. Dort steht bei der AGB folgendes:
§ 8 Anforderungen an die Inhalte und Aufmachung der Inserate
[…]
2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf das Fahrzeug (insb. Datum der Erstzulassung und Kilometerstand), die Rechtsverhältnisse an dem Fahrzeug und im Hinblick auf den übrigen Inseratsinhalt zu machen. Ist das Fahrzeug mit einem Austauschmotor ausgestattet, so ist dies kenntlich zu machen. Anzugeben ist in diesem Fall stets die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs. Irrtümlich unrichtige Angaben (z. B. Tippfehler, Einordnung in unrichtige Kategorien) sind nach deren Entdeckung unverzüglich über den Menüpunkt „Mein Inserat“ zu berichtigen.
Wir gehen jetzt mal davon aus, dass im Inserat unter anderem festgehalten ist:
„Weitere Ausstattung:
[…] , 8 fach bereift, Alufelgen, 1.Hand 16“ Aluminiumfelgen, Winterreifen, Sommerreifen, […] +++ Irrtum + Zwischenverkauf vorbehalten +++ "
Meines Erachtens nach ist das kein Tippfehler, vor allem wenn das Inserat seit 2 Wochen oder länger bestanden hat.
Wäre eine PDF-Datei von diesem Inserat als Beweismittel vor Gericht durchaus ausreichend?
Hallo,
Gesetzt der Fall, das Inserat wurde bei mobile.de erstellt.
Dort steht bei der AGB folgendes:
die AGB von Mobile.de regeln das Rechtsverhältnis zwischen Inserenten und mobile.de und haben idR. keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
Gruß
S.J.
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