Erst mal vielen Dank für die vielen schnellen Antworten.
Es handelt sich übrigens um ein Neuwagenangebot einer großen und überall bekannten Firma deren Hauptgeschäft
im Autoverleih liegt.
@Henning:
Es gibt kein Problem, ich frage nur, ob eine Anzahlung z.B. gesetzlich geregelt, sich immer auf den tatsächlich zu entrichtenden Endpreis beziehen muss, da beim Listenpreis diese ja höher ausfallen würde.
Das Angebot der betreffenden Gesellschaft setzt sich wie folgend zusammen:
Grundlistenpreis: 32.425,00 €
Sonderausstattung: 4.272,99 €
Summe: 36.697,99 €
Laufzeit: 36 Monate
Fahrleistung: xx Kilometer
einmalige Kosten:
Anzahlung (10%): 3.669,81 €
Überführung: 755,65 €
Schlussrate (opt.) 20.660,97 €
mtl. Kosten: 239,57 €
Es wird mir also angeboten, für meinen Verstand eben sehr ungewöhnlich, die Anzahlung auf den Listenpreis zu entrichten, woraus sich dann im Fall des Kaufs nach 36 Monaten, ein Endbetrag für das Fahrzeug inkl. aller Finanzierungs- und evtl. Bearbeitungsgebühren von 32.955,30 € ergibt.
Ich würde es, natürlich aus Kundensicht, für logisch befinden, die Anzahlung auf die tatsächliche Summe zu beziehen, woraus sich hier aber immer wieder ein Kreisbezug bildet, da die Gesamtsumme nicht ausdrücklich ausgewiesen ist, sondern sich diese nur errechnen läßt.
Ich habe gehofft noch ein paar Kröten durch herumreiten auf diesen Punkt herauszuschinden, dafür hätte ich aber rechtliche Grunssätze benötigt. Anscheinend liegt es ja aber am Ergebnis der Verhandlung, worauf man sich bezieht.
Vielen Dank.