Hab folgendes Problem: Habe bei ebay einen „Oldtimer“ Trabant Bj. 63, sofort fahrbereit, ohne Papiere, leicht zu restaurieren, ohne Anspruch auf Gewährleistung (so die Angaben des Verkäufers) erworben. Der Verkäufer wurde tel. noch gefragt, ob das Auto wirklich fahrbereit ist, sonst hätten wir einen Hänger zur Abholung nehmen müssen. So holte sich mein Mann nur Nummernschilder für die Überführung. Er holte das Auto, kam aber nur ca. 10 km, Bremsen fest, keine Stoßdämpfer u.a., die Elektronik ging gar nicht. Mein Mann musste das Auto bei einem Händler stehen lassen. Zu Hause angekommen, rief er gleich den Verkäufer an und wollte den Kauf rückgängig machen, der sich aber weigert. Wir fühlen uns betrogen, er hat Angaben gemacht, die gar nicht simmten, von wegen fahrbereit und so.
Ist er mit dem Satz „Ohne Anspruch auf Gewährleistung“ aus dem Schneider?
Christina
Hi
dein Mann hat das Fahrzeug doch wohl gesehen beim Abholen?
Und nicht bemerkt das Dämpfer fehlen etc?
Fahrbereit heißt für viele Händler (zumindest in der Unfaller/Schrottbranche) einfach: man bekommt ihn irgendwie auf nen Hänger gefahren
Längere Strecken auf eigener Achse sind damiot nicht gemeint. Aber - die Gelegenheit das KFZ zu checken hatte er bei der Übernahme. Wenn er ihn dann übernommen hat ohne zu reklamieren, würd ich sagen sein Problem, egal ob nun ebay oder beim Schrotter oder Händler gekauft. Wie ich das Teil dann wegbekomme nach Ansicht, ist mein Problem.
Bremsen können bei langer Standzeit festgammeln, wer ein auto nach langer Standzeit anwirft, sollte auch die Schäden am Motor einkalkulieren die durch schlechtes Öl, kein Öl, Korrosion, wasser im Sprit etc entstehen können. Elektronik in nem Trabant? Was ist den das für einer?? Und - Fahrbereit war er, denn immerhin, 10 KM ist er gefahren.
HH
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o.T.
Hi,
Und nicht bemerkt das Dämpfer fehlen etc?
kann bei nem Trabi passieren…
wasser im Sprit etc entstehen können.
wo soll denn das Wasser herkommen? *Luftkühlung*
Elektronik in nem Trabant? Was ist den das für einer??
es gab elektronische Zündungen, allerdings nicht bei dem biblischen Alter des Gefährtes, da musste ich auch grinsen 
Gruß,
Micha
Hallo Christina,
da der Wagen offenbar nicht angemeldet war kann der Verkäufer auch nicht wissen ob das Fahrzeig perfekt läuft oder eben doch nicht. Um späteren Problemen aus dem Weg zu gehen hat er genau das getan, was heute jeder gezwungen ist zu tun und was auch bei Ebay inzwischen gängig ist: nämlich in seinem Text darauf hinzuweisen daß er keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs übernimmt.
Nun ist das Fahrzeug nicht so einsatzbereit wie ihr euch das gewünscht habt. Schade für euch, aber genau für diesen Fall hat sich der Verkäufer doch abgesichert! Ich verstehe also nicht ganz und finde es auch nicht korrekt daß ihr eure Enttäuschung jetzt dahingehend auslegt dem Verkäufer ans Zeug zu wollen.
Diesen Fall, daß ihr im Falle eines Falles selber die Dummen seid, mußtet ihr nun wirklich einkalkulieren.
Des weiteren hat Dein Mann den Wagen vor Ort abgenommen und ist losgefahren. Ich hielte es zwar auch, aufgrund des oben Beschriebenen, für nicht korrekt dem Verkäufer bei der Übergabe Schwierigkeiten zu machen. Aber Dein Mann hat das Fahrzeug ja sogar abgenommen und ist losgefahren. Danach war das Auto auch in der Tat fahrbereit, denn Dein mann ist 10 km weit gefahren. Was also wollt ihr dem Verkäufer jetzt vorwerfen? Daß er nicht vorraussehen konnte wann das Auto vielleicht doch stehen bleibt?
Davon abgesehen frage ich mich wie rechtmäßig es war daß Dein Mann das Fahrzeug überhaupt auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen und bewegt hat. Wenn die Elektrik nicht funktioniert (BTW: was hat ein Trabbi an Elektrik außer Blinkern und Licht?), die Bremsen nicht funzen… dann frage ich mich was passiert wäre wenn es zu einem Unfall gekommen wäre. Als Fahrzeugführer ist man für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs haftbar. Sollte das Auto also nicht verkehssicher gewesen sein hätte es den Hof des Verkäufers nie verlassen dürfen…
Es ist verständlich daß ihr lieber ein komplett funktionsfähiges Auto gehabt hättet als eins, was nun nicht fahrbereit ist. Aber sowas muß man sich vorher überlegen, und nicht erst die Katze im Sack kaufen, in Betrieb nehmen und nachher - trotz des Gewährleistundsausschlusses des Verkäufers - reklamieren wollen. Das geht so nicht.
Schönen Gruß,
MecFleih
Hallo!
Also ganz so sehe ich das nicht. Es kommt darauf an, was man unter „fahrbereit“ und „leicht zu restaurieren“ versteht.
Ein Gewährleistungsausschluss bezieht sich nämlich nicht auf zugesicherte Eigenschaften - geht man daher davon aus, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit war, dann hat der Käufer einen Gewährleistungsanspruch.
Gruß
Tom
Hallo Tom,
Also ganz so sehe ich das nicht. Es kommt darauf an, was man
unter „fahrbereit“ und „leicht zu restaurieren“ versteht.
Das stimmt, es geht hauptsächlich um die Definition. Ich selber kenne mich da nicht aus, aber exc schrieb ja daß diese Begriffe bei Auto- / Schrotthändlern bedeuten daß man den Wagen auf der eigenen Achse auf einen Abschleppwagen befördern kann. So gesehen wäre die Fahrbereitschaft gegeben gewesen, das Auro ist sogar noch 10 km weit eigenständig gefahren.
„Leicht zu restaurieren“… naja Karosserieschäden hat der Wagen ja wohl nicht. Wie Du richtig schreibst: die Definition zählt.
Ein Gewährleistungsausschluss bezieht sich nämlich nicht auf
zugesicherte Eigenschaften - geht man daher davon aus, dass
das Fahrzeug nicht fahrbereit war, dann hat der Käufer einen
Gewährleistungsanspruch.
Aber es ist doch auch wieder ein „typischer“ Fall von vermeidbaren Ebay-Schwierigkeiten.
Es gehört zur Allgemeinbildung daß der Kauf eines Autos üblicherweise mit sich bringt das Auto vor dem Kauf gewissenhaft zu prüfen. In diesem Fall wurde darauf verzichtet, auch ein ausgiebiger Email-Kontakt VOR Versteigerungsende, um zu erfahren in welchem Zustand das Auto ist, hat wohl eher nicht stattgefunden, zumindest lese ich hier nichts davon. Wenn man also ein Auto zum Schnäppchenpreis erwirbt, dafür aber andererseits VOR Versteigerungsende auf eine Begutachtung des Wagens verzichtet kann man sich nachher schlecht darüber beschweren wenn der Wagen in entsprechendem Zustand ist.
Und „fahrbereit“ war der Wagen. Er ist 10 km weit gefahren und ist offensichtlich auch verkehrstüchtig gewesen, sonst hätte man ihn gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb nehmen dürfen.
Wenn man aber ein derartiges Auto kauft kann man - das sagt einem auch einfach schon der Menschenverstand - nicht erwarten einen Neuwagen präsentiert zu bekommen. Jedem mußte klar sein was für ein Auto einen da erwartet. Da kann man nicht nachher so tun als sei einem das vorher nicht klar gewesen und dem Verkäufer die Schuld in die Schuhe schieben.
Wie gesagt, die erwähnten Formulierungen sind schwammig. Gerade deswegen hätte man aber genauer nachfragen müssen wie das gemeint ist, und für den Verkäufer gilt „in dubio pro reo“.
Schönen Gruß,
MecFleih
Hi
wenn eiin Auto auf dem Schrott steht kann Wasser überall her kommen - ich hab auch schon Leute in nen Tank pissen sehen - mal von der schnellen Entsorgung des Inhalts eine Hauuptbremszylinders oä in den Tank des Nachbarautos. Von Oben kommt auch Wasser, wasser Kondensiert auch. Jedenfalls ist es mein eingenes Risiko wenn ich ne Gurke vom Schrott kaufe und nach längerer Standzeit glaube damit quer durch deutschland zu schippern. Stell dir vor er fährt damit ne Mutti mit drei Kindern tot, und erklärt der Polizei „der hat ja gesagt das…“ - die verknacken ihn, weil ER - nur ER - verantwortlich für den technisch einwandfreien Zustand ist wenn er damit auf die Straße geht. Und wen er es nicht beurteilen kann darf er es nicht tun.
Irgendwie sehr blauäugig - aber scheinbar denkt kaum einer mehr nach bevor er handelt.
HH
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Hallo!
Also wenn etwas zugesichert wird, dann ist es völlig egal, ob etwas billig oder teuer ist. Zusicherung ist Zusicherung.
Wir werden das Problem trotzdem nicht lösen können, weil man natürlich erst herausfinden müsste, was „fahrbereit“ eigentlich nach der Verkehrsauffassung genau bedeutet.
und für den Verkäufer gilt „in dubio pro reo“.
Das verstehe ich jetzt nicht in diesem Zusammenhang.
Schönen Gruß
Tom
Die Argumentation kann ich nicht nachvollziehen. Um den Fall zu überspitzen: Jemand kauft bei eBay ein funktionstüchtiges Handy, Gewährleistung ausgeschlossen. Handy ist aber von Anfang an kaputt. Natürlich kommt es nun nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung an, irgendwie einsichtig, oder?
Hallo!
Jetzt komm ich nicht mit - worauf willst du hinaus?
Gruß
Tom
Hallo Tom,
Also ganz so sehe ich das nicht. Es kommt darauf an, was man
unter „fahrbereit“ und „leicht zu restaurieren“ versteht.
Also dass das Auto fahrbereit war, ist eindeutig. Es ist ja gefahren.
Hier kommt also das fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht in Betracht. Die Aussage „leicht zu restaurieren“ ist natürlich schwammig, beinhaltet aber das Wort „restaurieren“, womit klar ist, dass sich das Fahrzeug nicht in einwandfreiem Zustand befindet. Wer über eine Auktion ein 40 Jahre altes, restaurierungsbedürftiges Auto kauft, sollte seine Erwartungen nicht zu hoch stecken. Und im allgemeinen ist ein Trabant leicht zu restaurieren, da er bekanntlich aus simpler Mopedtechnik besteht.
Gruss Sebastian
Hallo!
Also ganz so sehe ich das nicht. Es kommt darauf an, was man
unter „fahrbereit“ und „leicht zu restaurieren“ versteht.
Das weiß ich schon, wenn ich mir einen Trabant Baujahr 1963 kaufe.
Zu o.G. Fall: Selbst Schuld. Bei ebay kauft man keine Autos, denn dort werden die angeboten, die sich regulär bei anderen Plattformen nicht verkaufen lassen, oder man mit Schrottmühlen Höchstpreise erzielen möchte.
gruß
dennis
Richtig, aber irrelevant
Hallo!
Zu o.G. Fall: Selbst Schuld. Bei ebay kauft man keine Autos,
denn dort werden die angeboten, die sich regulär bei anderen
Plattformen nicht verkaufen lassen, oder man mit Schrottmühlen
Höchstpreise erzielen möchte.
Das ist richtig - es ändert aber überhaupt nichts an der Rechtslage. Zugesichert ist zugesichert.
Gruß
Tom
Privatverkauf oder gewerblicher Verkauf ?
Gibt es einen Kaufvertrag?
Gewerbliche Verkäufer können Sachmängelhaftung nicht ausschliesen. § 474ff BGB. Es sei denn, die Ware ist eindeutig als defekt (Angabe der Mängel) oder als Bastlerware deklariert (auch hier Angabe der Mängel).
Die Frage ist, ob arglistige Täuschung vorliegt, wenn sicherheits- oder benutzungsrelevante Bauteile gefehlt haben.
Schlecht gelaufen: IMMER ZUSAMMEN MIT DEM VERKÄUFER eine Probefahrt machen, BEVOR bezahlt wird.
Der Fall ist jedenfalls nicht so klar . Wenn der Kaufpreis hoch war, gehts wohl ohne Anwalt nicht. Ansonsten tät ich außer ein bisschen Drohen wohl nichts unternehmen. Eine Beratungsstunde beim Anwalt könnte den Wert des Fahrzeugs übesteigen.
MFG
War Privatkauf, die Krönung des ganzen ist: Ersteigert wurde er für 755 Euro, bei der Abholung einigte man sich auf 700 Euro, steht auch so im Kaufvertrag, jetzt will der Verkäufer doch tatsächlich die restlichen 55 Euro, darf er das?
Er hat den Kaufvertrag doch auch unterschrieben.
Christina
Privatverkauf oder gewerblicher Verkauf ?
Gibt es einen Kaufvertrag?
Gewerbliche Verkäufer können Sachmängelhaftung nicht
ausschliesen. § 474ff BGB. Es sei denn, die Ware ist eindeutig
als defekt (Angabe der Mängel) oder als Bastlerware deklariert
(auch hier Angabe der Mängel).
Die Frage ist, ob arglistige Täuschung vorliegt, wenn
sicherheits- oder benutzungsrelevante Bauteile gefehlt haben.
Schlecht gelaufen: IMMER ZUSAMMEN MIT DEM VERKÄUFER eine
Probefahrt machen, BEVOR bezahlt wird.
Der Fall ist jedenfalls nicht so klar . Wenn der Kaufpreis
hoch war, gehts wohl ohne Anwalt nicht. Ansonsten tät ich
außer ein bisschen Drohen wohl nichts unternehmen. Eine
Beratungsstunde beim Anwalt könnte den Wert des Fahrzeugs
übesteigen.
MFG
Hallo!
bei der Abholung einigte man sich auf 700
Euro, steht auch so im Kaufvertrag, jetzt will der Verkäufer
doch tatsächlich die restlichen 55 Euro, darf er das?
Er hat den Kaufvertrag doch auch unterschrieben.
Nein, das darf er nicht. 700,- sind 700,- und nicht 755,-. Selbst wenn vorher mehr vereinbart gewesen wäre, würde diese Vereinbarung durch den späteren Vertragsabschluss abgeändert.
Gruß
Tom
Hallo!
Das ist richtig - es ändert aber überhaupt nichts an der
Rechtslage. Zugesichert ist zugesichert.
„Fahrbereit“ war er ja. Der Begriff „Fahrbereit“ alleine ist mE sehr schwammig.
Ich habe vor vier Wochen einen 15J alten Toyota Starlet Diesel von einer Studentin gekauft, „mit diversen Mängeln ohne TÜV und AU“ für 0€. Der Wagen schaffte es ohne Prob von Mainz nach Speyer (90km), aber das Auto stellte sich echt als Baustelle heraus. Soll ich der Frau jetzt Mecker machen ??
Ich denke beim Autokauf ist das wichtigste sich den Wagen vor Ort anzuschauen und die Erwartungen prinzipiell nicht zu hoch zu stecken. Man wird bei JEDEM Autokauf beschissen, denn beim Verkäufer in den Augen ist der Wagen IMMER besseren Zustandes wie vom Käufer aus gewünscht oder gesehen.
Also: „Fahrbereit“ war er der Trabant, aber wie weit ??
Beschäftigen wir Deutsche doch am besten das Gericht damit.
gruß
dennis