Autokauf Eigentumsverhältnis

Folgender Fall:

Autohändler XY verkauft einen PKW. Der PkW wird bezahlt; die Briefe werden ausgehändigt.

Der Käufer holt den Wagen aber schon 4 Monate nicht ab.
Die Adresse ist nicht zu ermitteln.

Neuer Kunde A interessiert sich für das Fahrzeug , der immer noch beim Händler steht.

Besitzer ist der Händler.

Kann der Händler den Wagen nach einer Karenzzeit erneut anbieten? Verliert der Käufer durch lange Nichtabholung Eigentumsrecht`?

Danke Fall Ende.
PS: kÖNNEN fAHRZEUGPAPIERE NACHGEORDERT WERDEN?

Was soll das denn heißen?
Warum ist der Händler der Besitzer? Nur weil das Fahrzeug auf dem Hof steht?
Wie will der Händler denn ein Fahrzeug verkaufen, für das er keine Papiere hat?
Wurde denn schon mal eine Einwohnermeldeamtsanfrage gemacht?
Wurde schon mal beim Kraftfahrbundesamt ermittelt?

Bist du der Händler oder der potentielle Käufer?

Data

Hallo,

das hier triffts ziemlich gut -> ware-gekauft-bezahlt-und-nie-abgeholt.

Kurzzusammenfassung -> Das Eigentumsrecht ist nicht übergegangen an den Käufer, weil keine Übergabe stattgefunden hat. Normalerweise dürftest du als Eigentümer jetzt mit der Sache verfahren wir du willst, ABER: Der Käufer hat Anspruch auf die Übergabe bis diese erfüllt ist, oder verjährt.

Seltsam finde ich, dass hier ein Auto verkauft wurde, ohne die Adresse des Käufers einzufordern, vllt. auch ohne Vorlegen eine Ausweises?

Grüße
tastatürchen

Guten Morgen tasta_rchen,

bei normalen Warenverkäufen magst Du Recht haben. Beim Kauf eines Autos trifft das aber nicht zu: Mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer und der Übergabe der Papiere an den Käufer ist dieser Eigentümer des Fahrzeuges geworden.

Der Händler kann es nicht noch ein zweites Mal verkaufen, nur weil sich der Käufer nicht drum kümmert.
Das könnte man schnell als Unterschlagung auslegen.

Der richtige Weg wäre den Käufer anzuschreiben und ihn aufzufordern das erworbene Fahrzeug abzuholen.
Sofern er das Fahrzeug nicht abholt, müsste dies mehrmals wiederholt werden.

Dein
Ebenezer

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Huhu,

ja, weil das Auto sich in seinem Besitz befindet. :wink: Eigentümer ist er nicht (mehr), aber Besitzer schon.

Das sollte man machen können. Obwohl ich das von einem Händler komisch finde, wie tastatürchen auch schon schrieb:

Gruß
Christa

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Moin,

Darüber hinaus könnte er Gebühren für das Unterstellen des Fahrzeuges berechnen, so es denn in den AGB oder im direkten Kaufvertrag vereinbart wurde.
Wie sieht es eigentlich mit dem Gefahrenübergang aus?

Ulrich

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Besitz = Tatsächliche Sachherrschaft (Wagen steht auf den Hof des Händlers, der daher Zugriff auf das Fahrzeug hat)
Eigentum = Rechtliche Inhaberschaft (hier fraglich, da die Eintragung und Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II, früher „Brief“ allein gerade nicht die Übergabe des Fahrzeugs an sich ersetzt, denn die Zulassungsbescheinigung ist kein Inhaberpapier)

Da hier nichts zur Übergabe des Fahrzeugs an sich steht, wäre zunächst genau diese zu klären. Diese könnte durchaus stattgefunden haben, bevor der Käufer sich dann entschieden hat, das Fahrzeug beim Händler stehen zu lassen. Denn daran werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. D.h. wenn der Händler gesagt hat: „Hier, ihr Fahrzeug!“, und dem Käufer die Schlüssel in die Hand gedrückt, und der diese entgegen genommen hat, dann würde dies mE schon als Übergabe ausreichend sein. Und wenn der Käufer das Fahrzeug aufgeschlossen, und sich einmal reingesetzt hat, schon gleich gar.

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Hallo,
was ist ein Besitzer?
Der Besitzer hat die tatsaechliche Zugriffsmoeglichkeit.
Was ist ein Eigentuemer?
Einem Eigentuemer gehoert der Gegenstand rechtlich.
Damit es im Hirn bleibt:
Merke: der Dieb ist der Besitzer (der Vase, er kann sie fallen lassen).
Gruss Helmut

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Nein, die Zulassungsbescheinigung Teil II ist gerade kein Inhaberpapier. D.h. die Übergabe des Papieres ersetzt nicht die Übergabe des Fahrzeugs an sich. Dies macht auch Sinn, da in gar nicht so wenigen Fällen der eingetragene Halter ganz bewusst und von allen Beteiligten gewollt vom tatsächlichen Eigentümer abweichen soll.

Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung wirkt nur insoweit gegenüber Dritten, als dass sie Basis für einen gutgläubigen Erwerb dienen kann, weil sie - ohne Kenntnis der sonstigen Umstände - einen Vertrauenstatbestand schafft.

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Enenezer,

http://www.mimikama.at/allgemein/kein-eigentum-durch-fahrzeugschein/ oder
https://de.wikipedia.org/wiki/Zulassungsbescheinigung

Schön, dass Beiträge, die an sich korrekt sind hier runtergewertet werden, wegen solcher Kommentare.

Gruß
t.

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Du hast gelesen, dass die Adresse nicht zu ermitteln ist?
Oder geht im Privatrecht auch eine öffentliche Zustellung?

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Oh, ich sollte nicht mehr so spät Ratschläge geben. Genau andersrum.

Insgesamt ist die Sache ziemlich mysteriös. Vielleicht werden wir ja noch etwas erhellt, wenn der UP nochmal antwortet.

Data

Ich habe es verwechselt, aber genau darauf wollte ich heraus. Danke für die Berichtigung.
Ich könnte mir übrigens keine Situation vorstellen, in der nicht wenigstens der Schlüssel ausgehändigt würde. Ich arbeite in einem Autohaus und so etwas ist bis jetzt nicht mal annähernd passiert.
Ich glaube ja, dass der UP der neue Käufer sein möchte und hier etwas durcheinander gebracht hat.
Mal schauen, ob er sich nochmal meldet. Im Moment ist es Stochern im Nebel.

Data

Hallo,
wir wissen nicht, wer in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist. Der Halter vor dem Verkauf, der Haeendler, oder der neue Kaeufer, der nicht auffindbar scheint, zusammen mit der Zulassungsbescheinigung, die keiner lesen kann.

Es wuerde passen, wenn
-er den neuen Eigentuemer aufsuchen will um seinerseits ihm den Wagen abzukaufen.
-Dafuer gibt der Haendler die personenbezogenen Daten nicht raus.
-Alternativ sucht der Interessent nach einem Weg zu neuen Papieren, um den Haendler zu ueberreden
(eine denkbare Moeglichkeit)

Ich würde sogar noch weiter gehen: Mit der Aufforderung das Fahrzeug abzuholen, könnte man gleich die Androhung der Geltendmachung von Schadenersatz verknüpfen. Der Händler muss ja schließlich den Stellplatz auch bezahlen/kann hierauf aktuell kein anderes Fahrzeug anbieten und verkaufen. D.h. es entsteht ihm durch das dort stehen gelassene Fahrzeug ein Schaden. Für einen solchen deliktrechtlichen Anspruch braucht es keine AGB- oder Vertragsklausel.

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Deiner war es aber nicht. Und die Abwertung deshalb völlig in Ordnung. Dein link beschreibt etwas völlig anderes als hier vorliegt.

Und Dein zweiter Link ist nicht mal aus D. Wie kommst Du darauf, dass hier Österreichisches Recht gelten könnte?
Gruß
anf

Sobald das Fahrzeug zugelassen wird, ändert sich das. Bis dahin hast Du recht.
Gruß
anf

Mein Beitrag war korrekt, und ein Link für D und einer für Ö, Probleme mit mir?

Nein. Nur Probleme mit Deinen falschen Antworten. Das ist sehr viel schlimmer.

Und Deine Antwort ist immer noch falsch. In Deinem Link hat im Unterschied zum hier besprochenen Fall keinerlei Übergabe stattgefunden. Ich begreife wirklich nicht, was Du daran nicht verstehst.

Gruß
anf