Also person a kauft von person b ein auto.
das auto ist auf person c zugelassen.
b versichert vertraglich fixiert daß das Kfz. sein Eigentum ist …etc.
a kauft somit im guten glauben .
nach einigerzeit kommt c und behauptet b hätte nie verkaufen dürfen und fordert sein kfz zurück.
Ist a erstattungspflichtig oder b.?
Nach meiner Erinnerung nach darf a behalten c ist gelackmeiert und b hat den ganzen Ärger nebst erstattungsverpflichtung.
verzeiht die umständliche formulierung und danke wenn jemand die genaue Rechtslage kennt.
C steht im KFZ-brief, also ist C Eigentümer des Autos, da kann
B versichern was er will. A ist sauber reingelegt worden.
Hallo,
das ist nicht gesagt. Der Fragende sagt, dass das Kfz auf C zugelassen ist. Also steht wohl C in der Zulassung, was im Brief steht wird nicht gesagt. In der Zulassung steht auch der Leasingnehmer und der ist wohl nie Eigentümer, gel?
Und auch wenn jd. (noch) im Kfz Brief als Eigentümer vermerkt ist, muss er es nicht zwingend sein, immerhin ist der Brief kein Wertpapier. Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier. Ein Kfz kann schon verkauft und übereignet sein an einen Dritten BEVOR der Kfz Brief durchs Amt geändert wurde. Insoweit hat Levay (verkürzte Antwort) Recht, wenn er sagt, es kommt nicht auf das Eigentum des Verkäufers an, sondern auf den guten Glauben. Und der Käufer eines Kfz kann nicht gutgläubig sein, wenn er nicht den Brief einsieht.
Erwerb bspw. möglich:
A ist Eigentümer und im Brief
A verkauft und übereignet an B, A weiterhin im Brief
A verkauft und „übereignet“ an C, C sieht im Brief den A
—> gutgl. Erwerb des C vom Nichteigentümer A, B guckt in die Röhre!
das ist nicht gesagt. Der Fragende sagt, dass das Kfz auf C
zugelassen ist. Also steht wohl C in der Zulassung, was im
Brief steht wird nicht gesagt.
Das ist imho identisch. In Schein und Brief bzw. Zulassungsbescheinidung Teil 1 und 2 steht immer der gleiche Name. Wenn sich jemand nur den Schein (Teil 1… blöde neue Bezeichnungen zeigen läßt und das Auto ohne Brief kauft, handelt nicht in gutem Glauben. Aber: ianal.
In der Zulassung steht auch der Leasingnehmer und der ist wohl nie Eigentümer, gel?
Der Leasingnehmer steht auch im Brief. Ein Verkauf eines Leasingsfahrzeuges durch den Leasingnehmer ist insofern nicht möglich, da er den Brief nicht in Händen hat. Also… zumindest ein Erwerb in gutem Glauben schließt sich damit zumindest aus.