Autokauf - Inzahlungnahme mit Hindernissen

Hallo zusammen,

mich beschäftigt eine Frage zum Thema Autokauf.
Angenommen, jemand bestellt bei einem Händler einen Neuwagen und möchte seinen Gebrauchten in Zahlung geben.

Man einigt sich auf einen Gesamtpreis, der auf dem Kaufvertrag für den Neuwagen vermerkt wird und bei dem der Restwert des Gebrauchten bereits abgezogen wurde.
Für den Gebrauchten gibt einen zusätzlichen Vertrag mit dem Ankaufpreis.

Der Neuwagen hat eine mehrmonatige Lieferzeit.
In der Zwischenzeit geht an dem Gebrauchten etwas kaputt, so dass der Händler verständlicherweise nicht mehr den vorher vereinbarten Ankaufpreis bezahlen möchte. Die Formel „Gekauft wie vor 4 Monaten besehen“ wird ja wohl nicht gelten. Oder etwa doch?

Ist der Vertrag zum Ankauf des Gebrauchten nun nichtig?

Und was bedeutet das für den Vertrag des Neuwagens? Auf diesem steht ja eine Gesamtsumme.

Wird dann der unterschriebene Vertrag nachträglich geändert? Dann müsste Ja neu verhandelt werden, wobei man sich möglicherweise nicht einigen kann.
Oder wird der ganze Vertrag aufgelöst?
Kann der Händler auf Abnahme des Neuwagens bestehen?

Wie ist die Situation einzuschätzen?

Gruß
Dirk

mich beschäftigt eine Frage zum Thema Autokauf.
Angenommen, jemand bestellt bei einem Händler einen Neuwagen
und möchte seinen Gebrauchten in Zahlung geben.

Man einigt sich auf einen Gesamtpreis, der auf dem Kaufvertrag
für den Neuwagen vermerkt wird und bei dem der Restwert des
Gebrauchten bereits abgezogen wurde.
Für den Gebrauchten gibt einen zusätzlichen Vertrag mit dem
Ankaufpreis.

Der Neuwagen hat eine mehrmonatige Lieferzeit.
In der Zwischenzeit geht an dem Gebrauchten etwas kaputt, so
dass der Händler verständlicherweise nicht mehr den vorher
vereinbarten Ankaufpreis bezahlen möchte. Die Formel „Gekauft
wie vor 4 Monaten besehen“ wird ja wohl nicht gelten. Oder
etwa doch?

Ist der Vertrag zum Ankauf des Gebrauchten nun nichtig?

der vertrag wird nicht automatisch nichtig, wenn eine der vertraglichen vereinbarungen unmöglich wird, § 311a I bgb

Und was bedeutet das für den Vertrag des Neuwagens? Auf diesem
steht ja eine Gesamtsumme.

Wird dann der unterschriebene Vertrag nachträglich geändert?

zuerst einmal kommt es darauf an, wie die inzahlunggabe rechtlich zu bewerten ist. alleine die tatsache, dass es zwei vertragsurkunden gibt, hilft nicht weiter.
grds. ist von einem kaufvertrag mit ersetzungsbefugnis (§ 364 II bgb naalog) bzgl. eines teils des kaufpreises auszugehen (möglich wären außerdem ein gemischt-typischer vertrag aus kauf- und tauschrechtlichen elementen oder 2 verträge).

ist der inzahlunggegebene wagen mangelhaft, findet über § 365 bgb analog mängelrecht anwendung. tritt der verkäufer nun zurück, lebt die kaufpreisforderung in der zu ersetzenden höhe wieder auf, d.h. der volle kaufpreis für das neufahrzeug ist zu entrichten.

da sich dies natürlich aus sicht des käufers als ziemlich unbillig darstellt (er hätte nun 2 autos!), geht man davon aus, dass ein konkludenter ausschluss der mängelrechte bzgl. des gebrauchten wagens stattfand (so zumindest, wenn der verkäufer händler ist).

fazit: der verkäufer kann keine mängelrechte bzgl. des gebrauchten geltend machen. der vertrag bleibt in seiner form bestehen. der verkäufer hat „pech gehabt“.

[ist auch logisch, da der händler fachkenntnis hat und daher den mangel vorher hätte erkennen können]

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Der Neuwagen hat eine mehrmonatige Lieferzeit.

[ist auch logisch, da der händler fachkenntnis hat und daher
den mangel vorher hätte erkennen können]

Der Händler kann nicht wissen, welche Mängel sich nachträglich (also bis der bestellte Neuwagen geliefert werden kann) noch einstellen. Hat er dann trotzdem „Pech gehabt“?

Gruß
Dirk

Der Neuwagen hat eine mehrmonatige Lieferzeit.

[ist auch logisch, da der händler fachkenntnis hat und daher
den mangel vorher hätte erkennen können]

Der Händler kann nicht wissen, welche Mängel sich nachträglich
(also bis der bestellte Neuwagen geliefert werden kann) noch
einstellen. Hat er dann trotzdem „Pech gehabt“?

ok.
den fall würde ich aber trotzdem nicht anders lösen. denn es kommt für die ansicht eines konkludenten haftungsausschlusses letztlich nur darauf an, dass der gebrauchte wagen im zeitpunkt des gefahrübergangs mangelhaft ist. das ist hier gerade der fall, da die übergabe erst in zukunft stattfindet.
der verkäufer hätte genügend möglichkeiten gehabt sich bzgl. eines noch entstehenden schadens rechtlich abzusichern.
wenn also die parteien über die nutzung bzw. das risiko von schäden bis zur übergabe keine vereinbarung getroffen haben, dann ist der käufer auf der sicheren seite.

übrigens: einige olg gerichte (und sicher auch ags/lgs) sehen die obige lösung anders und wollen dem käufer den vollen kaufpreis auferlegen.
die hier geschilderte ansicht betreffend eines konkludenten haftungsausschlusses geht letztlich auf bgh http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/bghz83_334.htm
zurück und betrifft normale verschleißmängel.