Autokauf mit Alg II

Wie hoch darf das Budget beim Kauf eines Neuwagens bei Alg-II-Empfängern sein, ohne Probleme mit dem Amt zu bekommen?

Hi,

das Auto sollte den Wert des bei Antrag angegebenen Schonvermögens nicht übersteigen. :wink:

Hallo

das Auto sollte den Wert des bei Antrag angegebenen Schonvermögens nicht übersteigen. :wink:

Ginge denn eine zweckgebundene Schenkung z. B. eines Teils des Kaufpreises durch irgendeinen wahnsinnigen Verwandten?

Viele Grüße

Hallo,

Ginge denn eine zweckgebundene Schenkung

grundsätzlich eine gute Idee, aber ich denke nicht, dass ein Neuwagen (!), der ja schätzungsweise mind. ca. 9.000 € kostet (?) so einfach als Geschenk durchgeht.
Soweit ich weiß, darf man mit Alg 2 ein Auto im Wert von höchstens 7.500 € haben.

Und klassisch zweckgebunden ist ein Auto evtl. auch nicht; zumindest nicht, wie ich den Begriff „zweckgebunden“ in diesem Zusammenhang herauslese:

http://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=zweckbestimmt… [pdf]

Siehe 5.7: Zuwendungen Dritter ohne rechtliche bzw. sittliche Verpflichtung

z. B. eines Teils des Kaufpreises durch irgendeinen wahnsinnigen Verwandten?

Evtl. fragt das Amt nach, warum ein so teures Auto geschenkt wird und es neu sein muss, statt von diesem Geld den Leistungsberechtigten anderweitig zu unterstützen.

Wer jemandem, der öff. Gelder bekommt, einfach mal zig Tausend Euro schenken kann, könnte ihn ja genau so gut anderweitig alimentieren?! Ein gebrauchtes, bescheidenes, kleines Auto tut’s doch auch. Ich sehe jedenfalls keinen Grund, warum ein Alg2-Empfänger einen Neuwagen braucht und denke schon, dass ihn dies „so günstig beeinflussen würde, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären“, siehe Link oben.

Hi,

Soweit ich weiß, darf man mit Alg 2 ein Auto im Wert von höchstens 7.500 € haben.

korrekt laut BSG. Allerdings ist ein ggf. nicht ausgeschöpftes Schonvermögen hinzuzurechnen, so dass sich der Betrag bei einem ansonsten vermögenslosen 50-Jährigen verdoppelt.

Relevant könnte hier sein, ob das Auto oder das Geld hierfür geschenkt wird. Allerdings sind Schenkungen Einkommen und kein (Schon-)Vermögen und ich würde mit Anrechnung des Wertes auf sechs Monate rechnen.

Gruß
Ingo

Hallo,

man könnte das Auto aber, solange die Arbeitslosigkeit besteht, auf jemand anderes laufen lassen.

Gruss
pue

man könnte das Auto aber, solange die Arbeitslosigkeit besteht, auf jemand anderes laufen lassen.

Jo, und das nennt sich dann Sozialbetrug…

Meine Güte, kein Unrechtsbewusstsein mehr.

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Hi,

das Auto sollte den Wert des bei Antrag angegebenen
Schonvermögens nicht übersteigen :wink:

Mal der Neugier halber gefragt: Angenommen, es erklärte sich eine Bank bereit, einen Neuwagen zu finanzieren. Dann gehört er ja dem Käufer erst mal nur zu einem geringen Teil. Wenn es dann abbezahlt ist (z. B. ein Toyota Aygo, Neuwert ca. 9000 Euro), dürfte es unter den angegebenen 7500 Euro liegen.

Geht das?

Gruß S

Hat der Alg-II-Empfänger vor Erstantragstellung ein angegebenes Schonvermögen?
Mit diesem Geld kann er machen, was er will, auch ein Auto für über 7.500 € kaufen. Das wäre dann Vermögensumwandlung.

Danke Ingo, deine Antwort hilft mir weiter! Gruß Peter

Wenn es um Mord geht, sicherlich.

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Hi,

korrekt laut BSG. Allerdings ist ein ggf. nicht ausgeschöpftes
Schonvermögen hinzuzurechnen

Wo ist dies nachzulesen?

Vermögen ist das, was man vor dem Eintritt des Leistungsanspruches hatte. Alles andere was hinzu kommt, gilt als Einnahmen und es gilt das Zuflussprinzip.

Eine Aufstockung auf die nicht ausgeschöpfte Vermögensfreigrenze bei Vermögenszuwachs wäre mir nicht bekannt. Daher wage ich, deine Behauptung zu bezweifeln, lasse mich über entsprechende Quallen aber gerne eines besseren belehren und etwas dazu lernen.

Hi,

kann ich nicht sicher sagen. Rein logisch ist es dann ja kein Vermögenszuwachs im Sinne v. Einkommen oder eines Geschenkes, sondern ein Konsumkredit. Sich zu verschulden ist bis zu gewissen Grenzen nicht strafbar.

Allerdings halte ich es für unwahrscheinlich, dass eine Bank einer auf dem Existenzminumum lebenden Person einen solchen Kredit gibt oder gar geben darf.

Trotz Sicherheitsübereignung muss die monatliche Rate dann dem Einkommen von 374 € (- sonst. Verpflichtungen und Lebenshaltungskosten) angepasst sein. Eine derat lange Laufzeit, die für die Tilgung des Kredites dann erforderlich, ist wegen des Wertverlustes nicht durchführbar.

Mich würde es nicht wundern, wenn eine Bank sich da rechtlich auf dünnes Eis begibt und so ein Vertrag gar nicht machen dürfte.

Hi,

korrekt laut BSG. Allerdings ist ein ggf. nicht ausgeschöpftes
Schonvermögen hinzuzurechnen

Wo ist dies nachzulesen?

beim BSG; die Entscheidung habe ich gerade nicht parat.

Eine Aufstockung auf die nicht ausgeschöpfte
Vermögensfreigrenze bei Vermögenszuwachs wäre mir nicht
bekannt. Daher wage ich, deine Behauptung zu bezweifeln, lasse
mich über entsprechende Quallen aber gerne eines besseren
belehren und etwas dazu lernen.

Ich bezog mich auf Vermögen und hatte im übrigen angemerkt:
„Allerdings sind Schenkungen Einkommen und kein (Schon-)Vermögen und ich würde mit Anrechnung des Wertes auf sechs Monate rechnen.“

Gruß
Ingo

kann ich nicht sicher sagen. Rein logisch ist es dann ja kein
Vermögenszuwachs im Sinne v. Einkommen oder eines Geschenkes,
sondern ein Konsumkredit. Sich zu verschulden ist bis zu
gewissen Grenzen nicht strafbar.

Allerdings halte ich es für unwahrscheinlich, dass eine Bank
einer auf dem Existenzminumum lebenden Person einen solchen
Kredit gibt oder gar geben darf.

Schon klar, mir ging es ja nur darum, ob so etwas prinzipiell möglich ist, z. B. wenn ein wohlhabender Freund als Kreditgeber auftritt.

Gruß S

Hallo,

mir ging es ja nur darum, ob so etwas prinzipiell
möglich ist, z. B. wenn ein wohlhabender Freund als
Kreditgeber auftritt.

Gruß S

Natürlich darf man mit dem Wagen eines Freundes unterwegs sein, wenn dieser so grosszügig ist. Fürs Amt sollten mögliche Verträge aber schriftlich abgefasst werden.

Gruß
cosis