Guten Tag,
im fraglichen Fall kauft jemand (Privat von Privat) ein recht altes Auto (BJ. 82) mit dem Hinweis des VK es sei technisch überprüft und OK. Nach 2 Monaten und ca. 800 KM Fahrtleistung hat das Fahrzeug einen irreparablen Motorschaden (Totalschaden). Kann man hier rechtlich Forderungen an den Verkäufer stellen?
im fraglichen Fall kauft jemand (Privat von Privat) ein recht
altes Auto (BJ. 82) mit dem Hinweis des VK es sei technisch
überprüft und OK. Nach 2 Monaten und ca. 800 KM Fahrtleistung
hat das Fahrzeug einen irreparablen Motorschaden
(Totalschaden). Kann man hier rechtlich Forderungen an den
Verkäufer stellen?
beim privaten Verkäufer gibt es keine Haftung, lediglich bei gewerbe treibenden Händlern. Privatleute müssen haften wenn man nachweisen kann das die von dem Mangel Kentniss hatten.
Diese Antwort ist falsch. Auch als privater Verkäufer ist man ein Jahr in der Sachmangelhaftung mit drin. Es sei denn, es wurde expizit vertraglich vereinbart, daß die Sachmangelhaftung ausgeschlossen ist. Z.B. Sätze wie „gekauft wie gesehen“ oder „keine Gewährleistung/Sachmangelhaftung“ im Vertrag würden den Ausschlußwunsch deutlich machen. Mündlich könnte man das natürlich auch vereinbaren, da ist dann aber die Beweisführung schwierig.
beim privaten Verkäufer gibt es keine Haftung, lediglich bei
gewerbe treibenden Händlern. Privatleute müssen haften wenn
man nachweisen kann das die von dem Mangel Kentniss hatten.
Natürlich gibt es auch im privaten Verkauf eine Gewährleistung bzw. Mängelhaftung - nur kann die im Gegensatz zum gewerblichen Verkäufer vertraglich ausgeschlossen werden. Und war dem Verkäufer der Mangel bekannt - was aber oft schwer zu beweisen ist - haftet er sowieso, siehe $ 444 BGB.
Es ist also erst mal zu klären, ob eine Gewährleistung vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde, und ob der Motorschaden überhaupt ein Fall für eine Mängelhaftung ist, bei so alten Autos kann das wohl nur ein Sachverständiger klären.
Diese Antwort ist falsch. Auch als privater Verkäufer ist man
ein Jahr in der Sachmangelhaftung mit drin.
und das ist auch falsch. Die Ansprüche verjähren grundsätzlich nach zwei, und nicht schon nach einem Jahr. Siehe BGB § 438
Sachmangelhaftung ausgeschlossen ist. Z.B. Sätze wie „gekauft
wie gesehen“ oder „keine Gewährleistung/Sachmangelhaftung“ im
Vertrag würden den Ausschlußwunsch deutlich machen.
Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ dürfte sicher keinen wirksamen Auschluss der Gewährleistung darstellen.
Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ dürfte sicher keinen
wirksamen Auschluss der Gewährleistung darstellen.
Das sieht die Rechtsprechung aber anders, und zwar aus gutem Grund. Im Vertragsrecht geht es nämlich nicht um Formulierungen, sondern um das, was die Parteien gewollt und gemeint haben, und das ist der Gewährleistungsausschluss.
Das sieht die Rechtsprechung aber anders, und zwar aus gutem
Grund. Im Vertragsrecht geht es nämlich nicht um
Formulierungen, sondern um das, was die Parteien gewollt und
gemeint haben, und das ist der Gewährleistungsausschluss.
kannst Du dazu bitte Quellen nennen?
Natürlich geht es darum, was gewollt und gemeint ist. Ob der Käufer das bei dieser Formulierung aber auch so versteht, halte ich für zweifelhaft.
Nein. Diese Formulierung allein beinhaltet nur, daß es keine offensichtlichen Mängel gibt.
BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245
Es kommt also auf den genauen Wortlaut an.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nein, es kommt darauf an, was gemeint war. Das kann alles
mögliche sein. Verträge sind aber immer so auszulegen, wie sie
gemeint waren.
nur leider gibt es hierzu zwischen den Vertragspartner häufig unterschiedliche Ansichten, was wiederum regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten führt. Wir drehen uns also im Kreis.
Richtig muss es heißen, dass es auf den Einzelfall, unter Berücksichtigung aller Einzelheiten, ankommt.
„Gekauft wie gesehen“ ist m.E. nicht grundsätzlich eindeutig. Ohne Betrachtung des Einzelfalls kann man kaum beurteilen, ob alle Vertragspartner einig waren, was dieser Spruch inhaltlich bedeutet.
Natürlich geht es darum, was gewollt und gemeint ist. Ob der
Käufer das bei dieser Formulierung aber auch so versteht,
halte ich für zweifelhaft.
Darum geht es aber nicht. Es geht darum, was er bei verständiger Würdigung annehmen musste und durfte. Und das ist bei Standardformulierungen nun mal auch dann das, was damit üblicherweise gemeint ist, wenn der Erklärungsempfänger etwas anderes verstanden hat.
Das sind Grundlagen des BGB-AT, die mit Kaufrecht nichts zu tun haben.
Wie könnte man einem Verkäufer denn die Kenntniss eines zu dem
Schaden führenden Mangels nachweisen? Nur über
Sachverständige?
Naja, ich hab mal einen Fall mitbekommen, wo ein Verkäufer ein Auto mit Mängeln 3 Wochen vorher schon mal als defekt (zum Ausschlachten) angeboten hatte…
Da war der Beweis nicht sonderlich schwer…