[autokauf] mündliche vereinbarung rechtswirksam?

geehrte experten,

käufer möchte einen gebrauchtwagen + 1 satz winterreifen für ~ 16.000 € erwerben.
käufer und gewerblicher händler einigen sich in mündlicher form über den kauf. es werden für den kauf relevante dokumente per postweg ausgetauscht. es kommt jedoch nicht zur unterzeichnung des kaufvertrages.
in der zwischenzeit möchte der käufer das auto nicht mehr haben. händler besteht auf schadensersatz in höhe von 10% des gesamtbetrages (laut AGB, so der händler) + wert der winterreifen + arbeitszeit für montage + sonstigen aufwand.
darf der händler dem käufer all dies in rechnung stellen, obwohl es nicht zur vertragsunterschrift kam? verpflichtet eine mündliche vereinbarung mit zeugen (mitarbeiter vom händler) den käufer zum kauf?

Moin,

verpflichtet
eine mündliche vereinbarung mit zeugen (mitarbeiter vom
händler) den käufer zum kauf?

ja. Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag. (Ausnahme: Immobiliengeschäfte)

Gandalf

Hallo,

so einfach ist es leider nicht.

Wenn die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag schließen wollten und das so vereinbart haben, ist „im Zweifel“ noch kein Vertrag zustandegekommen. Denn man stelle sich vor, der Käufer hätte dann im Vertrag Regelungen entdeckt, die ihm nicht gepasst hätten und über die noch nicht gesprochen wurde. Auch der Verkäufer wollte wohl im Zweifel nicht auf der Basis eines mündlichen Vertrages das Geschäft abschließen, denn dann würde z.B. die Begrenzung der Gewährleistung auf 1 Jahr nicht greifen, wenn sie im schriftlichen Vertrag steht, darüber aber nicht gesprochen wurde. Da das nur eine gesetzliche Vermutung ist, kommt es auf den Einzelfall an, ob die Parteien auch ohne schriftlichen Vertrag das Geschäft gemacht hätten. Wenn es schon erfüllt wird, z.B. bezahlt oder die Zulassungsbescheinigung übergeben wird, dann liegen Umstände vor, die die Vermutung widerlegen, d.h. dann schien der schriftliche Vertrag nicht so wichtig zu sein, dass schon mündlich ein Vertrag besteht.

Es kommt aber auch ohne Vertragein Schadensersatzanspruch wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen in Betracht, also der nutzlosen Aufwendungen des Verkäufers im Vertrauen auf die Unterschrift des Kunden. Was aber nicht 10% pauschal des Kaufpreises, sondern nur tatsächlicher kausal im Vertrauen gemachter Aufwand sind. Die AGB stehen ja wohl eher auf der Rückseite des nicht abgeschlossenen Vertrages?

Gab es einen Vertrag, dann ist der Käufer gebunden und der Verkäufer darf ihm dann auch so unfeine Bedingungen für eine einvernehmliche Aufhebung stellen. Kann der Käufer ablehnen und das Auto nehmen.

VG

EK

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Hallo,

so einfach ist es leider nicht.

Wenn die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag schließen
wollten und das so vereinbart haben, ist „im Zweifel“ noch
kein Vertrag zustandegekommen.

Davon steht dort allerdings nichts - im Gegenteil, die „erforderlichen Papiere“ sind bereits ausgetauscht worden. Und auch über Vertragsdetails (Winterreifen montieren) sind schon Vereinbarungen getroffen.

Man kann es natürlich drauf ankommen lassen, aber besonders erfolgsversprechend wirkt die Sache auf mich nicht.

Gruß

Anwar

Hallo,

da sind wir einer Meinung, ich habe auch nicht geschrieben, dass Gandalf im Ergebnis falsch liegen würde, sondern nur, dass hier gegen den Verkäufer eine gesetzliche Vermutung streitet, die er vielleicht nicht überwinden kann, das aber liegt dann in der Hand des Gerichts, das nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in beide Richtungen entscheiden kann.

Es ist eben nicht so klar und eindeutig. Was war zu dem schriftlichen Vertrag abgesprochen? Was waren die „relevanten“ Papiere? Ist das Montieren von Reifen ein so hoher Aufwand, dass man schon davon ausgehen kann, der schriftliche Vertrag war nur noch Formsache? Wenn die neu gekauft wurden, sicherlich, aber wenn das Gebrauchtreifen waren, kann man das auch anders sehen.

Ich sehe es auch so: Wenn ich es im Moment entscheiden müsste, würde ich auch von einem abgeschlossenen Vertrag ausgehen.

VG
EK

Hallo,

ja. Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag. (Ausnahme:
Immobiliengeschäfte)

So ist es. Jedoch stehst steht der Verkäufer, so er etwas durchsetzen möchte in der Beweispflicht. Sagt der „angebliche Kunde“ er wollte das Auto nie kaufen sondern hätte sich nur informiert, so kannst du ohne Zeugen oder Schriftstücke nichts beweisen und wirst niemals gerichtlichen Erfolg haben.

gruß
thorsten

Hallo,

da muss man schon mal die Frage und vor allem die Hinweise auf ZEUGEN des Händlers lesen. Und wissen, dass Prozessbetrug eine Straftat ist. Was wolltest du uns also mitteilen?

VG
EK