Guten Tag,
mir ist folgende Frage aufgekommen:
Ich verkaufe ein gebrauchtes Fahrzeug. Im Kaufvertrag wird festgelegt, dass das Fahrzeug von Privat verkauft wird und keine Gewährleistung, Garantie oder Rücknahme erbracht wird. Desweiteren wird im Kaufvertrag angekreuzt, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Der Käufer fährt mit dem gekauften Fahrzeug in eine Autowerkstatt. Diese teilen ihm mit, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Hat er Recht auf…: 1. …Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückerhalt des Kaufpreises? 2. …Reparatur des Fahrzeuges zu Lasten des Verkäufers, wenn das Fahrzeug auffälligkeiten zeigen würde.
Ich möchte mein Fahrzeug verkaufen, bin aber selber nicht sicher, ob dies vorher einen Unfall hatte (2. Hand)
Mit freundlichen Grüßen
GW
Hallo,
Ich verkaufe ein gebrauchtes Fahrzeug. Im Kaufvertrag wird
festgelegt, dass das Fahrzeug von Privat verkauft wird und
keine Gewährleistung, Garantie oder Rücknahme erbracht wird.
Desweiteren wird im Kaufvertrag angekreuzt, dass das Fahrzeug
unfallfrei ist. Der Käufer fährt mit dem gekauften Fahrzeug in
eine Autowerkstatt. Diese teilen ihm mit, dass das Fahrzeug
einen Unfallschaden hatte. Hat er Recht auf…: 1.
es ist höchstproblematisch einerseits bestimmte Eigenschaften vertraglich zuzusichern und dann jegliche Haftung auszuschließen. Die Rechtssprechung erklärt Haftungsausschlüsse für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften in der Regel für unwirksam.
…Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückerhalt des Kaufpreises?
zunächst hätte der Käufer das Recht auf Nachbesserung, es sei denn der Schaden wäre arglistig verschwiegen worden oder ganz erheblich.
- …Reparatur des Fahrzeuges zu Lasten des Verkäufers, wenn
das Fahrzeug auffälligkeiten zeigen würde.
Darauf würde es wohl hinauslaufen.
Ich möchte mein Fahrzeug verkaufen, bin aber selber nicht
sicher, ob dies vorher einen Unfall hatte (2. Hand)
Wenn man etwas nicht sicher weiß, dann sichert man es nicht vertraglich zu. Man kann ja durchaus darauf hinweisen, dass keine Unfallschäden bekannt sind, bzw. keine Unfälle passierten, solange man selbst Eigentümer war.
Gruß
S.J.
Ein rücktrittsrecht hätte er,
aber verkaufe es mit dem Zusatz"Wie gesehen" dann hat er keins, außer du würdest es arglistig verschweigen, weil du dcoh was weißt.
Tom
Ein rücktrittsrecht hätte er,
Das schließt du voraus?
aber verkaufe es mit dem Zusatz"Wie gesehen" dann hat er
keins, außer du würdest es arglistig verschweigen, weil du
dcoh was weißt.
Die Formulierung „wie gesehen“ hat rein rechtlich keine Relevanz.
Gruß
S.J.